Inhaltsverzeichnis
01. Welche wichtigen Einzelbestimmungen enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?
Wichtige Einzeltatbestände sind:
Kinderarbeit | Die Beschäftigung von Kindern (< 15 Jahre) ist verboten; es gelten Ausnahmen. |
Gefahrstoffe, gefährliche Arbeiten | Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen nicht ausgesetzt werden dürfen; Einzelheiten regelt § 22 Abs. 1 Nr. 5-6 JArbSchG (bitte lesen). |
Verbot der Beschäftigung mit gefährlichen Arbeiten. | |
Vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen hat eine Unterweisung über Gefahren zu erfolgen. | |
Arbeitszeit | 8 Stunden täglich, die tägliche Arbeitszeit kann auf 8 ½ Stunden erhöht werden, wenn an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden gearbeitet wird, |
40 Stunden wöchentlich, | |
Ruhepausen | Bei mehr als 4 ½ bis 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten; Pausen betragen mindestens 15 Minuten und müssen im Voraus festgelegt werden, |
Samstagsarbeit | Jugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. offene Verkaufsstellen, Gaststätten, Verkehrswesen; mindestens 2 Samstage sollen beschäftigungsfrei sein, dafür aber Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag, |
Sonntagsarbeit | Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. im Gaststättengewerbe. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein. Bei Beschäftigung an Sonntagen ist Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen, |
Urlaub | Mindestens 30 Werktage, wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mindestens 27 Werktage, wer noch nicht 17 Jahre alt ist; mindestens 25 Werktage, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. Bis zum 1. Juli voller Jahresurlaub, ab 2. Juli 112 pro Monat. |
Berufsschulbesuch | Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und nicht zu beschäftigen:
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Freistellungen | Freistellung muss erfolgen für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. |
Nachtruhe | Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6: 00 – 20: 00 Uhr beschäftigt werden, im Gaststättengewerbe bis 22: 00 Uhr. In mehrschichtigen Betrieben dürfen nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde Jugendliche über 16 Jahren ab 5: 30 Uhr oder bis 23: 30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. |
Feiertagsbeschäftigung | Am 24.12. und 31.12. nach 14: 00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen keine Beschäftigung. Ausnahmen bestehen für Gaststättengewerbe, jedoch nicht am 25.12., 01.01., am ersten Ostertag und am 01.05.. |
Ärztliche Untersuchungen | Beschäftigungsaufnahme nur, wenn innerhalb der letzten 14 Monate eine erste Untersuchung erfolgt ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung Nachuntersuchung; sie darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen (nur bis zum 18. Lebensjahr). |
Aushänge | Auszuhändigen sind: Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Anschrift der Berufsgenossenschaft, tägliche Arbeitszeit; es ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen mit Angabe deren täglicher Arbeitszeit zu führen. |
02. Welchen besonderen Schutz genießen Frauen?
Gleichbehandlungsgrundsatz |
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Förderung |
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Mutterschutz |
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Der Schutz im Zusammenhang mit der Geburt und Erziehung eines Kindes ist im Mutterschutzgesetz und im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Insbesondere finden sich folgende Bestimmungen:
Das MuSchG gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Arbeitsplatz ist besonders zu gestalten (Leben und Gesundheit der werdenden/stillenden Mutter ist zu schützen).
Es existiert ein relatives und ein absolutes Beschäftigungsverbot für werdende Mütter.
Anspruch auf Arbeitsfreistellung für die Stillzeit
Entgeltschutz: Verbot finanzieller Nachteile
absolutes Kündigungsverbot (während der Schwangerschaft und vier Monate danach)
Es besteht Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit (vgl. BEEG).
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