Kursangebot | Buchführung | Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Buchführung

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

Für die Buchführung gilt ein Regelungsrahmen, der nicht gesetzlich kodifiziert ist. Er greift zum Beispiel auch bei der Inventur, die zuvor besprochen wurde. Damit bei der Inventur, bei der gezählt und bewertet wird, nicht willkürlich vorgegangen wird, gibt es Maßnahmen der Standardisierung. Diese Standardisierung wird über die sogenannten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vorgegeben.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) wurden über Jahrhunderte entwickelt und der Gesetzgeber nimmt auf sie sowohl im Handelsgesetzbuch (HGB), als auch in der Abgabenordnung (AO) mehrfach Bezug. Trotzdem werden die GoB nirgends explizit definiert

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung stellen damit einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind zwar gesetzlich erwähnt (§ 243 HGB), aber nicht gesetzlich normiert!

Zunächst ein kleiner Exkurs zu den unbestimmten Rechtsbegriffen:

Was ist ein unbestimmter Rechtsbegriff?

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Der Gesetzgeber verwendet unbestimmte Rechtsbegriffe, um diese im Wege der Auslegung für den Einzelfall präzisierbar zu machen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Gesetz nicht legaldefiniert sind. Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, kann eine schnelle und flexible Anpassung an sich ändernde Umweltbedingungen erreicht werden. Die Alltagspraxis und/oder die Rechtsprechung und Literatur füllen unbestimmte Rechtsbegriffe aus.

Nach diesem kurzen Exkurs zurück zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Um das Gesamtsystem der Grundsätze zu verstehen, empfiehlt sich eine Aufteilung in zwei Gruppen:

  • Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
  • Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung

Wenden wir und zunächst den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu.

Übersicht über die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Prinzipiell gibt es drei Grundsätze, die sich inhaltlich z.T. überschneiden.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen
  1. Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
    Wie oben schon angeklungen: Es soll bei der Inventur nicht dazu kommen, dass ein Unternehmer seine Vermögensgegenstände nach eigenen Maßstäben bewertet. Demnach fordert der erste Grundsatz Willkürfreiheit und Richtigkeit der Inventur. 

  2. Grundsatz der Vollständigkeit
    Der zweite Grundsatz fordert die Vollständigkeit der Inventur – Es darf nicht so sein, dass ein Unternehmer 6 Autos angibt, obwohl er nur 2 besitzt. Er darf also weder mehr noch weniger Vermögensgegenstände angeben, als er tatsächlich besitzt. 

  3. Grundsatz der Klarheit, Übersichtlichkeit, Nachprüfbarkeit und Stetigkeit
    Der dritte Grundsatz umfasst die beiden zuerst genannten teilweise: Die Inventur muss klar, übersichtlich und nachprüfbar sein. Die Nachprüfbarkeit wird mittels Originalbelegen, Originalaufzeichnungen und sonstigen Nachweisen ermöglicht. Hinzu kommt, dass ein einmal angefangenes Inventursystem konsequent verfolgt werden muss (Grundsatz der Stetigkeit ), bzw. eine Änderung des Systems aufgezeigt werden muss. 

Für weitere Informationen (Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip) und ein besseres Verständnis der GoB empfehlen wir Euch, das Video zum Thema GoB aus dem Online-Kurs "Steuerbilanzen" ( Link ) anzusehen.

Übersicht über die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung

Der Vollständigkeit halber seien auch die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung kurz zusammengefasst.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen
  1. Grundsatz der Bilanzwahrheit
    Vollständigkeit des Jahresabschlusses nach §246 HGB

  2. Grundsatz der Bilanzklarheit
    Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein (§243 HGB)

  3. Grundsatz der Bilanzkontinuität
    Identität der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des Vorjahres (sog. Bilanzidentität nach §252 HGB)

  4. Grundsatz der Vorsicht und des Gläubigerschutzes
    Grundsatz der Vorsicht nach §252 HGB

  5. Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung (Abgrenzungsgrundsätze)
    Nach §252 HGB sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres von den jeweiligen Zahlungszeitpunkten abzugrenzen.