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Steuern und überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse - Gewinn- und Verlustrechnung darstellen

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Steuern und überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse

Gewinn- und Verlustrechnung darstellen

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01. Welchen Inhalt hat die Gewinn- und Verlustrechnung einer Kapitalgesellschaft?

Die GuV-Rechnung ist im Gegensatz zur Bilanz eine Zeitraumrechnung, die für Kapitalgesellschaften in § 275 Abs. 2 HGB gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie zeigt, wie der Unternehmenserfolg zustande gekommen ist (Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen).

 

 

02. Mit welchen Konten wird der Erfolg des Unternehmens ermittelt?

Erfolgskonten sind Unterkonten des Kontos Eigenkapital. Erfolgskonten haben keinen Anfangsbestand, da sie für jeden Zeitraum über das GuV-Konto abgeschlossen werden. Sie verändern sich in gleicher Weise wie das Eigenkapitalkonto. Aufwendungen vermindern das Eigenkapital (Buchung im Soll). Erträge vermehren das Eigenkapital (Buchung im Haben).

Es gibt erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, bei denen neben der Umschichtung der Vermögens- und/oder Schuldenstruktur auch eine betragsmäßige Änderung des Eigenkapitals des Unternehmens eintritt.

Ein Aufwand vermindert das Eigenkapital und muss daher im Soll gebucht werden.

Beispiel

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  • Lohnzahlung:

    Löhne und Gehälter anBank 
  • Kauf Büromaterial auf Rechnung:

    Aufwand Büromaterial anVerbindlichkeiten a.L.L. 
  • Zinszahlung:

    Zinsaufwand anBank 

Ein Ertrag vermehrt das Eigenkapital und muss daher im Haben gebucht werden.

Beispiel

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  • Verkauf von Waren, bar:

    Kasse anErträge aus Warenverkauf 
  • Rechnung für eine Dienstleistung an Kunden:

    Forderungen a.L.L. anErträge a.L.L. 
  • Lieferung von Waren auf Rechnung:

    Forderungen a.L.L. anErträge a.L.L. 
  • Zinsertrag:

    Bank anZinsertrag 

Erfolgskonten sind als Unterkonten des Eigenkapitalkontos angelegt. Aufwandskonten werden wie Aktivkonten behandelt. Ertragskonten werden wie Passivkonten behandelt.

Bei den Erfolgskonten unterscheidet man folgende T-Konten in Hauptbuch:

Erfolgskonten haben keinen Anfangsbestand, weil sie nur für einen Zeitraum geführt werden. Zum Ende der Periode werden die Erfolgskonten über das GUV-Konto im Eigenkapital abgeschlossen.

SAufwandskontoH SErtragskontoH
Kein AB- Minderung - MinderungKein AB
+ MehrungSB SB+ Mehrung
Summe = Summe Summe = Summe

 

03. Wie erfolgt der Abschluss der Erfolgskonten über das Gewinn- und Verlustkonto (GuV)?

Aufwandskonten mehren sich, wie Aktivkonten, auf der Sollseite. Eine Minderung auf der Habenseite findet im Allgemeinen nur bei Stornierungen statt. Der Schlussbestand steht somit im Haben.

Ertragskonten mehren sich, wie Passivkonten, auf der Habenseite. Eine Minderung auf der Sollseite findet im Allgemeinen nur bei Stornierungen statt. Der Schlussbestand steht somit im Soll.

Nach dem Soll-an-Haben-Prinzip werden die Schlussbestände der Ertragskonten demnach im Soll des GuV-Kontos und die Schlussbestände der Aufwandskonten im Haben des GuV-Kontos gebucht.

Ist die Summe der Erträge höher als die Aufwendungen, steht der Schlussbestand des GuV-Kontos im Soll und wird nach dem o. g. Prinzip in das Haben des Eigenkapitalkontos gebucht und führt dort zu einer Mehrung.

 

04. Wie saldiert man Konten?

Differenz aus Soll und Habenseite ergibt Verlust oder Gewinn. Grundsätzlich wird der der Saldo nach folgendem Schema errechnet:

$$Anfangsbestand + Mehrung - Minderung = Schlussbestand = Saldo$$

Der Saldo ist die Differenz der Summe auf der Soll- und der Habenseite eines Kontos und wird als Schlussbestand in die Bilanz oder das GuV-Konto übertragen.

Folgende Grafik kann dies veranschaulichen:

Erfolgskonten

SAufwandskontoH SErtragskontoH
0Minderung Minderung0
MehrungSB SBMehrung
Summe = Summe Summe = Summe

Die Schlussbestände der jeweiligen Aufwands- und Ertragskonten werden in das GuV-Konto übertragen.

SGuV KontoH
SB AufwandskontenSB Erfolgskonten
Gewinn (EK) 
Summe = Summe

Der Gewinn aus dem GuV Konto wird in das Eigenkapital übertragen.

Buchungssatz:

GuVanEK
SEigenkapitalkontoH
SBAB
 Gewinn
Summe = Summe

Die Verbindung der Konten findet immer über den Buchungssatz Soll an Haben statt.

 

05. Wie ist die GuV-Rechnung einer Kapitalgesellschaft für den Jahresabschluss gegliedert?

Die Gliederung kann nach dem Gesamt- oder dem Umsatzkostenverfahren vorgenommen werden.

Die Gliederung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren ist nach § 275 Abs. 2 HGB vorgegeben:

1. Umsatzerlöse
2.+/-Bestandsveränderungen
3.+andere aktivierte Eigenleistungen
4.+sonstige betriebliche Erträge
5.-Materialaufwand
6.-Personalaufwand
7.-Abschreibungen
8.-sonstige betriebliche Aufwendungen
9.+/-Erträge/Verluste aus Beteiligungen
10.+Erträge aus anderem Finanzanlagevermögen
11.+sonstige Zinserträge
12.-Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.-Zinsen und ähnliche Aufwendungen
14.-Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15.=Ergebnis nach Steuern
16.-sonstige Steuern
17.=Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Das GuV Gliederungsschema für das Umsatzkostenverfahren ist in § 275 Abs. 3 HGB festgelegt:

1. Umsatzerlöse
2.-Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3.=Bruttoergebnis vom Umsatz
4.-Vertriebskosten
5.-allgemeine Verwaltungskosten
6.+sonstige betriebliche Erträge
7.-sonstige betriebliche Aufwendungen
8.+Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
9.+Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
10.+sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbunden Unternehmen
11.-Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.-Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
13.-Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14.=Ergebnis nach Steuern
15.-sonstige Steuern
16.=Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Umsatz- und Gesamtkostenverfahren kommen zum gleichen Ergebnis, die Verfahren folgen nur verschiedenen Wegen.

 

06. Wie unterscheiden sich Gesamt- und Umsatzkostenverfahren?

Für das Gesamtkostenverfahren (GKV) ist die Gegenüberstellung der gesamten Kosten und Erlöse kennzeichnend, korrigiert um die Bestandsveränderungen. Beim Umsatzkostenverfahren (UKV) werden den Erlösen nur die Kosten der umgesetzten Produkte gegenübergestellt. In erster Linie besteht der Unterschied also im formalen Ausweis der Bestandserhöhungen und Bestandsminderungen beim Umsatzkostenverfahren.

Das Umsatzkostenverfahren und das Gesamtkostenverfahren unterscheiden sich im Ausweis der Kosten. Das GKV gliedert die Kosten nach primären Kostenarten (Materialkosten, Personalkosten, Abschreibungen, sonstige Kosten), während das UKV eine sekundäre Gliederung vornimmt, d. h. nach Kostenstellen bzw. Funktionsbereichen (F+E-Kosten, Verwaltungskosten, Vertriebskosten). Dies lässt die Kostenintensität der jeweiligen betrieblichen Bereiche besser erkennen.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen Umsatzkostenverfahren und Gesamtkostenverfahren besteht in der Art der Darstellung des Ergebnisses: Das Umsatzkostenverfahren ist eine Nettorechnung, die sich nur auf die abgesetzten Mengeneinheiten konzentriert (absatzorientiert), während das Gesamtkostenverfahren eine Bruttorechnung darstellt, bei der neben den abgesetzten Mengen auch die geschaffenen Bestände als Leistungen des Unternehmens beachtet werden (leistungsorientiert).

 

07. Wie werden Erlösausgleiche im Krankenhaus berechnet und gebucht?

Grundsätzlich kommt es zwischen dem nach Formular E1 KHEntgG „Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus“ geplanten und den in der Realität erbrachten Leistungen (DRG, Fallzahl …) zu Abweichungen. Zum einen wird gem. § 4 Abs. 3 KHEntgG ein Mengenausgleich und zum anderen nach § 15 Abs. 3 KHEntgG ein Zahlausgleich (verspäteter Budgetabschluss) berechnet.

Diese Berechnungen sind komplex und können nur mittels einer ausgebauten Finanzbuchhaltung und einer differenzierten Kostenrechnung sowie eines aktuellen Controllings durchgeführt werden.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffentlicht regelmäßig Hinweise zu den Budget- und Entgeltverhandlungen der Krankenhäuser.

Die Erlösrechnung befasst sich mit dem Ausgleich der in der Budgetverhandlung vereinbarten Gesamterlöse nach Formular B1 „Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2005“ des Krankenhauses. Mindererlöse und Mehrerlöse gegenüber dem externen Budget werden ausgeglichen. In der GuV werden die Ausgleichsbeträge zu den Erlösen aus Krankenhausleistungen gebucht.

§ 5 Abs. 4 KHEntgG sieht vor, dass die Erlösausgleiche der Vorjahre über Zu- und Abschläge mit den im laufenden Geschäftsjahr berechneten Pflegesätzen verrechnet werden.

In der Bilanz aktivierte Ausgleichsforderungen nach KHEntgG für das Vorjahr werden durch die Erlöse von Ausgleichszuschlägen im laufenden Geschäftsjahr vermindert, hierfür sind differenzierte Konten einzurichten.

 

08. Welche Steuern sind u. a. bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen?

  • Abgeltungsteuer

  • Gewerbesteuer

  • Grunderwerbsteuer

  • Grundsteuer

  • Körperschaftsteuer

  • Umsatzsteuer.

 

09. Wie ist die Abgeltungsteuer zu berücksichtigen?

Seit Veranlagungszeitraum 2009 gilt eine Abgeltungsteuer für Erträge aus Kapitalanlagen im Privatvermögen. Das bedeutet, dass alle Kapitalerträge mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % besteuert werden. Hinzu werden noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 8 bzw. 9 % Kirchensteuer, somit bis zu 28,75 %, erhoben. Die Abrechnung erfolgt über die jeweiligen Kreditinstitute.

 

10. Wie wird die Gewerbesteuer ermittelt?

Die Gewerbesteuer ist eine bundeseinheitlich geregelte Steuer für Gewerbetreibende. Die Gewerbesteuer fließt den Gemeinden zu und stellt für diese die wichtigste Einnahmequelle dar. Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbebetrieb. Steuerschuldner ist der Unternehmer (gem. § 6 GewStG ).

Die Berechnung der Gewerbesteuer richtet sich nach der Unternehmensform (Rechtsform). So wird Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) als Ausgleich dafür, dass z. B. Unternehmerlohn (Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalt) nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, ein Freibetrag von 24.500 € gewährt.

Berechnung der Gewerbesteuer seit 2008:

  1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften

     Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 
    +Hinzurechnungeninsbesondere Finanzierungsaufwendungen, z. B. alle gezahlten Zinsen sowie die pauschalierten Finanzierungs- bzw. Zinsanteile von gezahlten Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen – nach Abzug eines Freibetrages von 100.000 € – zu 25 %; Berechnung s. 3.
    =Summe 
    -Kürzungenz. B. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes
    =Gewerbeertragauf 100 € abgerundet
    -24.500,00 €Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
    =gekürzter Gewerbeertrag 
    3,5 %Steuermesszahl
    =Steuermessbetrag 
    Gewerbesteuer-Hebesatz der GemeindeBeispiel: In den Gemeinden, die im Bezirk der IHK Frankfurt liegen, variiert der Gewerbesteuer-Hebesatz zwischen 280 % und 460 %.
    =GewerbesteuerBei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschaliert (mit dem 3,8-Fachen des Steuermessbetrages) mit der Einkommensteuer verrechnet. Dies bewirkt, dass die Gewerbesteuer in der Regel bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 380 % keine zusätzliche Belastung mehr darstellt. 
  2. Kapitalgesellschaften

     Gewinn aus dem Gewerbebetrieb 
    +Hinzurechnungeninsbesondere Finanzierungsaufwendungen, z. B. alle gezahlten Zinsen sowie die pauschalierten Finanzierungs- bzw. Zinsanteile von gezahlten Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen – nach Abzug eines Freibetrages von 100.000 € – zu 25 %; Berechnung s. 3.
    =Summe 
    -Kürzungenz. B. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitzes
    =Gewerbeertrag 
    3,5 %Steuermesszahl
    =Steuermessbetrag 
    Gewerbesteuer-Hebesatz der GemeindeBeispiel: In den Gemeinden, die im Bezirk der IHK Frankfurt liegen, variiert der Gewerbesteuer-Hebesatz zwischen 280 % und 460 %.
    =Gewerbesteuer 
  3. Ermittlung der Finanzierungsaufwendungen
    Finanzierungsaufwendungen, die dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen:

     100 % Zinsen
    +100 % Renten und dauernde Lasten
    +100 % Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters
    +50 % Mieten, Pachten, Leasingraten von Immobilien (seit 2010)
    +20 % Mieten, Pachten, Leasingraten von beweglichen Wirtschaftsgütern
    +25 % Lizenzen, Konzessionen
    =Summe Finanzierungsaufwendungen
    -100.000 € Freibetrag
    =Finanzierungsaufwendungen nach Freibetrag
    25 %
    =Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb

Quelle: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/steuerrecht/gewerbe_grund/berechnung/

 

11. Was ist im steuerlichen Sinne ein Gewerbebetrieb?

Merke

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Eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit noch als Vermögensverwaltung im Sinne des Einkommensteuerrechts anzusehen ist.

Die Gewinnabsicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn nur ein Nebenzweck ist.

 

12. Wer ist gewerbesteuerpflichtig und wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?

Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb als Objekt. Ist dieses Objekt existent, beginnt die sachliche Steuerpflicht. Je nach der Rechtsform der Unternehmung sind zu unterscheiden (Abschn. 21 GewStR):

  1. Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG beginnt die Steuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem die maßgebliche Tätigkeit aufgenommen wird. Vorbereitungshandlungen (z. B. Anmietung eines Geschäftslokals, Errichtung eines Fabrikgebäudes) begründen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht. Die Eintragung ins Handelsregister ist hier ohne Bedeutung.

  2. Bei Gewerbetreibenden kraft Rechtsform (gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG) beginnt die Steuerpflicht, bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung ins Handelsregister, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit der aufsichtsbehördlichen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb.

 

13. Wie wird die Gewerbesteuer buchhalterisch berücksichtigt?

Die Gewerbesteuer ist seit 2008 gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie ist außerhalb der Steuerbilanz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder hinzuzurechnen. Steuerliche Nebenleistungen, wie z. B. Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge sind ebenfalls als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen.

Gewerbesteuererstattungen sind keine Betriebseinnahmen mehr. Ausnahmen bestehen bei Erstattungen bzw. Nachzahlungen aus Vorjahren. Dann gelten die Nachzahlungen als Betriebsausgaben bzw. die Erstattungen als Betriebseinnahmen.

 

14. Wie ist die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen?

Grunderwerbsteuer fällt an beim Erwerb von unbebauten Grundstücken, bebauten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Rechten an Grundstücken und Gebäuden (gem. § 1 Abs.1 GrEStG ), soweit sie sich im Inland befinden.

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit Verwirklichung eines rechtskräftigen Erwerbsvorgangs (gem. § 14 GrEStG i. V. m. § 38 AO ) und ist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung (u. a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten).

Den Steuersatz für Erwerbsvorgänge dürfen die Bundesländer selbst festlegen (Art. 105 Abs. 2a GG ).

 

15. Wie ist die Grundsteuer zu berücksichtigen?

Die Grundsteuer besteuert als Realsteuer (Objektsteuer) den Grundbesitz nach einem proportionalen Tarif. Sie fließt wie die Gewerbesteuer den Gemeinden zu.

Steuerschuldner (Steuersubjekt) ist in der Regel der Eigentümer des Grundstücks (gem. § 10 GrStG). Das Steuerobjekt ist laut § 2 GrStG der Grundbesitz, welcher sich aus den land- und forstwirtschaftlichen, betrieblichen sowie ggf. privaten Grundstücken zusammensetzt. Die Bemessungsgrundlage ist laut § 13 GrStG der Einheitswert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Steuerbefreit sind laut §§ 3 bis 8 GrStG insbesondere Grundstücke, die öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken dienen. Außerdem werden nach den Wohnbaugesetzen für neugeschaffenen Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen während der ersten 10 Jahre gewährt.

Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen, der durch Anwendung eines Tausendersatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert ermittelt wird (gem. § 13 GrStG).

Grundsteuer, Berechnungsbeispiel:

Einheitswertmal Steuermesszahl= Steuermessbetragmal Hebesatz= Jahresbetrag
52.100 €• 3,5 v. T.= 182,35 €• 381,00 v. H.= 694,75 €

Für 2019 ist eine Reform der Grundsteuer geplant.

 

16. Wie ist die Körperschaftsteuer zu berücksichtigen?

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Zusätzlich zur Körperschaftsteuer zahlen auch die Kapitalgesellschaften einen Solidaritätszuschlag.

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % (gem. § 23 KStG ). Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet oder einbehalten wird. Ebenso wird wie bei der Einkommensteuer 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben. Somit beträgt die gesamte Steuerlast der Körperschaftssteuer 15,825 %.

Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten Körperschaften ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften sind z. B.:

  • juristische Personen des privaten Rechts: AG und GmbH, eingetragene Vereine (e. V.) (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG )

  • nicht rechtsfähige Vereine, Stiftungen und Anstalten (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG )

  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ).

Befreit von der Körperschaftsteuer sind z. B.:

  • Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ),

  • politische Parteien im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes und ihrer Gebietsverbände (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG )

  • gemeinnützige Körperschaften (gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ).

Das sind Körperschaften, die nach Satzung und nach tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) regeln die Gemeinnützigkeit. Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass die in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführten Körperschaften ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

 

17. Welcher Besteuerungsgrundlage unterliegt die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (gem. § 7 Abs.1 KStG ). Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 KStG, nach den Vorschriften des EStG und den Einzelvorschriften des KStG.

Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Einkommen um bestimmte Beträge zu erhöhen (z. B. Gewinnzuführungen aufgrund von Organschaftsverträgen) oder zu vermindern (z. B. um Freibeträge für kleinere Körperschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben; vgl. §§ 9 - 10 KStG, § 9 KStG § 10 KStG  Abziehbare Aufwendungen und Nichtabziehbare Aufwendungen).

 

18. Wie wird das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen einer GmbH ermittelt?

Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz
+Hinzurechnungen von verdeckten Gewinnausschüttungen gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 
+nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 KStG 
=Gesamtbetrag der Zuwendungen
-steuerfreie Einnahmen
=steuerlicher Gewinn
-abzugsfähige Zuwendungen
=Gesamtbetrag der Einkünfte
-Verlustabzug nach § 10d EStG 
=Einkommen
-Freibetrag für bestimmte Körperschaften gem. § 24 KStG 
=zu versteuerndes Einkommen

 

19. Wie ist die Umsatzsteuer zu berücksichtigen?

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist eine Steuer auf den Umsatz von Gütern und Leistungen. Sie erfasst jedoch nicht den gesamten Bruttoumsatz jeder Produktionsstufe, sondern immer nur den Bestandteil des Verkaufserlöses eines Produkts, der noch nicht auf der Vorstufe der Produktion besteuert worden ist, d. h. der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) unterliegt nur die Wertschöpfung jeder Produktions- oder Dienstleistungsstufe der einzelnen Unternehmung.

Der Unternehmer kann von seiner in Rechnung gestellten Umsatzsteuer die Vorsteuer auf bezogene Güter und Dienstleistungen abziehen. Auf diese Weise wird nur die Wertschöpfung auf der einzelnen Wirtschaftsstufe besteuert.

Hinweis

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Die Umsätze von vielen Betrieben des Gesundheits- und Sozialwesens sind gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit.

 

20. Was ist Gegenstand der Umsatzsteuer?

Das Umsatzsteuergesetz bietet keine Definition des Umsatzbegriffs; vielmehr werden in § 1 UStG die Tatbestandsmerkmale aufgezählt, die das Gesetz unter „Umsatz“ versteht (= steuerbare Umsätze). Danach sind steuerbare Umsätze:

  • Arbeit gegen Entgelt, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens ausführt (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG )

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich durch einen Unternehmer erbracht werden und denen entgeltliche Lieferungen gemäß § 3 Abs. 1b UStG und § 3 Abs. 9a UStG gleichgestellt sind.

 

21. Was versteht man unter einem Kleinunternehmer?

Ein Kleinunternehmer (gem. § 19 UStG ) ist faktisch von der Umsatzsteuer befreit. Er hat grundsätzlich an das Finanzamt keine Umsatzsteuer abzuführen und darf in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Gleichzeitig ist der Abzug von Vorsteuerbeträgen ausgeschlossen. Als Kleinunternehmer gilt jeder Unternehmer dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. Ein Verzicht auf die Behandlung als Kleinunternehmer kann auf Antrag erfolgen.

 

22. Welche Steuersätze gibt es bei der Umsatzsteuer?

Grundsätzlich gibt es in Deutschland drei Umsatzsteuersätze, seit 2007 liegen diese bei:

  • 19 % als allgemeiner Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG 

  • 7 % als ermäßigter Steuersatz, gilt für bestimmte Gegenstände, die in Anlage 2 des UStG näher bezeichnet sind (z. B. lebende Tiere, Gemüse, Körperersatzstücke, Bücher, Zeitschriften; Hotelübernachtungen); § 12 Abs. 2 UStG 

  • 0 % für Umsätze nach § 4 UStG .

 

23. Wie berechnet man die Umsatzsteuerzahllast?

Bei der Errechnung der Umsatzsteuer geht man von der Summe der Umsätze aus. Sie werden um die umsatzsteuerfreien Umsätze gemindert. Die Traglast ist zu mindern um die Umsatzsteuervorauszahlungen sowie die abziehbare Vorsteuer. Im Ergebnis erhält man die sog. Zahllast.

Grundsätzlich gilt die sog. Soll-Besteuerung. Hier entsteht die Umsatzsteuerpflicht schon mit der Erbringung der Lieferung oder Leistung und nicht erst im Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder des Zahlungseinganges.

Wenn der Gesamtumsatz eines Betriebes 500.000 € nicht übersteigt, kann ein Antrag auf die sog. Ist-Besteuerung gestellt werden (gem. § 20 UStG ). Dann wird die Umsatzsteuer erst nach der Einnahme der umsatzsteuerpflichtigen Forderungen mit dem Finanzamt abgerechnet.

Beispiel

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Berechnung der Umsatzsteuerzahllast

Umsätze mit 7 % USt5.000 € 
Umsätze mit 19 % USt50.000 € 
Umsätze des Monats 55.000 €
vereinnahmte Umsatzsteuer 7 %350 € 
vereinnahmte Umsatzsteuer 19 %9.500 € 
Umsatzsteuer gesamt (Traglast) 9.850 €
- USt-Vorauszahlungen des Monats 7.500 €
- verausgabte Vorsteuer 7 % 875 €
- verausgabte Vorsteuer 19 % 4.750 €
= Umsatzsteuerschuld (hier = Erstattungsanspruch) - 3.275 €

 

24. Welche Pflichten haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige?

Hinweis

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Das Finanzamt gemäß:

  • § 88 AO : Untersuchungspflicht

  • § 89 AO : Beratungs- und Auskunftspflicht

  • § 91 AO : Anhörungspflicht.

Der Steuerpflichtige gemäß:

  • § 90 AO : Mitwirkungspflicht

  • § 93 AO : Auskunftspflicht

  • § 149 AO : Abgabepflicht.