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Rechtsbewusstes Handeln - Ziele und Aufgaben der Rentenversicherung

Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Ziele und Aufgaben der Rentenversicherung

Rechtsbewusstes Handeln

Ziele und Aufgaben der Rentenversicherung

 01. Welche Merkmale gelten für die gesetzliche Rentenversicherung (RV, SGB VI)?

Die gesetzliche Rentenversicherung hat folgende Aufgaben:

  • Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit der Versicherten

  • Gewährung von Renten (Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente)

  • Förderung der Gesundheit der Versicherten (z. B. Kuren)

  • Gewährung von Leistungen für die Kindererziehung

  • Zahlung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner

  • Regelaltersgrenze:
    Die Regelaltersgrenze wird bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Anhebung begann 2012 für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat. Damit würde das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als Regelaltersgrenze wirksam. Der früheste Renteneintritt nach 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich. Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.

  • Altersteilzeit:
    Von manchen Beschäftigten wird angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür bietet das Altersteilzeitgesetz (vorrangig ein Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe). Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird.

  • Erwerbsminderungsrente (EMR):
    Die frühere, vergleichbare Regelung hieß bis 2000 „Erwerbsunfähigkeitsrente“ (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung erst ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herabgesunken ist.

  • Berufsunfähigkeitsrente:
    Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Berufsausübung einen sog. Berufsschutz zur Folge hat. Es muss vielmehr ein ausgeübter Fachberuf sein. So liegt bei einer ungelernten bzw. angelernten Tätigkeit niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Versicherte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist.

  • Hinterbliebenenrenten:
    Voraussetzung für die Hinterbliebenenrente (für Witwen, Witwer und Waisen) ist, dass der/die Verstorbene die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt hat.

  • Witwen-/Witwerrenten:
    Witwen und Witwer haben seit 1985 die gleichen Rechte, aus den Rentenansprüchen oder einer bereits laufenden Rente des verstorbenen Ehepartners eine Rente zu erhalten; seit 01. Januar 2005 gilt das auch für die Ansprüche des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin einer gleichgeschlechtlichen Ehe. Die so genannte große Witwen-/Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, die

    • das 45. Lebensjahr vollendet haben oder

    • eine Erwerbsminderung nachweisen oder

    • mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen und

    • keine sog. „Versorgungsehe“ (widerlegbare Vermutung bei einer Ehedauer unter einem Jahr) vorliegt.

    Sie beträgt 55 % (bei „Altfällen“ 60 %) der zum Todestag des Versicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine Witwen-/Witwerrente.

  • Waisenrente:
    Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet. Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebenso bei einer Erwerbsminderung der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet.

  • Regelaltersrente:
    Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebens einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler Entgeltpunkte gutgeschrieben. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet. Für jedes vor dem 01. Januar 1992 geborene Kind werden zwölf Monate und jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind 36 Monate ab der Geburt als Pflichtbeitragszeit für die erziehende Mutter oder den Vater anerkannt. Für beitragsfreie Zeiten sowie für beitragsgeminderte Zeiten (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch Zuschläge gezahlt. Die Höhe dieser Zuschläge wird über die so genannte Gesamtleistungsbewertung errechnet. Die Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem der aktuelle Rentenwert mit den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor multipliziert wird (§ 64 SGB VI).

  • Mit Frührente werden alle Formen des vorgezogenen Übergangs in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die GRV führen, z. B. Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. Vereinfachend lässt sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Beginns der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebenslang um 0,3 % gemindert wird.

  • Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) regelt die Besteuerung der Rente: Nicht mehr die Beiträge werden besteuert, sondern zukünftig die spätere Rente; dabei sind hohe Freibeträge eingearbeitet, sodass schätzungsweise 75 % der Rentnerhaushalte steuerfrei bleiben.

  • Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht der Versicherungspflicht unterliegen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit).

Überblick:

Merkmale der gesetzlichen Rentenversicherung (RV, SGB VI)
TrägerDeutsche Rentenversicherung
BeiträgeIm Regelfall: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50 % (+ Zuschüsse des Bundes)
Sätze18,6 % der Beitragsbemessungsgrenze (Stand: 2018)
LeistungenRenten wegen:
  • Alters, Todes
  • Erwerbsminderung
Reha-LeistungenBeratung,
Information
Versicherungspflichtig sindArbeitnehmer, Auszubildende, behinderte Menschen, Lehrer, Erzieher, Künstler
Versicherungsfrei sindBeamte, Richter, Selbstständige

 

02. Wie wird die Rente berechnet?

Die Rentenformel lautet:

 

$$Persönliche\; Entgeltpunkte * Rentenartfaktor * aktueller\; Rentenwert$$