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Inhaltsverzeichnis

Außenwirtschaft

Freihandel und Protektionismus

 

01. Welche Bedeutung haben Freihandel und Protektionismus im Rahmen der Handelspolitik?

Der Außenhandel spielt in der Wirtschaftsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland schon immer eine maßgebliche Rolle. Als stark exportorientierte Nation hat die Politik daher auch ein wesentliches Interesse am weltweiten Freihandel und am Abbau protektionistischer Schranken. Dieses Interesse am Freihandel wird auch im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ausgedrückt.

Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen ist grundsätzlich frei (AWG § 1 Abs. 1).

Die Vorteile des Außenhandels kommen jedoch nicht allen Branchen gleichermaßen zugute. Einzelne Branchen müssen stark um ihre Wettbewerbsfähigkeit kämpfen; andere sind im internationalen Wettbewerb nicht konkurrenzfähig.

Grundsätzlich hat ein Staat im Rahmen der Handelspolitik zwei Möglichkeiten der Einflussnahme, zwischen denen Abstufungen vorgenommen werden können:

Instrumente der Handelspolitik – Extreme
Protektionismus
(Politik der Einfuhrbeschränkungen)
Der Staat kann die heimische Wirtschaft vor der ausländischen Konkurrenz schützen. Dies bezeichnet man als Protektionismus. Machen dies alle Länder, so erlahmt der internationale Handel.
Freihandel
(völlig unbehinderter internationaler Güterverkehr)
Er kann dem Handel Tür und Tor öffnen. Damit werden binnenländische Unternehmen der internationalen Konkurrenz schutzlos ausgesetzt. Voraussetzung dafür sind internationale Wettbewerbsregeln.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation vieler Entwicklungsländer würde ein völlig freier Welthandel zur Unterlegenheit dieser Länder führen, sodass von daher protektionistische Schutzmaßnahmen noch als unverzichtbar betrachtet werden. Protektionismus ist aber nicht nur in den Entwicklungsländern anzutreffen. Nach wie vor gibt es viele Staaten, die einerseits Handelsbarrieren zum Schutz der einheimischen Wirtschaft schaffen, andererseits durch bilaterale oder multilaterale Abkommen versuchen, die eigene Position im Welthandel zu fördern.

 

02. Seit wann ist der freie Handel ein politisches Ziel?

Als politische Ziele traten der freie Handel und der Abbau von Protektionismus ganz nachhaltig nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges in den Vordergrund. Neben dem ökonomischen Vorteil wurden nämlich auch politische Erwartungen postuliert: Wer miteinander Handel treibt, führt nicht gegeneinander Krieg. So kam es bereits 1948 zum ersten Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, dem General Agreement on Tarifs and Trade (GATT). Das unterzeichneten damals zwar nur 48 Staaten, man muss aber auch bedenken, dass es seinerzeit viel weniger Staaten als heute gab. Der afrikanische Kontinent bestand noch zum größten Teil aus Kolonien. Erst seit den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurden aus Kolonien unabhängige Staaten, die ihrerseits ein Interesse daran haben, international Waren kaufen und verkaufen zu können.

 

03. Welche Rolle für den freien Handel spielt die Meistbegünstigungsklausel?

War es vorzeiten üblich, dass in bilateralen Handelsabkommen unterschiedliche Bedingungen vereinbart wurden, sodass Produkte, die von Land A aus Land B importiert wurden einem höheren Zoll unterworfen wurden als die gleichen Produkte, die Land A aus Land C bezog, so verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten des GATT, allen ihren Handelspartnern die Bedingungen einzuräumen, die sie dem Partner mit der günstigsten Bedingung gewährt haben. Auf diese Weise wurden wirkungsvoll Diskriminierungen abgebaut.

 

04. Welche Organisationen und Abkommen bauen Handelshemmnisse ab?

Im Laufe der Zeit haben eine Reihe multistaatlicher Organisationen dazu beigetragen, den freien Handel auszuweiten und Handelshemmnisse abzubauen. Zum Teil kümmerten sich diese Organisationen lediglich um den freien Handel zwischen den ihnen angehörenden Staaten und beließen es gegenüber organisationsfremden Handelspartnern bei Einschränkungen. Beispielhaft seien einige Organisationen bzw. Freihandelsabkommen genannt:

Säulen der Weltwirtschaft – Internationale Handelsabkommen
EFTAEuropean Free Trade Area – inzwischen ohne größere Bedeutung, da die meisten EFTA-Staaten heute der EG angehören; ursprünglich strebten die EFTA-Staaten lediglich eine Freihandelszone an, ohne Europa politisch einigen zu wollen.
EG/EUEuropäische Gemeinschaft – hervorgegangen aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Euratom und seit dem Maastrichter Vertrag mit der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der gemeinsamen Innen- und Rechtspolitik zur Europäischen Union (EU) geworden.
Abkommen von LoméMehrfach erweiterte Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Entwicklungs- bzw. Schwellenländer aus den Regionen Afrika, Karibik und Pazifik, zum bevorzugten Zugang zum Binnenmarkt. Das Abkommen von Lomé ist die umfassendste völkerrechtlich verbindliche Kooperationspolitik zwischen Industrie- und Entwicklungsländern.
WTOWorld Trade Organization (Welthandelsorganisation) – Überwachung der Handelspolitik der Mitgliedsländer und Schlichtung von Handelskonflikten. Die WTO ist neben IWF und Weltbank eine der zentralen internationalen Organisationen, die Handels- und Wirtschaftspolitik weltweit verhandelt.
WeltbankFörderung und Entwicklung schwächerer Länder durch Kreditgewährung für Investitionen (Realwirtschaft)
IWFInternationaler Währungsfond – Behebung von Zahlungsschwierigkeiten betroffener Länder
GATTGeneral Agreement on Tarifs and Trade (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) – Wichtigste internationale Handelsvereinbarung nach dem 2. Weltkrieg. Hauptanliegen ist der Abbau von Handelsbeschränkungen (z. B. Einfuhrkontingente, Reduzierung der Zolltarife).
GATSGeneral Agreement on Trade in Services – Einhaltung der Regeln für den freien Dienstleistungsverkehr („jüngere Schwester des GATT“).
TRIPSAgreement on Trade Related Aspects of Intellectuel Property Rights – Einhaltung der Regeln zum Schutz geistigen Eigentums im Rahmen von Regelungen des GATT.
TRIMSAgreement on Trade Related Investment Measures – Einhaltung der Regeln für handelsbezogene Direktinvestitionen
TTIPTTIP ist ein derzeit verhandeltes Freihandels- und Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA (umstritten); zzt. nicht ratifiziert.

 

 

05. Welche besondere Bedeutung hat die Welthandelsorganisation (WTO) für den Freihandel?

Nachdem dem GATT nahezu 150 Staaten beigetreten sind, kann das politische Ziel des freien Handels als allgemein akzeptiert gelten. Wichtig ist es jetzt, eine Regelung für Handelskonflikte zwischen Unterzeichnerstaaten zu finden und ein Verfahren zu finden, um den freien Handel auch in Zukunft zu sichern und auf künftigen Märkten anzuwenden.

Deshalb gründeten die GATT-Unterzeichner die World Trade Organization (WTO), die Welthandelsorganisation und übertrugen ihr die Befugnis, die Handelspolitik der WTO-Mitgliedsstaaten zu beobachten und zu überwachen, dass sich die Mitgliedsstaaten freihandelsgemäß verhalten und keine protektionistische Marktabschottung betreiben. Darüber hinaus soll die WTO Handelskonflikte zwischen Mitgliedsstaaten schlichten. Schließlich wurde eine Ministerkonferenz vereinbart, die im zweijährlichen Rhythmus darüber verhandelt, wie weitere Handelshemmnisse abgebaut werden können.

Konkret hat sich das seit der WTO-Gründung in der Liberalisierung bei der Informationstechnologie und der Telekommunikation sowie bei Finanzdienstleistungen ausgedrückt. Auf der Tagesordnung der WTO bleiben der Subventionsabbau und der freie Dienstleistungsverkehr.

 

06. Was sind Freihandelsabkommen?

Freihandelszonen führen verschiedene staatliche Territorien zu einem Gebiet (Zone) zusammen, auf dem freier Handel herrscht, also keine Zölle erhoben werden.

Neben der Mercosur-Zone in Amerika ist der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) die größte Freihandelszone. Der EWR wurde 1993 nach der Vollendung des EU-Binnenmarktes geschaffen und umfasst die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die Mitgliedsstaaten der früheren EFTA (European Free Trade Area). Unternehmen aus einem EFTA-Land werden so behandelt wie die Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft. Sie haben (zoll)freien Zugang zum Gemeinsamen Markt und umgekehrt können Unternehmen aus einem EG-Land ungehindert Waren an ein Unternehmen in einem EFTA-Land liefern; auf die Ware wird kein Zoll erhoben.

In der EFTA schlossen sich einst diejenigen europäischen Staaten zusammen, die zwar eine wirtschaftliche, aber keine politische Integration wollten. Im Gegensatz zur EFTA war für die Gründungsmitglieder der Europäischen Union die wirtschaftliche Integration Europas nur die Vorstufe zur politischen Einheit Europas. Sie strebten nicht nur die wirtschaftliche Gemeinschaft an, sondern ebenso die politische Zusammenarbeit. Mit dem Vertrag von Maastricht ist dieses Ziel im Bereich der Währungspolitik sichtlich gelungen; in anderen Bereichen ist eine gemeinsame europäische Politik ausdrücklich angestrebt: Außen- und Sicherheitspolitik, Innen- und Rechtspolitik.

 

07. Was sind Präferenzabkommen?

Mit diesen Abkommen wird es Unternehmen aus bestimmten Ländern leichter gemacht, ihre Waren auf dem Europäischen Binnenmarkt anzubieten. Sie stoßen dort auf keine Marktzutrittsschranken und stehen damit besser da als Unternehmen, denen gegenüber in Form des Zolls der Marktzugang erschwert wird. Denn Produkte, auf die Zoll zu entrichten war, können auf dem Markt natürlich nicht so günstig angeboten werden, wie Waren, die durch niedrigere Zölle oder sogar völlige Zollfreiheit begünstigt werden.

 

08. Haben sich Präferenzabkommen bewährt?

Das wohl bekannteste Präferenzabkommen ist das sog. AKP-Abkommen. Staaten aus Afrika, der Karibik und des Pazifiks einerseits und die Europäische Union andererseits vereinbarten erstmals im Pakt von Lomé, das Unternehmen der AKP-Staaten ihre Waren zollfrei auf dem Europäischen Binnenmarkt anbieten können. Umgekehrt gilt natürlich, dass auch auf Warenlieferungen von Unternehmen aus dem Gemeinschaftsgebiet von den AKP-Staaten keine Zölle erhoben werden.

Dieses erste Abkommen ist inzwischen mit immer mehr Staaten aus dem AKP-Raum durch weitere Abkommen erweitert und ergänzt worden. Kritiker wenden ein, dass damit die AKP-Staaten dauerhaft in Abhängigkeit von modernen Volkswirtschaften bleiben. Die Unternehmen des AKP-Raumes haben zwar freien Zugang zum Binnenmarkt; da sie im Wesentlichen jedoch Rohprodukte auf dem Europäischen Binnenmarkt anbieten und verkaufen, werden sie niemals so viel einnehmen, wie sie für den Import von Fertigerzeugnissen ausgeben müssen. Um die Importe bezahlen zu können, müssen sie sich weiter verschulden. Dieser Sichtweise ist entgegenzuhalten, dass der freie Zugang zum Europäischen Binnenmarkt den Unternehmen aus dem AKP-Raum mehr Umsatz bringt. Sie entrichten dementsprechend mehr Steuern, sodass die AKP-Staaten höhere Steuereinnahmen erzielen. Mit diesen Einnahmen kann die örtliche Infrastruktur verbessert werden, was wiederum die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen steigert. Präferenzabkommen sind also praktizierte Entwicklungspolitik.

 

09. Was bewirken Assoziierungsabkommen?

Mit Assoziierungsabkommen werden Drittstaaten mit der Europäischen Gemeinschaft verbunden. Der Drittstaat (und die darin ansässigen Unternehmen und Bürger) wird so behandelt, als sei er kein Drittstaat, sondern Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. So besteht z. B. zwischen der Türkei und der EU ein Assoziierungsabkommen. Das hat zur Folge, dass die meisten türkischen Produkte zollfrei auf dem Europäischen Binnenmarkt angeboten werden können, ohne dass es der Türkei möglich ist, Einfluss auf die Politikgestaltung der EU zu nehmen.

 

10. Was verhindert Handelshemmnisse am besten?

Neben dem politischen Willen, den freien Handel international zu fördern, schützt am besten die gegenseitige Abhängigkeit der Volkswirtschaften davor, dass dauerhaft Handelshemmnisse errichtet werden. Keine Volkswirtschaft ist autark. Globalisierung ist somit nicht nur die Folge freien Handels, sondern garantiert ihn zugleich.

Besonderheiten der EU

01. Welche Staaten sind Mitglied der EU

Hinweis

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Gründungsmitglieder (1958; EWG) sind: Belgien, Italien, Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg, Frankreich, Niederlande

Seit dem Vertrag von Maastricht (1991) trägt die EG die Bezeichnung Europäische Union (EU).

Hinzu kamen:

1973: Dänemark, Großbritannien , Irland,

1981: Griechenland,

1986: Portugal, Spanien,

1995: Finnland, Österreich, Schweden.

Beitritt 2004:

Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Beitritt 2007: Bulgarien und Rumänien.

Beitritt 01.07.2013: Kroatien

Austritt 31.01.2020: Großbritannien

Die EU der 27 Mitgliedsstaaten entspricht ca. zwei Drittel der Bevölkerung aller europäischen Staaten.

  • Als Eurozone bezeichnet man die EU-Länder, die den Euro als Währung eingeführt haben (EWU: Europäische Währungsunion).

  • Nichtmitglieder der Eurozone sind: Bulgarien, Dänemark, Litauen, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien und Ungarn.

  • Darüber hinaus ist der Euro Währung oder Leitwährung in weiteren 30 Staaten, die nicht Mitglied der EU sind (z. B. Montenegro).

  • Die gemeinsame Währung im Euroraum führt zu einer Reihe von Vor- und Nachteilen:

    Gemeinsame Währung Euro
    Vorteile – BeispieleNachteile – Beispiele
    • keine Umtauschprobleme
    • keine Wechselkursschwankungen (exakte Kalkulation möglich)
    • Vergleichbarkeit der Preise
    • mehr Transparenz
    • Gewinne durch Anstieg des Handels im Euroraum
    • Zusammenarbeit von Firmen und Betrieben ist einfacher
    • Globalisierungsprozess wird unterstützt
    • Gefahr der Geldfälschung steigt an (größerer Absatzmarkt für „Blüten“)
    • Identität der Länder geht verloren durch Aufgabe der eigenen Währung
    • Gefahr der Inflation betrifft viele Länder
    • Im Durchschnitt hat der Euro zu einem Preisanstieg geführt.
    • ansteigende Abhängigkeit der Handelspartner
    • Möglichkeit der Preisdifferenzierung nimmt ab
    • ansteigende Staatsverschuldung.

 

02. Was ist die Besonderheit der EU?

Die EU ist ein Gebilde eigener Art. Sie besitzt eigene Hoheitsrechte und Befugnisse, auf die ihre Mitgliedsstaaten durch Aufgabe eigener Souveränitätsrechte verzichtet haben. Die EU strebt einen ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt in ihren Mitgliedsländern an und betreibt eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie eine gemeinsame Innen- und Rechtspolitik. Hingegen wird z. B. eine gemeinsame Steuerpolitik von den meisten Mitgliedsstaaten abgelehnt.

Die EU ist zur Subsidiarität verpflichtet, die besagt, dass Entscheidungen möglichst bürgernah getroffen werden, d. h. auf der jeweils untersten Ebene (Gemeinde, Region) und nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf die jeweils höhere Ebene verlagert werden. Damit soll die Angst der Bürger vor der Brüsseler Bürokratie gedämpft werden.

Gemäß Art. 98 EGV haben die Mitgliedsstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie zur Verwirklichung der grundlegenden Ziele der Gemeinschaft beitragen. Dazu zählt ein beständiges, nicht inflationäres Wirtschaftswachstum, ein hoher Grad von Wettbewerbsfähigkeit und Konvergenz der Wirtschaftsleistungen, ein hohes Beschäftigungsniveau sowie ein hohes Maß an sozialer Sicherheit (Art 2). Die Mitgliedsstaaten haben ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse zu betrachten und untereinander zu koordinieren (Art. 99 EGV).

 

03. Welche Ziele verfolgt die EU?

Die wirtschafts-, währungs- und sozialpolitischen Ziele der EU sind:

  • Förderung eines ausgewogenen und dauerhaften wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts über folgende Maßnahmen:

    • Binnenmarkt

    • Wirtschafts- und Währungsunion mit gemeinsamer Währung

    • Abstimmung einzelner Politikbereiche, z. B. Verkehrs-, Kommunikationspolitik, gemeinsame Forschung, Umwelt- und Verbraucherschutz, Wettbewerb

  • gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

  • gemeinsame Innen- und Rechtspolitik, z. B. Bekämpfung der Kriminalität, Asylrecht.

 

04. Welchen Rechtscharakter haben Verordnungen, Richtlinien und Empfehlungen der EU?

  • Verordnungen der EU werden unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten Gesetz. Eine EU-Verordnung steht im Zweifels- oder Streitfall über jedem nationalen Gesetz. Eine EU-Verordnung darf nicht mit dem deutschen Begriff Rechtsverordnung verwechselt werden.

  • Richtlinien der EU sind gewissermaßen Gesetzesrahmen, die erst noch ausgefüllt werden müssen. Jedes Mitgliedsland der EU ist verpflichtet, innerhalb einer vorgegebenen Frist nationale Gesetze zu erlassen, die gewährleisten, dass das in der Richtlinie geforderte Ziel erreicht wird. Erst durch diese nationale Gesetzgebung wird eine Richtlinie in geltendes Recht verwandelt. Versäumt ein Mitgliedsstaat die gesetzliche Frist, kann er von der Kommission ermahnt und nach einer weiteren Frist vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt werden.

  • EU-Empfehlungen haben keine bindende Wirkung. Sie sind aber i. d. R. die Vorstufe einer Richtlinie und sollen den Mitgliedsstaaten signalisieren, in welcher Weise künftige einheitliche Regelungen aussehen werden, damit sich die einzelnen Länder entsprechend vorbereiten können.

 

05. Welche Wirtschafts- und Währungsbeziehungen existieren zwischen den Mitgliedsstaaten der EU?

  1. Zollunion:

    Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben zwischen den Mitgliedsstaaten der EU sind verboten. Gegenüber Drittländern existiert ein gemeinsamer Zolltarif.

  2. Gemeinsamer Markt:

    Der Euro-Markt ist ein „Gemeinsamer Markt“, der die Freiheit des Waren- und Kapitalverkehrs garantiert sowie die Freizügigkeit für Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit für Unternehmer (für die Neumitglieder, z. B. Polen, Tschechien, Slowenien usw. gibt es Übergangsfristen).

  3. Währungsunion:

    Das Ziel einer gemeinsamen Währung ist zum Teil innerhalb der EU seit 2002 erreicht.

 

06. Was ist der europäische Binnenmarkt?

Durch die Bildung der EU ist ein neuer Binnenmarkt entstanden, der die Grenzen zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschafft hat und inzwischen weltweit neben den USA die größte Bedeutung erlangt hat.

Im europäischen Binnenmarkt besteht vollständige Freiheit des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, die Freizügigkeit für Personen und die Niederlassungsfreiheit für Selbstständige. Probleme, die bislang erst zum Teil gelöst sind, sind die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, da die vermittelten Bildungsinhalte teilweise große Unterschiede aufweisen. Probleme entstehen auch bei der Führung des Meistertitels im Handwerk, der in der deutschen und österreichischen Form in den übrigen Mitgliedsstaaten nicht vergeben wird; weiterhin bei der Überwindung von Sprachschwierigkeiten, dem Ansteigen der Wirtschaftskriminalität durch den Wegfall der Grenzen und durch das Ausnutzen von Subventionsmöglichkeiten zu betrügerischen Zwecken.

Grundfreiheiten der EU
Personenfreiheit
  • Wegfall von Grenzkontrollen (Schengener Abkommen); keine Einfuhr-/Ausfuhr- und Zollkontrollen
  • Harmonisierung der Einreise-, Asyl-, Waffen- und Drogengesetze
  • Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger
1
3
Freier Warenverkehr
  • Wegfall von Grenzkontrollen
  • Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung von Normen
  • Steuerharmonisierung
2
Dienstleistungsfreiheit
  • Liberalisierung der Finanzdienste
  • Harmonisierung der Banken- und Versicherungsaufsichten
  • Öffnung der Transport- und Telekommunikationsmärkte
3
Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
  • größere Freizügigkeit für Geld- und Kapitalbewegungen
  • Schritte zu einem gemeinsamen Markt für Finanzdienstleistungen
  • Liberalisierung des Wertpapierverkehrs
  • gemeinsame Maßnahmen gegen Geldwäsche

Ausnahmen:

1 Import-/Exportbeschränkungen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Mitgliedslandes oder zum Schutz von Gesundheit, Kulturgut oder Sicherheit.

2 Die Steuersysteme sind in der Gemeinschaft bisher noch uneinheitlich, insbesondere gibt es keine einheitlichen Umsatz- und Verbrauchsteuersätze.

3 Hier gibt es noch eine Reihe von Ausnahmen und erheblichen Regelungsbedarf (z. B. im Asylrecht und im Transportwesen).

 

07. Welche Bedeutung hat der Europäische Binnenmarkt für die grundlegenden Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Bau und Ausrüstung von Maschinen und Anlagen?

Mit dem 01.01.1993 ist der Europäische Binnenmarkt Wirklichkeit geworden. Das Territorium, das vom EG-Vertrag erfasst wird, umfasst derzeit die sogenannten „alten“ EU-Länder, die „neuen“ EU-Länder im Osten Europas sowie die sich in einer Sonderstellung befindlichen drei Länder der Europäischen Freihandelszone EFTA → Liechtenstein, Island und Norwegen.

Der freie ungehinderte Verkehr von Waren schließt Maschinen, Geräte, Anlagen u. Ä. natürlich mit ein. Insofern stand die Gemeinschaft insbesondere im Markt für Maschinen vor dem Problem, dass in allen vorstehend genannten Nationalstaaten z. T. sehr unterschiedliche Rechtssysteme und auch sehr unterschiedliche Sicherheitsbestimmungen mit sehr verschiedenen Schutzniveaus galten. Diese stellten naturgemäß Handelshemmnisse dar. Die Gemeinschaft beschloss deshalb, Handelshemmnisse durch eine Angleichung der nationalstaatlichen Vorschriften zu beseitigen ohne jedoch die bestehenden Schutzniveaus zu senken. Diese sehr komplizierte Aufgabenstellung wurde dadurch gelöst, dass die Sicherheitsanforderungen in Bezug auf Bau und Ausrüstung von Maschinen im Rahmen eines Konzeptes zur technischen Harmonisierung von Produkten verbindlich formuliert wurden.

Merke

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Das Harmonisierungskonzept basiert darauf, dass lediglich die grundlegenden Sicherheitsanforderungen in sogenannten Binnenmarktrichtlinien für alle Mitgliedsstaaten verbindlich beschrieben sind. Die Konkretisierung erfolgt dagegen überwiegend durch harmonisierte europäische Normen.

Alle Binnenmarktrichtlinien, die wohl bekannteste ist die sogenannte EG-Maschinenrichtlinie, müssen in jedem EWR-Land unverändert in nationales Recht umgesetzt werden und gelten insbesondere für die Hersteller von Maschinen und Anlagen aber auch für die Vertreiber und Importeure. Dabei muss sichergestellt werden, dass Unfallrisiken während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer ausgeschlossen sein müssen.

 

08. Welche Richtlinien bilden die Grundlage der Sicherheit von Maschinen und Anlagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)?

Zentrale Richtlinien zur Sicherheit von Maschinen und Anlagen im EWR sind im Wesentlichen:

  • EG-Maschinenrichtlinie (MRL) → CE-Kennzeichnung, ProdSG

  • EG-Niederspannungsrichtlinie

  • EMV-Richtlinie Arbeitsschutz-Richtlinien gem. Art. 137 EG-Vertrag.

 

09. Welche Voraussetzungen müssen die Mitgliedsländer der EU für die Aufnahme in das Europäische System der Zentralbanken erfüllen?

Die sog. Konvergenzkriterien (Maastricht-Vertrag) sind:

  • Die Inflationsrate darf nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener höchstens drei Mitgliedsstaaten liegen, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben.

  • Die öffentlichen Budget-Defizite dürfen höchstens 3% des BiP betragen.

  • Die Staatsverschuldung soll 60% des BiP nicht überschreiten.

  • Der Wechselkurs der Landeswährungen muss sich zwei Jahre innerhalb der Bandbreite des EWS bewegt haben, und die Währung darf nicht abgewertet worden sein; der Nominalzins für langfristige staatliche Wertpapiere darf um nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem Satz der drei Länder mit der besten Preisstabilität liegen.

 

10. Welche Zuständigkeiten bestehen innerhalb der EWU?

Nicht alle Mitgliedsländer der EU nehmen an der EWU teil. Daher gibt es folgende Unterschiede:

  • Diejenigen Länder, die an der EWU teilnehmen, bezeichnet man als Eurosystem. Hier ist der Euro gemeinsame Währung und die EZB ist für die gemeinsame Geldpolitik zuständig.

  • Die Länder der EU, die bisher noch nicht an der EWU teilnehmen, haben (bisher) noch ihre Einzelwährungen und regeln ihre Geldpolitik national – allerdings in enger Abstimmung mit der EZB. Diese Staaten sind Mitglied im sog. „Erweiterten Rat der EZB“. Die Beziehungen zwischen den nationalen Währungen der Nicht-EWU-Mitglieder und dem Euro regelt der Wechselkursmechanismus II. Der WKM II ist – vereinfacht dargestellt – ein System relativ fester Wechselkurse.

 

11. Welche Organe hat die EU?

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Entsprechend dem demokratischen Staatsaufbau bestehen folgende Organe:

  1. Der Europäische Rat (Mitglieder: Staats- und Regierungschefs, Kommissionspräsident)

  2. Der Ministerrat ist die Legislative.

  3. Die Kommission ist die Exekutive.

  4. Das Europäische Parlament übt Haushalts- und Kontrollrechte aus und wirkt bei der Gesetzgebung mit (Berater, Kritiker und Kontrolleur von Legislative und Exekutive).

  5. Der Europäische Gerichtshof ist das oberste rechtsprechende Organ, d. h. die Judikative.

  6. Sonstige Organe:

    • Europäischer Rechnungshof

    • Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)

    • Ausschuss der Regionen

    • Europäische Zentralbank (EZB).

 

12. Welche Aufgaben und Funktionen hat die EZB?

Die EZB tätigt im Europäischen System der Zentralbanken wie ein Kreditinstitut Bankgeschäfte mit öffentlichen Banken, Kreditinstituten und Nichtbanken.

Neben der Steuerung der Geldpolitik erfüllt sie hoheitsrechtliche Aufgaben, die sich aus ihrer Rolle als Notenbank der EU, ihrem Verhältnis zu den Geschäftsbanken und zur Bankenaufsicht ergeben. Die Geldpolitik der EZB umfasst alle Maßnahmen, mit denen sie die Geldmenge und die Preisstabilität in der EU steuern kann.

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Neben der Entwicklung des Preisniveaus berücksichtigt die EZB bei ihren Entscheidungen noch andere Faktoren wie z. B. die Entwicklung der Wechselkurse zwischen Dollar, Euro und Yen, die Entwicklung der Konjunktur und die Lage auf den Finanzmärkten.

 

13. Welche Stellung hat das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) gegenüber den nationalen Regierungen?

Das ESZB ist unabhängig von nationalen Einflüssen. Die nationalen Regierungen

  • können dem ESZB keine Weisungen erteilen,

  • können bei geldpolitischen Beschlüssen kein Veto einlegen und

  • erhalten vom ESZB keine Kredite.

 

14. Welche Organe hat die Europäische Zentralbank (EZB) und welche Einzelaufgaben haben die jeweiligen Organe?

  • Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) = oberstes Organ der EZB – bestehend aus:

    • dem Präsidenten

    • dem Vizepräsidenten

    • vier weiteren Mitgliedern des Direktoriums

    • den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

    Die Hauptaufgaben des EZB-Rates sind:

    • Festlegung der Geldpolitik

    • Versorgung des Eurosystems mit Zentralbankgeld

    • Erlass von Leitlinien für die Arbeit des ESZB.

  • Direktorium = Exekutivorgan – bestehend aus:

    • dem Präsidenten

    • dem Vizepräsidenten

    • bis zu vier weiteren Mitgliedern.

    Die Aufgaben sind:

    • die Durchführung der Beschlüsse des Rates der Europäischen Zentralbank

    • Leitung und Verwaltung der EZB.

  • Erweiterter Rat der EZB:

    Da derzeit noch nicht alle Staaten der EU an der Währungsunion teilnehmen, wurde als drittes Organ der EZB der sogenannte erweiterte Rat eingerichtet. Er setzt sich zusammen aus:

    • dem EZB-Rat

    • den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der sogenannten Nichtteilnehmerländer.

    Aufgaben:

    Der erweiterte Rat:

    • prüft die Konvergenz von Beitrittskandidaten

    • verbindet die Währungsunion mit EWS II

    • hat keine geldpolitischen Befugnisse (nur beratende Funktion).

 

15. Welche Entwicklungen werden mit den Begriffen „Internationalisierung“ und „Globalisierung“ umschrieben?

Mit Globalisierung bzw. Internationalisierung bezeichnet man die Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft und das Zusammenwachsen der Märkte über die nationalen Grenzen hinaus. Einerseits versuchen die Unternehmen, ihre internationale Präsenz auf den Absatzmärkten durch Gründung von Tochtergesellschaften im Ausland, Firmenzusammenschlüsse und Joint Ventures zu festigen, andererseits ist man bestrebt, sich neue Einkaufsquellen zu erschließen, um dem wachsenden Kostendruck zu entgehen.

 

16. Welche Tendenzen lassen sich als Folge der Globalisierung erkennen?

Als Folge der Globalisierung sind folgende Tendenzen zu verzeichnen (die nachfolgende Aufzählung kann nur unvollständig sein):

  • Informationstechnologie, Informationsgewinnung:

    Zunahme der Informationsgeschwindigkeit (Computervernetzung); Verdichtung von Raum und Zeit; damit gewinnt der „Rohstoff Wissen“ als Grundlage der wirtschaftlichen Entwicklung an Bedeutung.

    Wissensintensive Industrien und Dienstleistungen weisen in allen entwickelten Volkswirtschaften die größten Wachstumsraten auf. Die Unternehmen sind gezwungen, sich diesen Veränderungen der Produktionsbedingungen und Märkte flexibel anzupassen. Neue unternehmensorientierte Dienstleistungen, die Weiterentwicklung und breite Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, Multimedia sowie bio- und gentechnische Innovationen zeigen beispielhaft, welche Beschäftigungschancen der Strukturwandel bietet.

    Durch die zunehmende Globalisierung der Märkte wird die Zahl der Kunden so hoch, dass sie von einem Unternehmen kaum noch überschaut werden kann. Dies führt zu einer wachsenden Bedeutung international orientierter Marktforschung.

    Speziell im Handel werden neue Angebots- und Vertriebsformen auf elektronischer Basis weiterhin zunehmen (grenzüberschreitende Vernetzung informationstechnischer Systeme; E-Commerce; B2B, B2C usw.).

  • Internationale Arbeitsteilung:

    Konkurrenz des Produktionsfaktors Arbeit (z. B. unterschiedliches Lohnniveau deutscher, holländischer und polnischer Bauarbeiter); die Globalisierung der Märkte sowie die Verkürzung der Produktlebenszyklen führen u. a. zu einem ansteigenden Kostendruck und damit zu dem Zwang, den Faktor Arbeit noch wirtschaftlicher einzusetzen. Beispiel: Entwicklung und Konstruktion eines neuen Produkts in Deutschland, Herstellung der Teile in Polen und Tschechien, Montage in Spanien, Vertrieb weltweit. Die Globalisierung der Märkte verlangt immer häufiger Fremdsprachenkompetenz der Mitarbeiter.

  • Konkurrenz der Standorte:

    Tendenz zur Verlagerung der Produktionsstandorte in das Ausland mit einhergehenden Chancen und Risiken (Abbau von Arbeitsplätzen am nationalen Standort, Kostenvorteile, ggf. Qualitätsprobleme)

  • Logistik:

    Zunahme des internationalen Verkehrsaufkommens und der Bedeutung der Logistik

  • Internationale wirtschaftliche Verflechtung:

    Wachsende Abhängigkeit der nationalen Unternehmens- und Wirtschaftsentwicklung vom Weltmarkt (z. B. Abhängigkeit der deutschen Wirtschaft von den Entwicklungen in den USA und in Japan); zunehmende Abhängigkeit der Güter- und Geldmärkte; durch die zunehmende Globalisierung nimmt die Komplexität der Beschaffung immer mehr zu. Neben dem politischen Willen, den freien Handel international zu fördern (z. B. erklärtes Ziel der EU), schützt am besten die gegenseitige Abhängigkeit der Volkswirtschaften davor, dass dauerhaft Handelshemmnisse errichtet werden. Keine Volkswirtschaft ist autark. Globalisierung ist somit nicht nur die Folge freien Handels, sondern garantiert ihn zugleich.

  • Wachsende internationale Einflüsse auf nationale Wirtschafts- und Sozialpolitiken:

    Als Folge der Globalisierung hat z. B. die Arbeitsmarktpolitik mit zusätzlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Durch die Globalisierung werden nationalstaatliche Maßnahmen und Sozialsysteme z. T. „ausgehebelt“.

  • Rechtssysteme, Patente/Lizenzen:

    Angesichts der fortschreitenden Globalisierung wird es immer wichtiger, auch für Auslandsinvestitionen einheitliche internationale rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen; die Bedeutung gewerblicher Schutzrechte – weltweit – nimmt zu.