Kursangebot | Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz | Eigenschaften von Gefahrstoffen

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Eigenschaften von Gefahrstoffen

01. Welche Stoffe gelten als Gefahrstoffe?

Welche Stoffe als Gefahrstoffe gelten, regelt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Nicht nur reine Stoffe sind Gefahrstoffe, auch Zubereitungen aus mehreren Stoffen können Gefahrstoffe sein. Gefahrstoffe können aber auch erst im Prozess während der Herstellung aus zunächst ungefährlichen Stoffen entstehen.

Gefahrstoffe können explosionsfähig sein, aber auch krebserregend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend. Gefahrstoffe sind Stoffe, die ein oder mehrere Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen. Die Gefährlichkeitsmerkmale sind in § 3 der Gefahrstoffverordnung und in § 3a des Chemikaliengesetzes genau beschrieben.

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen richten sich nach der EG-Verordnung 1272/2008 (EG-CLP-Verordnung).

 

02. Welche Gefährlichkeitsmerkmale gibt es?

Bislang weisen Chemikaliengesetz und Gefahrstoffverordnung den Gefahrstoffen 15 verschiedene Gefährlichkeitsmerkmale zu. Dies sind im Einzelnen die Merkmale:

GefährlichkeitsmerkmalKennbuchstabe
1.explosionsgefährlichO
2.brandförderndE
3.hochentzündlichF+
4.leichtentzündlich 
5.entzündlichF
6.sehr giftigT+
7.giftigT
8.gesundheitsschädlichX
9.ätzendC
10.reizendXi
11.sensibilisierend 
 
  • beim Einatmen
Xn
 
  • über die Haut
Xi
12.krebserzeugendT
13.fortpflanzungsgefährdendT
14.erbgutveränderndT
15.umweltgefährlichN

Hinweis

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Für krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und sensibilisierende Eigenschaften gibt es keine eigenen Symbole und Gefahrenbezeichnungen.

 

03. Welche Gefahrenpiktogramme gibt es?

Es gibt neun (neue) international festgelegte Gefahrenpiktogramme als Warnzeichen. Sie weisen auf die Hauptgefahren hin, die von einem Stoff oder Gemisch ausgehen. Sie sind weiß und rot umrandet; der Druck des eigentlichen Piktogramms ist schwarz.

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04. Wie werden Gefahrstoffe eingestuft und gekennzeichnet?

Die bislang gültigen europäischen Regeln zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien wurden 2015 unter Federführung der Vereinten Nationen durch ein weltweit harmonisiertes System abgelöst.

Das System trägt den Namen:

„Globalisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien; die Kurzbezeichnung lautet GHS.“

Das GHS wird in Europa durch die EG-Verordnung Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen – kurz CLP-Verordnung – umgesetzt.

Sie gilt seit 20.01.2009 und ist seither rechtsverbindlich.

Der Industriemeister wird teilweise auch nach 2015 noch Chemiekaliengebinde mit den gewohnten (alten) 15 Gefährlichkeitsmerkmalen und auch den gewohnten alten Gefahrensymbolen in der Betriebspraxis antreffen. Gleichermaßen ist zu erwarten, dass mehr und mehr die neu eingeführten 28 Gefahrenklassen, die wiederum in Gefahrenkategorien unterteilt sind, sich in der Praxis durchsetzen.

Die Einstufung erfolgt in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien:

Gefahrenklasse
Art der
  • physikalischen Gefahr
  • Gefahr für die menschliche Gesundheit
  • Gefahr für die Umwelt
z. B. Gefahrenklasse
  • Akute Toxizität (3.1)
  • Sensibilisierung der Atemwege oder Haut (3.4)
  • Entzündbare Flüssigkeiten (2.6)
  • Korrosiv gegenüber Metallen (2.16)
Gefahrenkategorie
  • untergliedert die Gefahrenklassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr
z. B. in die Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1)
  • Kategorie 1
  • Kategorie 2
  • Kategorie 3
  • Kategorie 4
Signalworteweisen auf das Ausmaß der Gefahr hin.
  • Das Signalwort „Gefahr“ weist auf schwerwiegende Gefahren hin.
  • Das Signalwort „Achtung“ kennzeichnet weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien.
Gefahrenhinweisesind Textaussagen; sie erklären Art und Schweregrad der vom Stoff ausgehenden Gefahr.
Sicherheitshinweisesind Textaussagen, die geeignete Maßnahmen empfehlen, die helfen, schädliche Wirkungen zu vermeiden.
Gefahrenpiktogrammevermitteln die Information über die betreffende Gefahr optisch auffallend auf dem Etikett der Gebinde.
Die Piktogramme werden mit einem Signalwort oder mit zwei Signalwörtern ergänzt „Achtung“ oder „Gefahr“.
Gefährlichkeitsmerkmalewerden durch Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien beschrieben.
H-Sätzebeschreiben die gefährlichen Eigenschaften der Chemikalien näher.
P-Sätzegeben Hinweise zum sicheren Umgang mit den Chemikalien.

Beispiel

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Etikett für das Lösungsmittel Methanol

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Findet der Industriemeister Metall Kennzeichnungen von Gebinden nach altem Recht, so gibt es im Internetauftritt der Berufsgenossenschaft „Rohstoffe und Chemische Industrie“ einen praktischen „GHS-Konverter“. Mit diesem erhält er sichere Kenntnisse und Informationen nach neuem Recht (GHS/CLP).

  • Die Kennzeichnung der Gebinde muss enthalten:

    1. Name des Stoffes, Produktidentifikatoren

    2. deutlich sichtbares Gefahrenpiktogramm

    3. H-Sätze

    4. P-Sätze

    5. Name, Anschrift, Telefon des Herstellers/Einführers oder Vertreibers in der EU

    6. Signalwort.

  • Verpackung: Chemikalien müssen sicher verpackt sein. Jede Einzelverpackung ist zu kennzeichnen.

  • Sicherheitsdatenblatt nach § 5 GefStoffV:

    Jeder Liefereinheit müssen geeignete Sicherheitsinformationen, insbesondere das sog. Sicherheitsdatenblatt beigefügt sein. Das Sicherheitsdatenblatt enthält z. B. folgende Informationen: Stoffbezeichnung, Zusammensetzung, Gefahren, Handhabung/Transport/Lagerung, notwendige PSA, Hinweis auf H- und P-Sätze.

    Stoffe, die für jedermann erhältlich sind (Einzelhandel) und die nach T+, T oder C eingestuft sind, müssen auf der Verpackung zusätzlich eine genaue und verständliche Gebrauchsanweisung tragen.

 

05. Wie können die Gefährdungen, die von Gefahrstoffen ausgehen, beurteilt werden und woher nimmt der Praktiker die Informationen, um die Gefährdungen zu ermitteln?

Leider lässt sich die Gefährlichkeit von Stoffen mit den menschlichen Sinnen (Geschmack, Geruch, Aussehen) nur in ganz seltenen Fällen exakt erkennen. Aus diesem Grund gibt es in Europa schon sehr lange die Richtlinie 91/155/EWG, die besagt, dass der Lieferant, Hersteller bzw. Importeur für den Gefahrstoff, mit dem er handelt, ein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen hat.

Dieses Sicherheitsdatenblatt muss jeder Liefereinheit kostenlos beigegeben werden. Es enthält folgende Informationen:

  • Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung

  • Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

  • mögliche Gefahren

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen

  • Maßnahmen zur Brandbekämpfung

  • Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

  • Handhabung und Lagerung

  • Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen

  • physikalische und chemische Eigenschaften

  • Stabilität und Reaktivität

  • Angaben zur Toxikologie

  • Angaben zur Ökologie

  • Hinweise zur Entsorgung

  • Angaben zum Transport

  • Vorschriften

  • sonstige Angaben.

Der berufsmäßige Verwender bekommt mit dem Sicherheitsdatenblatt alle notwendigen Daten vermittelt, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und natürlich den Umweltschutz notwendigen Maßnahmen treffen zu können. Alle sicherheitsrelevanten Angaben für den Umgang mit dem Stoff oder der Inhalte sind im Sicherheitsdatenblatt enthalten.