Patente und Lizenzen sind klarerweise immaterielle Wirtschaftsgüter. Sind sie entgeltlich erworben (also durch Kauf oder Tausch), so besteht handels- als auch steuerrechtlich ein Aktivierungsgebot.
Wenn sie unentgeltlich erworben wurden, so spricht das Handelsrecht von einem Aktivierungswahlrecht (§ 248 II 1 HGB), weil es sich beim Patent um einen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens handelt, der dann selbst geschaffen ist. Steuerlich hingegen darf ein unentgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstand nicht aktiviert werden (§ 5 II EStG).
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