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Steuern und überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse

Anhang aufbereiten

 

01. Welche gesetzlichen Pflichten zur Aufstellung eines erweiterten Jahresabschlusses bestehen?

Gemäß § 264 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft zusätzlich einen Anhang und einen Lagebericht zu enthalten, diese bilden eine Einheit mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Der Anhang soll die Bilanz durch das Wahlrecht, bestimmte Positionen im Anhang zu erklären, entlasten und ein falsches Bild, welches durch die Zahlen entstehen könnte, durch weitere Erläuterungen im Anhang korrigieren.

Die wesentlichen Vorschriften für den Anhang finden sich in den §§ 284 - 288 HGB. § 284 HGB § 285 HGB § 286 HGB § 287 HGB § 288 HGB  Es werden Erläuterungen zu einzelnen Bilanz- und GuV-Positionen gefordert sowie Angaben zu den gewählten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden und Begründungen bei Änderung dieser Methoden.

Es müssen weitere Pflichtangaben gemacht werden, die in § 285 HGB dargelegt sind. Im Allgemeinen unterscheidet man vier Formen der Angaben im Anhang.

 

02. Welche Arten von Angaben werden unterschieden?

  • Pflichtangaben: Diese Angaben müssen in jedem Jahresabschluss gemacht werden. Dazu gehören Erläuterungen, Darstellungen, Ausweise, Begründungen und Aufgliederungen.

  • Wahlpflichtangaben: Dies sind Angaben, die im Anhang oder direkt in der Bilanz bzw. GuV gemacht werden können. Trotzdem müssen sie gemacht werden.

  • Zusätzliche Angaben: Hierunter versteht man Angaben, die sicherstellen, dass im Jahresabschluss ein zutreffendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemacht wird.

  • Freiwillige Angaben: Freiwillige Angaben sind zusätzliche Informationen, die im Anhang gemacht werden können.

Die Angaben müssen den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung entsprechen, d. h. wahrheitsgemäß, klar und übersichtlich gegliedert sein. Hat sich ein Unternehmen für ein Gliederungsschema des Anhangs entschieden, muss dieses Schema gemäß der Stetigkeitsforderung zukünftig beibehalten werden.

 

03. Welche Angaben sind zu machen?

Nach § 284 HGB sind u. a. folgende Angaben zu machen:

  • Es sind die Angaben zu machen, bei denen eine weitere Erläuterung im Anhang vorgeschrieben ist oder welche bei Ausübung eines Wahlrechtes nicht in der Bilanz oder in der GuV auftauchen.

  • Die im Jahresabschluss angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsgrundsätze müssen genannt werden.

  • Es müssen die Änderungen von Methoden (z. B. Bewertungen, Abschreibungen) angegeben und deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens erläutert werden.

  • Es muss angegeben werden, wenn zu den Herstellungskosten auch die Zinsen für Fremdkapital gerechnet wurden.

  • Es müssen die Umrechnungsgrundlagen für fremde Währungen angegeben werden.

Nach § 285 HGB sind u. a. folgende sonstige Angaben zu machen:

  • Die Verbindlichkeiten müssen in Gesamtbeträgen ausgewiesen werden sowie Teilbeträge, die mehr als fünf Jahre Restlaufzeit haben.

  • Es muss die Belastung durch die Einkommens- und die Ertragssteuer angegeben werden.

  • Wenn das Umsatzkostenverfahren angewandt wird, dann müssen der Material- und der Personalaufwand nach dem Gesamtkostenverfahren nochmals gegliedert werden.

  • Die Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates oder des Beirates sind in Gruppen einzuteilen und die Gesamtbezüge und Ansprüche, die sie geltend machen können, anzugeben.

  • Für diese Personengruppen gewährte Vorschüsse und Kredite müssen inkl. Zinsen angegeben werden sowie die zurückgezahlten Beträge und die Haftungsverhältnisse, die für diese Personen eingegangen wurden.

  • Es sind alle Mitglieder dieser Personengruppen mit ihrem vollständigen Namen und ihrem Beruf aufzulisten. Zusätzlich müssen die besonderen Positionen, die diese im jeweiligen Gremium einnehmen, genannt werden.

  • Der Name, der Sitz, das Eigenkapital, das Ergebnis des letzten Jahres sowie die Höhe der Anteile am Kapital der Unternehmen, an denen Anteile gehalten werden, müssen angegeben werden.

  • Der Name, der Sitz und die Rechtsform des Unternehmens, deren uneingeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist, müssen angegeben werden.

  • Rückstellungen, die sehr hoch ausgefallen sind, müssen erläutert werden.

  • Der Name und der Sitz des Mutterunternehmens, welches den Konzernabschluss aufstellt, müssen enthalten sein.

Weitere Angaben sind im § 285 HGB zu finden.

Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264a HGB müssen bestimmte Angaben, laut § 288 HGB nicht machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind nicht verpflichtet nach § 288 HGB die Untergliederung der Umsatzerlöse nach Regionen durchzuführen.

 

04. Was ist der Lagebericht?

Die §§ 289 und 289a HGB regeln die Grundsätze für einen Lagebericht.

Der Lagebericht soll auf

  1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind

  2. a)

    die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie

    b)

    die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist;

  3. den Bereich Forschung und Entwicklung

  4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft

  5. die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Nr. 9 HGB genannten Gesamtbezügen, soweit es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt

eingehen.

Große Kapitalgesellschaften müssen auch über nichtfinanzielle Bereiche, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung sind, berichten.

 

05. Wie ist der Lagebericht gegliedert?

Nach dem HGB ist keine besondere Gliederung vorgeschrieben. Die Empfehlungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) nach den DRS (Deutsche Rechnungslegungsstandards) 15 sehen wie folgt aus:

Merke

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  1. Beschreibung des Geschäfts, seines Verlaufs und der Rahmenbedingungen

  2. Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

  3. sonstige wichtige Angaben

  4. Nachtragsbericht

  5. Chancen- und Risikenbericht

  6. Prognosebericht.

 

06. Welchen Inhalt haben die Angaben zum Geschäft, seines Verlaufs, der Rahmenbedingungen und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage?

Hier wird die organisatorische und rechtliche Struktur der Organisation beschrieben. Die Beschreibung des Geschäftsverlaufs der vergangenen Geschäftsjahre umfasst die Darstellung von volkswirtschaftlichen Größen (Finanzkrise, Demografie, Konjunktur…) und branchenspezifische Entwicklungen (Budgetrecht, DRG, SGB…), die Einfluss auf die Geschäfte hatten.

Ein Krankenhaus kann z. B. folgende Aspekte darstellen:

  • Bewertung der Umsatzentwicklung durch die Geschäftsführung

  • Darstellung der Umsatzentwicklung von DRG-Entgelten, Wahlleistungen. Darstellung der Entwicklung von Fallzahlen, Belegungstagen, Nutzungsgrad, Angaben zum Case-Mix

  • Erläuterungen zur Budgetverhandlung wie: Budgethöhe, Basisfallwert, Ausgleichsbudget für Vorjahre, Case-Mix nach E1, Zahlbasisfallwert, Sicherstellungszuschlag

  • Erläuterungen zur Kostenentwicklung, Materialkosten: med. Bedarf, Wasser, Energie, Brennstoffe, Personalkosten: Tarifentwicklung

  • Erläuterungen zu Investitionen und Instandhaltungen, hier Fördermittel: Einzel- und Pauschalförderung

  • Erläuterungen zum Personal: Vollkräfte, Fachkraftquote, Outsourcing: Wäscherei, Küche, Technik

  • Erläuterungen zu Stand und Veränderungen Vermögens- und Finanzlage: Kapitalstruktur, Liquidität, Cashflow

  • Erläuterungen der Ertragslage: Im Zeitreihenvergleich oder Spartenvergleich (Krankenhaus, Pflegeheim, Rehabilitation, ambulante Pflege), hier werden auch EBITDA, EBIT und EBT sowie Rentabilitätskennzahlen dargestellt.

 

07. Wie werden EBITDA, EBIT und EBT unterschieden?

Die Abgrenzung kann folgendermaßen durchgeführt werden:

Betriebsgewinn 
+ außerordentliche Aufwendungen 
- außerordentliche Erträge 
= EATEarnings After Taxes
+ Steueraufwand= Taxes
- Steuerertrag
= EBTEarnings Before Taxes
+ Zinsaufwand= Interest
- Zinsertrag
= EBITEarnings Before Interest and Taxes
+ Abschreibung Firmenwert= Amortization
- Zuschreibung Firmenwert
+ Abschreibung auf Anlagevermögen= Depreciation
- Zuschreibungen auf Anlagevermögen
= EBITDAEarnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization

Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization bedeutet übersetzt: Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibung auf Sachanlagen und Abschreibung auf den Firmenwert.

 

08. Welchen Inhalt haben die sonstigen Angaben?

Für eine Universitätsklinik kann hier z. B. auf den Bereich Forschung und Entwicklung eingegangen werden:

  • Richtung und Schwerpunkte der Forschung und Entwicklungstätigkeiten

  • Organisation des F&E-Bereiches

  • Fördermittel: Drittmittel nach Art und Höhe

  • Darstellung von Forschungsergebnissen

  • auch Angaben zu Zweigniederlassungen, soweit diese rechtlich unselbstständig sind.

 

09. Welchen Inhalt hat der Nachtragsbericht?

Hier werden alle Informationen verarbeitet, welche nach Ende des Geschäftsjahres und während der Erstellung des Jahresabschlusses bekannt worden sind und die Auswirkungen auf künftige Geschäftsjahre haben:

  • Abschluss/Beginn von (TVÖD)-Tarifverhandlungen

  • Abschluss von Budgetverhandlungen

  • Änderung von Steuergesetzen

  • Änderungen der Fallpauschalen-Verordnung und DRG-Relativgewichte

  • Änderungen des Basiszinssatzes

  • Gerichtsverfahren, Bußgeldverfahren, Strafzahlungen

  • Grundlohnsummenveränderungen

  • Teilnahme an der Integrierten Versorgung, Gründung von Medizinischen Versorgungszentren oder andere wichtige Organisationsänderungen

  • Veränderungen im Krankenhausbedarfsplan

  • Veränderungen im Landeskrankenhausplan

  • Vergütungsverhandlungen.

 

10. Welchen Inhalt hat der Chancen- und Risikenbericht?

Das HGB fordert die Darstellungen der Chancen und Risiken in § 289 Abs. 1 Satz HGB und zur Entwicklung der Unternehmens und in § 289 Abs. 2 Nr. 2 HGB zu Finanzinstrumenten.

Das Unternehmen sollte seine Risikofelder darstellen: operative/strategische Risiken, Beschaffungs-, Produktions-, Absatzrisiken, personale und juristische Risiken.

Liegen keine Risiken vor, kann es hier heißen: „Als der Jahresabschluss aufgestellt wurde, waren keine, das Unternehmen in seinem Bestand gefährdende Risiken erkennbar.“

 

11. Welchen Inhalt hat der Prognosebericht?

Hier sollte ein Ausblick auf das operative Geschäft der nächsten zwei Perioden gegeben werden z. B.:

  • erwartete Entwicklung der Gewinne, Mengenentwicklung (Fallzahlen, Belegungstage etc.), Leistungen (Entgelte, DRG, IGeL etc.) Personal- und Sachkosten

  • geplante bauliche Maßnahmen, Strukturveränderungen und Rechtsgeschäfte

  • Entwicklung von Budgetverhandlungen.

Die Prognosen sollten der kaufmännischen Vorsicht entsprechend vollständig und richtig sein.

 

12. Was beinhaltet eine Kapitalflussrechnung?

Die Kapitalflussrechnung oder Cashflow-Rechnung ist Bestandteil des Konzernabschlusses nach dem HGB (gem. § 297 Abs. 1 HGB ). Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben den Jahresabschluss zusätzlich um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern (gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ).

Im Allgemeinen werden die Zahlungsströme in die drei Stufen des Cashflows unterschieden:

  • Cashflow aus operativer Tätigkeit (operative cashflow)

  • Cashflow aus Investitionstätigkeit (investive cashflow)

  • Cashflow aus Finanzierungstätigkeit (finance cashflow).

Gemäß den Empfehlungen des Deutschen Standardisierungsrats (DRS 2) ist eine indirekte Kapitalflussrechnung wie folgt aufgebaut:

1. Periodenergebnis vor außerordentlichen Posten
2.±Abschreibungen/Zuschreibungen auf das Anlagevermögen
3.±Zunahme/Abnahme der Rückstellungen
4.±sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
5.±Verlust/Gewinn aus dem Abgang von Anlagevermögen
6.±Abnahme/Zunahme der Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
7.±Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
8.±Ein- und Auszahlungen aus außerordentlichen Positionen
9.=Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (operative cashflow)
10.+Einzahlungen aus Abgängen des Sachanlagevermögens
11.-Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
12.+Einzahlungen aus Abgängen des immateriellen Anlagevermögens
13.-Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
14.+Einzahlungen aus Abgängen des Finanzanlagevermögens
15.-Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
16.+Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
17.-Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
18.+Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
19.-Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
20.=Cashflow aus der Investitionstätigkeit (investive cashflow)
21. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen
22.-Auszahlungen an Unternehmenseigner und Minderheitsgesellschafter
23.+Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von Krediten
24.-Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und der Rückführung von Krediten
25.=Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit (finance cashflow)
26. Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelfonds (Summe aus 9., 20. und 25.)
27.±Wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds
28.+Finanzmittelfonds am Anfang der Periode
29.=Finanzmittelfonds am Ende der Periode

 

13. Was zeigen der Eigenkapitalspiegel und die Eigenkapitalveränderungsrechnung?

Nach § 266 HGB gliedert sich das Eigenkapital in der Bilanz in folgende Positionen:

  • Gezeichnetes Kapital

  • Kapitalrücklage

    • Gewinnrücklagen

    • gesetzliche Rücklagen

    • Rücklagen für eigene Anteile

    • satzungsmäßige Rücklagen

    • andere Gewinnrücklagen

  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag

  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Die Gesamtsumme der o. g. Positionen ist das Eigenkapital. Werden vom Vermögen die Schulden abgezogen, ergibt sich das Eigenkapital rechnerisch.

In der Eigenkapitalveränderungsrechnung sind die Auswirkungen der Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, von Kapitaltransaktionen mit Anteilseignern sowie die Ausschüttungen an Anteilseigner, die Entwicklung der Gewinnrücklagen und Überleitung der einzelnen Eigenkapitalposten sowie des Jahresüberschusses darzustellen. Zu jeder Position sind auch die entsprechenden Vorjahreswerte anzugeben.

 

14. Was ist ein Anlagenspiegel?

Der Anlagenspiegel stellt die Entwicklung der Wirtschaftsgüter eines Unternehmens über mehrere Jahre hinweg dar. Der Aufbau des Anlagenspiegels ist in § 268 HGB geregelt. Folgende Angaben sind zu machen: die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die Zugänge, die Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des jeweiligen Geschäftsjahres, die Angaben zu den Abschreibungen des jeweiligen Geschäftsjahres, sowie dem Buchwert des Vorjahres und dem Buchwert des laufenden Geschäftsjahres nach der Abschreibung. Somit ergibt sich folgende Darstellung in tabellarischer Form, welche 10 Spalten umfasst:

Spalte 12345
Positionen des AnlagevermögensAnschaffungs- HerstellkostenZugängeAbgängeUmbuchungen
BezeichnungBestand 01.01.19 €im lfd. Jahr €im lfd. Jahr €im lfd. Jahr €
Computer25.0003.0001000
Spalte 678910
Zuschreibungenkumulierte Abschreibungen der VorjahreAbschreibungen im lfd. JahrRestbuchwert im VorjahrRestbuchwert im lfd. Jahr
im lfd. Jahr €31.12.17 €31.12.18 €
012.5002.80012.50012.600

Der Anlagenspiegel ist von Kapitalgesellschaften zu erstellen. Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind von dieser Regelung ausgenommen, ebenso kleine Kapitalgesellschaften. Der Anlagenspiegel, auch Anlagengitter genannt, stellt zusätzlich zur Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz eine weitere Quelle der Kapitalflussrechnung dar.

Mithilfe des Anlagegitters können Analysten, Finanzämter, Banken und der Unternehmer eine Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens zu erhalten. Es können Rückschlüsse auf Alter und Zustand von Maschinen gezogen werden. Das Anlagengitter kann als Entscheidungsgrundlage für zukünftige Investitionen dienen.

 

15. Was ist der Verbindlichkeitenspiegel?

Der Verbindlichkeitenspiegel ist eine von Kapitalgesellschaften im Anhang ausgewiesene Übersicht über die gesamten Verbindlichkeiten nach Art, Höhe, Restlaufzeiten sowie Art und Umfang der Sicherheiten zur Erfüllung ihrer Ausweispflichten gemäß § 268 V HGB (Vermerk der Restlaufzeiten bis ein Jahr in der Bilanz) und § 285 Nr.1 HGB (Angabepflicht von Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit über fünf Jahre sowie Umfang, Art und Form der Sicherheiten im Anhang).

Verbindlichkeitenspiegel in €
Art der VerbindlichkeitSummedavon mit einer Restlaufzeitgesicherte BeträgeArt der Sicherheit
von < 1 Jahrvon 1 bis 5 Jahrenmehr als 5 Jahre
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten2.500.00090.000440.0002.000.0002.000.000Hypothek
2. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung175.000     
3. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen1.000     
4. sonstige Verbindlichkeiten7.000     
Summe2.683.00090.000440.0002.000.0002.000.000 

 

16. Was beinhaltet die Segmentberichterstattung?

Die Segmentberichterstattung soll durch Aufschlüsselung ausgewählter Konzernabschlussdaten nach Geschäftssegmenten und geografischen Segmenten zusätzliche Detailinformation über

  • die Geschäftsbereiche und deren wirtschaftliches Umfeld,

  • Risiken und Chancen der Segmente und des gesamten Unternehmens sowie

  • zukünftige Kapitalflüsse der Segmente und gesamten Unternehmens

liefern.

Die Segmentberichterstattung ist auf Konzern- und Einzelabschlüsse von Unternehmen und deren Müttern anzuwenden, welche Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente (gemeint sind hier Derivate nach IAS 32 und 39) an einem öffentlichen Kapitalmarkt handeln oder handeln wollen.

Ein Mutterunternehmen, das einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG durch von ihm oder einem seiner Tochterunternehmen ausgegebenen Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.2 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung beantragt hat, hat den Konzernabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Ferner kann er um eine Segmentberichterstattung erweitert werden (gem. § 297 I HGB ). Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung gemäß § 264 I Satz 2 HGB erweitern.

Nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften US-GAAP und International Financial Reporting Standards (IFRS) ist die Segmentberichterstattung Bestandteil der Rechnungslegung.

IFRS 8 benennt eine Berichtspflicht bei Überschreitung folgender Schwellenwerte, die jährlich neu ermittelt werden müssen:

  • Segmenterlöse (externe und interne) ≥ 10 % der Gesamterlöse (extern und intern) aller operativen Segmente

  • Segmentergebnis ≥ 10 % des größeren Betrags aus Summe der „Gewinnsegmente“ und „Verlustsegmente“

  • Segmentvermögen ≥ 10 % des Gesamtvermögens aller operativen Segmente

  • die berichtspflichtigen operativen Segmente müssen mindestens 75 % der konsolidierten externen Segmenterlöse betragen.

Beispiel

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Eine Segmentinformation eines „Gesundheits-Konzerns“ mit freiwilligen Angaben:

je Segment in T€Außen-umsätzeInnen- umsätzeAfAErgebnisInvestitionVermögen
Pflegeheime15.0002.2501.2005501.50037.500
Krankenhäuser12.5001.1251.0001501.25031.250
Rehakliniken10.0001.1708005801.00025.000
Pflegedienste1.250750100751253.125
sonstige Segmente1502.5001215015375
Summe operativer Segmente38.9007.7953.1121.5053.89097.250
Storno der Saldierung von unverzinslichen Verbindlichkeiten     1.250
Konsolidierung -7.795 -650 -5.000
zentrale Finanzabteilung  505250500
Konzernleitung500 100-50080900
abweichende Bilanzierungsmethoden   12  
Wertminderung nach IAS 36   -25  
Konzernwerte39.40003.2623474.22094.900

Weitere Segmentangaben können sein:

  • Angaben, um das Geschäft zu verstehen

  • Darstellungen zu Ergebniskomponenten

  • Informationen zu Vermögen und Schulden

  • Überleitungsrechnungen zu Konzernwerten.

 

17. Welche Publizitätspflichten sind zu beachten?

Die Publizitätspflicht ist in §§ 325 f. HGB geregelt.§ 325 HGB § 326 HGB  Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung und, soweit sich dies aus dem eingereichten Jahresabschluss nicht ergibt, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags elektronisch einzureichen. Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. Werden zur Wahrung der Frist nach Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 der Jahresabschluss und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlussfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.

Kleine Kapitalgesellschaften (Größen gem. § 267 HGB ) brauchen lediglich den Jahresabschluss und den Anhang elektronisch einzureichen (§ 326 HGB ).

Für mittelgroße Kapitalgesellschaften sind Erleichterungen bei der Offenlegung in § 327 HGB geregelt. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind (§ 329 HGB ).