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Das Anlagevermögen wird in abnutzbare (zeitlich begrenzte) und nicht abnutzbare (nicht zeitlich begrenzte) Vermögensgegenstände unterschieden (§ 253 Abs. 3 HGB).
Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Im Falle von nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen sind diese mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bewerten. Die nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände unterliegen keiner zeitlich begrenzten Nutzung und werden demnach nicht abgeschrieben.
Beispiel
Im Falle von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind diese mit den fortgeführte AK/HK abzüglich planmäßiger Abschreibungen zu bewerten. Die Begründung für eine planmäßige Abschreibung liegt darin, dass sich die abnutzbaren Vermögensgegenstände mit der Zeit und dem Gebrauch nach abnutzen. Dieser Werteverzehr wird durch die Abschreibungen ausgedrückt.
Beispiel
dauerhafte Wertminderungen
Das Anlagevermögen unterliegt dem (gemilderten) Niederswertprinzip. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei dauerhafter Wertminderung (neben den planmäßigen Abschreibungen auch) außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert durchzuführen. Dabei ist primär auf den Zeitwert abzusehen, der durch ein Markt (z.B. Börse) ermittelt werden kann. Dabei stellen die fortgeführten AK/HK keine Untergrenze dar, sondern der niedrigere beizulegende Wert.
Beispiel
Sollte die Wertminderung nicht dauerhaft sein so besteht für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen ein Wertminderungsverbot, für Finanzanlagen eine Wertminderungswahlrecht.
Beispiel
Wertaufholung
Sollten sich die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung aufgehoben haben, so ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung durchzuführen (Zuschreibungsgebot). Einzige Ausnahme ist hier der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (GoF). Die Zuschreibung darf allerdings nur bis zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgen.
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