Kursangebot | Betriebstechnik | Funktionsnotwendige Bedingungen beim Inbetriebnehmen von Anlagen aus dem Ruhezustand in den Dauerbetriebszustand

Betriebstechnik

Funktionsnotwendige Bedingungen beim Inbetriebnehmen von Anlagen aus dem Ruhezustand in den Dauerbetriebszustand

 

01. Welche Informationen liefert der Hersteller zur Inbetriebnahme und Abnahme der Maschine?

Der Hersteller muss eine umfassende Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes beifügen. Die Betriebsanleitung ist Teil der Technischen Dokumentation.

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02. Mit welchen Angaben muss jede Maschine mindestens gekennzeichnet sein?

An jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar folgende Mindestangaben angebracht sein:

  • Name und Anschrift des Herstellers

  • CE-Kennzeichnung

  • Bezeichnung der Serie/des Typs

  • ggf. Seriennummer

  • Baujahr.

 

03. Welche Bedeutung hat die CE-Kennzeichnung und die Konformitätserklärung?
→ MRL

  • Die CE-Kennzeichnung (= Communautes Européennes) bescheinigt die Übereinstimmung des Produktes mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften (vgl. 1.5.1/02.). Nicht bescheinigt wird ein bestimmter Qualitätsstandard. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

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    Bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen müssen die Proportionen eingehalten werden. Die Mindesthöhe der Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

  • Der Hersteller muss in der beigefügten Konformitätserklärung nach Anhang II (A) der MRL bescheinigen, dass er die Maschine entsprechend den Beschaffenheitsanforderungen gebaut hat und die technische Dokumentation nach Anhang V (3) der MRL (Maschinen-Richtlinie) vorhanden ist. Mit Unterzeichnung der Konformitätserklärung ist der Hersteller berechtigt, die CE-Kennzeichnung auf der Maschine anzubringen.

  • Der Betreiber ist lt. AMBV verpflichtet, zu prüfen

    • ob die Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist

    • ob der Hersteller eine sachgerechte Konformitätserklärung sowie eine aussagekräftige Betriebsanleitung beigefügt hat

    • ob die Maschine Mängel oder technische Widersprüche aufweist

    • dass der Betrieb sicher und gesundheitsgerecht durchgeführt werden kann.

 

04. Welche Arbeiten umfasst die Inbetriebnahme der Maschine?

  1. Anfahren der Maschine nach Herstellervorgaben:

    Maschinen dürfen nur von den für ihre Bedienung ausgebildeten Personen in Gang gesetzt werden; diese müssen sich vorher davon überzeugen, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, keine Schutzvorrichtungen fehlen und die Anlage keine sichtbaren Mängel aufweist.

  2. Laufende Kontrolle der Anzeigegeräte:

    Druck, Temperatur, Drehzahl, Spannung, Durchflussmenge u. Ä.

  3. Einhalten der vorgeschriebenen Energiebelastung.

  4. Durchführung des Probelaufs nach Herstellervorgaben:

    Dauer, Belastung, Kontrollzeit, Kontrollarbeiten

  5. Über die Inbetriebnahme der Anlage ist ein Protokoll anzufertigen.

 

05. Wie erfolgt die Abnahme der Maschine?

Die Abnahme der Maschine umfasst eine Vielzahl von Einzelpunkten (in der Praxis empfiehlt sich eine Checkliste), z. B.:

Checkliste (Beispiel)
Abnahme der Maschine Nr….Datum:Bemerkungen:
1Sind alle vertraglichen Anforderungen eingehalten?  
2Erfüllt die Maschine alle Leistungsanforderungen?  
3Ist die Betriebsanleitung aussagekräftig?  
4Liefert der Probelauf die erforderliche Präzision der Werkstücke?
  • Ergebnisse der Messprotokolle?
  • Vereinbarte Prüfverfahren?
  
5Wurden alle Sicherheitsteile der Maschine einer gesonderten Prüfung unterzogen? Mit welchem Ergebnis?  
6Ist die beigefügte Konformitätserklärung sachgerecht?  
7Ist die CE-Kennzeichnung vorhanden?  
8Ist der Maschinenbetrieb sicher? Sind ergänzende Schutzmaßnahmen erforderlich?  
usw.  

Über die Abnahme der Anlage ist ein Protokoll anzufertigen, welches der Auftraggeber und der Auftragnehmer nach erfolgreicher Abnahme unterschreiben.