Inhaltsverzeichnis
- 01. Wie unterscheidet sich das Vermögen?
- 02. Wie kann der Kreislauf des Umlaufvermögens dargestellt werden?
- 03. Wie unterscheiden sich Schulden?
- 04. Wann ist ein Wirtschaftsgut geringwertig und wie wird es dann abgeschrieben?
- 05. Was beinhaltet das Imparitätsprinzip?
- 06. Nach welchem Prinzip wird das Anlagevermögen bewertet?
- 07. Nach welchen Methoden kann das Anlagevermögen bewertet werden?
- 08. Nach welchem Prinzip wird das Umlaufvermögen bewertet?
- 09. Nach welchen Methoden kann das Umlaufvermögen bewertet werden?
- 10. Was bedeuten das Beibehaltungswahlrecht und das Wertaufholungsgebot?
- 11. Welche zeitlichen Abgrenzungen werden unterschieden?
- 12. Was ist aktive Rechnungsabgrenzung und wie wird sie gebucht?
- 13. Was ist passive Rechnungsabgrenzung und wie wird sie gebucht?
- 14. Was sind sonstige Forderungen und wie werden sie gebucht?
- 15. Was sind sonstige Verbindlichkeiten und wie werden sie gebucht?
- 16. Was sind Rückstellungen und wie werden sie gebucht?
- 17. Welche handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften gelten für die Einstellung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens?
- 18. In welchen Büchern werden die Verwahrgelder gebucht?
- 19. Wie wird ein Bedarf an Barbetrag in einer Pflegeeinrichtung ermittelt?
- 20. Wie werden Forderungen berichtigt bzw. pauschale Wertberichtigungen gebucht?
- 21. Was sind latente Steuern?
- 22. Welche Aufgaben hat die Interne Revision?
01. Wie unterscheidet sich das Vermögen?
Vermögen sind alle Gegenstände, Bestände und Rechte (Aktiva), die dem Unternehmen dienen, in die investiert wird. Das Vermögen teilt sich in Anlagevermögen und Umlaufvermögen:
Anlagevermögen sind die Wirtschaftsgüter, welche langfristig im Unternehmen verbleiben und im Produktionsprozess gebraucht jedoch nicht verbraucht werden. Beispiele: Grundstücke, Gebäude, Patente, Kfz, OP-Tische, Computer, Software.
Umlaufvermögen sind alle Vermögensteile, die durch den Produktionsprozess verändert bzw. verbraucht werden. Beispiele: Lebensmittel, Vorräte medizinischer Bedarf, Büromaterial, Forderungen, Kassen- und Bankbestand.
02. Wie kann der Kreislauf des Umlaufvermögens dargestellt werden?
03. Wie unterscheiden sich Schulden?
Schulden sind Verbindlichkeiten zur Finanzierung des Unternehmens, die auf der Passivseite der Bilanz zu finden sind. Hierzu werden die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (langfristige und kurzfristige Darlehen) und die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gerechnet.
Das Eigenkapital sind die Schulden des Unternehmens an den Unternehmer bzw. Eigentümer des Unternehmens. Das Eigenkapital ist eine rechnerische Größe, welche sich wie folgt ergibt:
$$Eigenkapital\; (EK) = Vermögen\; (Aktiva)\; -\; Schulden\; (FK)$$
04. Wann ist ein Wirtschaftsgut geringwertig und wie wird es dann abgeschrieben?
Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringwertigen Wirtschaftsgutes (GWG): Ein geringwertiges Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar, beweglich und abnutzbar sein.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten (vermindert um die Vorsteuer) betragen zwischen 250,00 € und 1.000,00 € für Anschaffungen ab dem Jahr 2018.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird nach § 6 Abs. 2a EStG jährlich ein Sammelposten (Pool) eingerichtet. Dieser Sammelposten wird einheitlich über fünf Jahre abgeschrieben. Falls ein Wirtschaftsgut ausscheidet, wird dieser Sammelposten nicht wertberichtigt. Der Sammelposten muss daher für jedes Jahr neu angelegt und abgeschrieben werden.
Seit 2018 gilt nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz folgende Regelung: Bei Anschaffungskosten bis zu 250,00 € netto erfolgt eine Sofortabschreibung oder Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer.
Bei Anschaffungskosten von 250,01 zu 800,00 € netto: Sofortabschreibung oder Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer oder Abschreibung im Sammelposten über fünf Jahre.
Bei Anschaffungskosten von 800,01 bis 1.000,00 € netto: Abschreibung im Sammelposten über fünf Jahre oder Abschreibung über gewöhnliche Nutzungsdauer.
Bei Anschaffungskosten über 1.000,00 € netto liegt kein GWG vor, demnach ist die Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer bzw. nach AfA-Tabelle erforderlich.
Für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, wird die Einordnung nach dem Nettobetrag der AHK vorgenommen, die Abschreibung selbst wird jedoch vom Bruttobetrag der AHK vorgenommen.
Beispiel
Die Buchungssätze für die Abschreibungen können wie folgt lauten:
Abschreibungen auf Sachanlagen | an | Anlagevermögen |
Abschreibungen auf Sachanlagen | an | Sammelposten 2015 |
05. Was beinhaltet das Imparitätsprinzip?
Das Imparitätsprinzip entspricht dem Grundsatz der Vorsicht (Gläubigerschutz), danach sind bei der Bewertung alle drohenden Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag bekannt sind, zu berücksichtigen. Nicht realisierte, zukünftige Gewinne werden jedoch nicht ausgewiesen. Das Imparitätsprinzip wird durch die Bewertungsvorschriften im HGB (§§ 252 ff. HGB ) ergänzt.
06. Nach welchem Prinzip wird das Anlagevermögen bewertet?
Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer dauernden Wertminderung unterliegen, der niedrigere Wert in der Bilanz auszuweisen ist (§ 253 Abs. 3 HGB ).
Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Grundstücke werden mit ihren Anschaffungskosten bewertet und nicht abgeschrieben, da sie aller Voraussicht nach keiner Wertminderung unterliegen.
07. Nach welchen Methoden kann das Anlagevermögen bewertet werden?
Das Anlagevermögen wird nach den in den AfA-Tabellen festgelegten Sätzen abgeschrieben und der Restbuchwert wird in die Bilanz aufgenommen.
$$Restbuchwert = AHK\; -\; AfA$$
Gegenstände des Anlagevermögens verbleiben mit einem Erinnerungswert von 1 € in der Bilanz, bis sie das Unternehmen verlassen.
08. Nach welchem Prinzip wird das Umlaufvermögen bewertet?
Für das Umlaufvermögen gilt grundsätzlich das strenge Niederstwertprinzip. Nach § 253 Abs. 4 HGB sind Börsen- oder Marktpreise, oder wenn diese nicht festzustellen sind, der beizulegende Wert anzusetzen, wenn diese am Abschlussstichtag unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sind. Dieser Pflichtansatz gilt wegen der Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz.
09. Nach welchen Methoden kann das Umlaufvermögen bewertet werden?
In vielen Unternehmen ist eine Einzelbewertung nicht möglich. Für diese Fälle sind bestimmte Verfahren der Bewertungsvereinfachung zugelassen:
Verfahren | Voraussetzungen | Gesetzliche Grundlagen |
Gruppen- oder Sammel- bewertung | Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd bewegliche Vermögensgegenstände. | § 240 Abs. 4 HGB § 256 Satz 2 HGB R 6.8 EStR |
Festbewertung | Sachanlagevermögen sowie Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, deren Bestand keinen oder nur sehr geringen Schwankungen unterliegen, die regelmäßig ersetzt werden und im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind. | § 240 Abs. 3 HGB § 256 Satz 2 HGB R 5.4 EStR/ H 6.4 EStH |
Durchschnittsbewertung | Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht einwandfrei feststellen lassen. | § 240 Abs. 2 HGB § 256 Satz 2 HGB R 6.8 EStR |
Verbrauchsfolgeverfahren | Hier wird unterstellt, dass bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens, die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert werden:
Diese Verbrauchsfolgen sind nur anwendbar, wenn sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen und eine EDV gestützte Materialwirtschaft erfolgt. |
10. Was bedeuten das Beibehaltungswahlrecht und das Wertaufholungsgebot?
Liegt der Wert eines Wirtschaftsgutes am Ende des laufenden Geschäftsjahres über dem des Vorjahres, so besteht nach § 253 Abs. 5 HGB die Pflicht, auf den höheren Wert zuzuschreiben.
Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist allerdings beizubehalten.
Im Steuerrecht (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ) darf der niedrigere Teilwert beibehalten werden.
11. Welche zeitlichen Abgrenzungen werden unterschieden?
Damit Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Aufwendungen und Erträge periodengerecht den Jahresabschlüssen zugeordnet werden, werden folgende Abgrenzungen unterschieden:
Aktive Rechnungsabgrenzung für Aufwand
Passive Rechnungsabgrenzung für Ertrag
Sonstige Forderungen
Sonstige Verbindlichkeiten
Rückstellungen (Urlaub, Überstunden, latente Steuern etc.).
12. Was ist aktive Rechnungsabgrenzung und wie wird sie gebucht?
Nach den Bewertungsvorschriften im Handelsrecht § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung im Jahresabschluss periodengerecht zu berücksichtigen.
Aufwendungen (z. B. Mieten, Zinsen, Versicherungen, Kfz-Steuer, Abonnements), die im laufenden Jahr ausgezahlt, aber ganz oder zum Teil in das folgende oder spätere Wirtschaftsjahr als Aufwand fallen, werden bilanziell abgegrenzt und als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt.
Beispiel
Die Kfz-Versicherung in Höhe von 1.200 € für ein Jahr wird am 01.09. des laufenden Jahres bezahlt:
Buchungen am 01.09. des laufenden Jahres:
Kfz-Versicherung (Aufwand) | 1.200 € | an | Bank | 1.200 € |
Aktive Rechnungsabgrenzung zum Jahresabschluss am 31.12. des laufenden Jahres:
ARA | 800 € | an | Kfz-Versicherung (Aufwand) | 800 € |
Die Auflösung des Abgrenzungspostens erfolgt am 01.01. des Folgejahres:
Kfz-Versicherung (Aufwand) | 800 € | an | ARA | 800 € |
13. Was ist passive Rechnungsabgrenzung und wie wird sie gebucht?
Nach den Bewertungsvorschriften im Handelsrecht § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Erträge unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung im Jahresabschluss periodengerecht zu berücksichtigen.
Erträge (z. B. aus Pacht, Zinsen), die im laufenden Jahr eingezahlt, aber ganz oder zum Teil in das folgende oder spätere Wirtschaftsjahr als Ertrag fallen, werden bilanziell abgegrenzt und als passive Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt.
Beispiel
Die Pacht in Höhe von 600 € für ein Halbjahr wird am 01.10. des laufenden Jahres bezahlt:
Buchungen am 01.10. des laufenden Jahres:
Bank | 600 € | an | Pachterträge | 600 € |
Passive Rechnungsabgrenzung zum Jahresabschluss am 31.12. des laufenden Jahres:
Pachterträge | 300 € | an | PRA | 300 € |
Die Auflösung des Abgrenzungspostens erfolgt am 01.01. des Folgejahres:
PRA | 300 € | an | Pachterträge | 300 € |
14. Was sind sonstige Forderungen und wie werden sie gebucht?
Sonstige Forderungen entstehen, wenn Erträge, die das alte Jahr betreffen, erst im neuen Jahr gezahlt werden. Hier verlangt der Gesetzgeber nach § 252 Abs. 1 Ziff. 5 HGB , dass die Erträge, die das abgelaufene Geschäftsjahr betreffen, am Bilanzstichtag erfasst werden.
Erträge (z. B. Pacht, Zinsen), die im folgenden Jahr ausgezahlt, aber ins alte Wirtschaftsjahr als Ertrag fallen, werden bilanziell abgegrenzt und als sonstige Forderung gebucht.
Beispiel
Die Pacht in Höhe von 600 € für den Dezember des alten Jahres und Januar des neuen Jahres wird nachträglich am 10.01. des neuen Jahres bezahlt:
Buchungen am 31.12. des alten Jahres:
Sonstige Forderungen | 300 € | an | Pachterträge | 300 € |
Die Auflösung der sonstigen Forderungen erfolgt am 10.01. des neuen Jahres:
Bank | 600 € | an | Pachterträge | 300 € |
sonstige Forderungen | 300 € |
15. Was sind sonstige Verbindlichkeiten und wie werden sie gebucht?
Sonstige Verbindlichkeiten entstehen, wenn Aufwendungen, die das alte Jahr betreffen, erst im neuen Jahr gezahlt werden. Hier verlangt der Gesetzgeber nach § 252 Abs. 1 Ziff. 5 HGB , dass der Aufwand, der das abgelaufene Geschäftsjahr betrifft, am Bilanzstichtag erfasst wird.
Aufwendungen (z. B. Überstundenzuschläge, Zulagen), die im folgenden Jahr ausgezahlt, aber in das alte Wirtschaftsjahr als Aufwand fallen, werden bilanziell abgegrenzt und als sonstige Verbindlichkeiten gebucht.
Beispiel
Die Überstundenzuschläge in Höhe von 5.000 € für den Dezember des alten Jahres werden am 25.01. des neuen Jahres mit Auszahlung der Januar-Gehälter ausgezahlt:
Buchungen am 31.12. des alten Jahres:
Personalaufwand, Überstunden | 5.000 € | an | Sonstige Verbindlichkeiten | 5.000 € |
Die Auflösung der sonstigen Verbindlichkeiten erfolgt am 20.01. des neuen Jahres:
Löhne und Gehälter | 47.000 € | an | Bank | 52.000 € |
Sonstige Verbindlichkeiten | 5.000 € |
16. Was sind Rückstellungen und wie werden sie gebucht?
Rückstellungen nach § 249 HGB werden gebildet, um ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste als Aufwendungen (z. B. nicht durchgeführte Instandhaltungen sofern diese innerhalb von drei Monaten im neuen Jahr beendet werden) periodengerecht zuzuordnen, die dem Grunde nach bekannt sind, deren Höhe und genaue Fälligkeit jedoch noch unbekannt sind. Rückstellungen sind Schulden und werden dem Fremdkapital des Unternehmens in der Bilanz zugeordnet.
Die Höhe der Rückstellungen ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung zu ermitteln bzw. zu schätzen. Der so ermittelte Betrag wird auf das entsprechende Aufwandskonto und dem Konto Rückstellungen gebucht. Der Aufwand wird in der Periode gebucht, in der dieser entsteht. Rückstellungen sind Fremdkapital.
Beispiel
Eine begonnene Instandhaltung konnte im Dezember des alten Jahres nicht mehr beendet werden und wird auf das neue Jahr verschoben. Die Kosten gemäß Kostenvoranschlag betragen 5.600 €.
Buchungen am 31.12. des alten Jahres:
Instandhaltung und Instandsetzung | 5.600 € | an | Sonstige Rückstellungen | 5.600 € |
1. Möglichkeit im neuen Jahr: die tatsächlichen Kosten der Instandhaltung übersteigen die Rückstellung um 2.200 €.
Buchung am 15.02. des neuen Jahres:
Sonstige Rückstellungen | 5.600 € | an | Bank | 7.800 € |
Periodenfremde Aufwendungen | 2.200 € |
2. Möglichkeit im neuen Jahr: die tatsächlichen Kosten der Instandhaltung unterschreiten die Rückstellung um 200 €.
Buchung am 15.02. des neuen Jahres:
Sonstige Rückstellungen | 5.600 € | an | Bank | 5.400 € |
Erträge aus der Bildung von Rückstellungen | 200 € |
Andere Aufwandsrückstellungen sind nach dem BilMoG nicht erlaubt.
Die Bewertung der Rückstellung regelt sich nach § 6 EStG .
17. Welche handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften gelten für die Einstellung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens?
Die handelsrechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB , die steuerrechtliche aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG .
Eine Ausnahme ist im Handelsrecht im § 250 Abs. 3 HGB dargestellt: Für ein Damnum/Agio (Aufgeld) bzw. Disagio (Abgeld) gibt es ein Wahlrecht, d. h. es darf für diese Finanzierungskosten ein Aktivposten eingestellt werden.
Im Steuerrecht gilt dieses Wahlrecht nicht. Hier muss abgegrenzt werden.
18. In welchen Büchern werden die Verwahrgelder gebucht?
Pflegeheime führen für alle Pflegeheimbewohner im Nebenbuch Verwahrgeldkonten, auf denen die Barbeträge bzw. Verwahrgelder gebucht werden. Die einzelnen Verwahrgeldkonten werden im Hauptbuch zum Konto Verwahrgelder zusammengeführt.
Das Konto Verwahrgelder ist ein Passivkonto und bildet die Verbindlichkeiten des Pflegeheimes gegenüber den Pflegeheimbewohnern ab. Auf der Aktivseite der Bilanz ist ein Konto Verwahrgeldkasse zur führen, welches die Summe der Verwahrgelder aller Bewohner darstellt. Die Buchung im Aktiv und Passiv führt dazu, dass die Verwahrgelder keine Auswirkung auf das Eigenkapital der Einrichtung haben, also neutral verwaltet werden.
S | Aktivkonto Verwahrgeldkasse | H | S | Passivkonto Verwahrgelder | H | |||
5.000 | 5.000 |
19. Wie wird ein Bedarf an Barbetrag in einer Pflegeeinrichtung ermittelt?
Beispiel
Der Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung mit Pflegestufe III hat eine Rente von 450 € die, gemäß Formular R985 „Angaben zum Zahlungsweg“, vom Rentenversicherungsträger direkt an die Einrichtung übergeleitet wird.
Leistung der Einrichtung/ Kosten-deckung | Gesamt-betrag in € | Anteil der Pflege-kasse in € | Anteil des Bewohners in € | Anteil der Sozialhilfe- träger in € | Renten- über-leitung in € |
Pflegesatz Pflegegrad 4, vollstationär | 2.144,61 | 1.775,00 | 369,61 | ||
Unterkunft + Verpflegung | 669,24 | 669,24 | |||
Investition + Instand-haltung | 365,04 | 365,04 | |||
Zwischen-summe | 3.178,89 | 1.775,00 | 734,65 | 669,24 | |
Rente | -450,00 | 450,00 | |||
Pflegewohn-geld | -284,65 | 284,65 | |||
Grund-sicherung | 0,00 | 0,00 | |||
Barbetrag | -114,48 | 114,48 | |||
Gesamt | 3.315,78 | 1.775,00 | -114,48 | 1.068,37 | 450,00 |
Rechnung | Guthaben Auszahlung | Rechnung | Ver-rechnung |
Der Eigenanteil des Bewohners wird durch seine Rente, das beantragte und genehmigte Pflegewohngeld und die beantragte und genehmigte Grundsicherung (gem. § 1 SGB XII) gedeckt. Dieser Eigenanteil ist einrichtungseinheitlich. Nach Verrechnung der Rente, dem Pflegewohngeld, der Grundsicherung und dem Barbetrag bleibt dem Bewohner im Jahr 2019 ein Guthaben von 114,48 € als Barbetrag zur Verfügung. Dieser ermittelt sich nach § 27b SGB XII aus 27 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes, dieser beträgt seit 01.01.2019: 424 €. Der Grundbarbetrag ist hier somit 114,48 €. Der Regelsatz wird jährlich angepasst.
20. Wie werden Forderungen berichtigt bzw. pauschale Wertberichtigungen gebucht?
Forderungen sind jeweils einzeln zu bewerten und zu berichtigen. Es verbleibt für die Gesamtheit der Forderungen ein allgemeines Kreditrisiko, dass diese nicht oder nur teilweise gezahlt werden. Dieses Risiko von Forderungsausfällen kann durch eine Pauschalwertberichtigung (PWB) buchhalterisch berücksichtigt werden. Ein Beispiel kann dies verdeutlichen:
Beispiel
Gebuchte Forderungsausfälle der letzten drei Jahre: 75.000 € insgesamt. Die Umsätze (Gesamtforderungen) der letzten drei Jahre betrugen: 3.480.000 €. Dies ergibt rechnerisch ein pauschales Risiko von Forderungsausfällen von $$ 2,15 \% =75.000 € : 3.480.000 € \cdot 100$$
Die PWB Buchungen erfolgen durch pauschale Abschreibungen auf die Summe der Forderungen in der Bilanz und werden nicht auf Personenkonten vorgenommen.
Forderungen an Selbstzahler am 31.12.2019: 1.250.000 €
Kalkulatorisches Ausfallrisiko zzgl. Zinsverlust: 3 % = 37.500 €
Buchungssatz der PWB am 31.12.2019
Abschreibung auf Forderung | 37.500 € | an | Forderungen a.L.L. | 37.500 € |
Am 31.12.2019 betragen die Forderungen an Selbstzahler: 1.600.000 €.
darauf eine 3 % PWB: 48.000 €
abzgl. gebuchte PWB 2014: 37.500 €
Veränderung der PWB in 2015: +10.500 €
Buchung der Erhöhung der PWB am 31.12.2017
Abschreibung auf Forderung | 10.500 € | an | Forderungen a.L.L. | 10.500 € |
Im Jahr 2020 ist die Summe der Forderungen an Selbstzahler auf 1.400.000 € zurückgegangen.
darauf eine 3 % PWB: 32.000 €
abzgl. gebuchte PWB 2019: 48.000 € (= 37.500 + 10.500)
Veränderung der PWB in 2020: -16.000 €
Buchung der Herabsetzung der PWB in 2020
Forderungen a.L.L. | 16.000 € | an | Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen auf Forderungen | 16.000 € |
Die PWB werden in einer Nebenbuchhaltung bzw. Sonderperioden durchgeführt.
21. Was sind latente Steuern?
Die Buchung von latenten Steuern beruht auf der zeitlich begrenzten Differenz des Gewinnausweises in der Handels- und Steuerbilanz. Dies entspricht dem bilanzorientierten „temporary concept“. Ist die Differenz zeitlich unbegrenzt, wird keine Steuerabgrenzung vorgenommen.
Die Art der Steuerabgrenzung kann aus folgendem Schema abgelesen werden:
Aktive latente Steuern | Passive latente Steuern | |
Ansatz bei Konsolidierungsmaßnahmen im Konzern | Pflicht | Pflicht |
Ansatz im Jahresabschluss HB II | Wahlrecht | Pflicht |
Ausweis als | aktive latente Steuern | passive latente Steuern |
Buchung im Folgejahr | Steueraufwand an aktive latente Steuern | passive latente Steuern an Steueraufwand |
Buchung im Jahr der Entstehung | aktive latente Steuern an Steueraufwand | Steueraufwand an passive latente Steuern |
Gewinnausweis in | Handelsbilanz kleiner als Steuerbilanz | Handelsbilanz größer als Steuerbilanz |
im Anhang | gesonderte Erläuterung | gesonderte Erläuterung |
Zeitbezug | vorübergehend | vorübergehend |
Beispiele: | Nichtaktivierung des Disagio nach § 250 Abs. 3 HGB | Ansatz von selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenständen |
Berücksichtigung von zukünftigen Preis- und Kostensteigerungen in der Handelsbilanz | Übertragung von stillen Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter, dadurch ein niedriger Ansatz in der Steuerbilanz | |
Verlustvorträge, sofern eine Verrechnung in den nächsten 5 Jahren erwartet wird, § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB | ||
Abzinsung von Rückstellungen nach Handelsrecht bei einem Marktzins unter 5,5 % p. a. |
Hierbei lässt sich folgende Fallunterscheidung vornehmen:
Passive latente Steuern | Aktive latente Steuern | |
Verbindlichkeiten/ Rückstellungen | HB < StB Ansatz in StB aber nicht in HB | HB > StB Ansatz in HB aber nicht in StB |
Vermögensgegenstände | HB > StB Ansatz in HB aber nicht in StB | HB < StB Ansatz in StB aber nicht in HB |
22. Welche Aufgaben hat die Interne Revision?
Die Interne Revision soll die Einhaltung der GoB, aller internen Anweisungen und die Einhaltung der entsprechenden Normen kontrollieren, dokumentieren und Verstöße dem Management berichten. Die interne Revision ist meist als Stabsstelle organisiert. Im Sinne von § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer AG eine Interne Revision einzurichten.
Grundsätzlich soll die Interne Revision folgenden Prinzipien folgen:
Organisatorische Unabhängigkeit: z. B. direkt dem Vorstand zugeordnet
Prozessunabhängigkeit z. B. nicht in Phasen eines betreffende Geschäftsvorfalls eingebunden
Individuelle Unabhängigkeit und Objektivität der Revisionsmitarbeiter: z. B. durch das Vieraugenprinzip
Informationsrecht: z. B. durch Zugriffsrechte auf EDV-Anwendungen
Vertraulichkeit bei schutzwürdigen Interessen: z. B. durch Daten-, Informanten- und Mitarbeiterschutz.