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Denkbar ist natürlich, dass der Bezogene eines Wechsels seine Verbindlichkeit dadurch erfüllt, dass er mit Einverständnis des Ausstellers den Wechsel durch einen neuen Wechsel ersetzt. Er erlangt dadurch einen weiteren Zahlungsaufschub.
Anstatt einen neuen Wechsel auszustellen ist auch eine Verlängerung des Wechsels möglich.
Eine Verlängerung der Wechsellaufzeit wird als Prolongation bezeichnet.
Buchungstechnisch ist zwischen dem Ausstellen eines neuen Wechsels oder der Verlängerung des bestehenden Wechsels (dann Prolongationswechsel genannt) kein maßgeblicher Unterschied. Der bisherige Wechsel wird durch einen Wechsel in gleicher Höhe ersetzt. Wenn der Aussteller sich mit der Prolongation schon einverstanden erklärt, wird er dafür zumindest Zinsen und Spesen verlangen, die den Buchungssatz dann etwas verlängern. Im Wesentlichen stellt die Verbuchung aber keine neue Vorgehensweise dar.
Verbuchung der Prolongation
Ein Beispiel zur Verdeutlichung.
Die Umsatzsteuerpflicht ist, wie schon bei der Wechseldiskontierung, zu beachten.
Betrachten wir die Wechselprolongation beim Aussteller:
Besitzwechsel | 425,35 | an | Besitzwechsel | 348 |
Diskontertrag | 30 | |||
Wechselspesen | 35 | |||
Mehrwertsteuer | 12,35 |
Die Mehrwertsteuer entspricht hier 19% der Summe aus Diskontertrag und Wechselspesen.
Und abschließend einen Blick in die Bücher des Bezogenen:
Schuldwechsel | 348 | an | Schuldwechsel | 425,35 |
Diskontaufwendungen | 30 | |||
Wechselspesen | 35 | |||
Vorsteuer | 12,35 |
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