Kursangebot | Bilanz nach Steuerrecht | Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert

Bilanz nach Steuerrecht

Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert

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Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (= derivativer Goodwill) bezeichnet den Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis einer Unternehmung und der Differenz aus Vermögen und Schulden dieser Unternehmung, sofern die Differenz positiv ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel 32:
Die X-AG kauft die Y-AG, die über ein Vermögen von 5 Mill. € verfügt und Schulden von 2 Mill. € hat. Der Kaufpreis beträgt 10 Mill. €. Wie hoch ist der derivative Geschäftswert?

Da der eigentliche „Wert“ der Y-AG dann 5 – 2 = 3 Mill. € beträgt, ist der Kaufpreis von 10 Mill. € gewissermaßen um 7 Mill. € „überhöht“. Diese 7 Mill. € bilden damit den derivativen Geschäftswert. Der derivative Geschäftswert ist also ein Maß dafür, wie sehr der Kaufpreis einer Unternehmung „überhöht“ ist. Er findet seine Berechtigung darin, dass man offenbar positive Erwartungen für die Zukunft der gekauften Unternehmung hat, so dass sich der gewissermaßen überhöhte Kaufpreis rentieren wird.

Bestandteile des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts

Gründe für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert liegen in:

  • Qualität des Managements,
  • Kundenstamm,
  • Image des gekauften Unternehmens und nicht zuletzt
  • positive Gewinnerwartungen für die Zukunft des gekauften Unternehmens.

 Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert nach BilMoG

Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert ist nach § 246 I 4 HGB bereits handelsrechtlich (nach BilMoG!) ein zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand, der bereits handelsrechtlich aktiviert werden muss. Steuerlich besteht ohnehin ein Ansatzgebot und die Pflicht, diesen über 15 Jahre abzuschreiben (§ 7 I 3 EStG). Man erhält eine aktive latente Steuer, wenn die Nutzungsdauer nach Handelsrecht echt kleiner ist als jene nach Steuerrecht. Außerdem ist zu beachten, dass die Nutzungsdauer nach Handelsrecht in der Klausur gegeben sein muss. Sollte dies nicht geschehen sein, so ist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zu unterstellen (§ 253 III 4 HGB).

Video zum derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts

Nun schauen wir uns den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert in zwei unterschiedlichen Lernvideos an: