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Externes Rechnungswesen

Folgebewertung

Das Anlagevermögen wird in abnutzbare (zeitlich begrenzte) und nicht abnutzbare (nicht zeitlich begrenzte) Vermögensgegenstände unterschieden (§ 253 Abs. 3 HGB).

anlagevermögen

Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Im Falle von nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen sind diese mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bewerten. Die nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände unterliegen keiner zeitlich begrenzten Nutzung und werden demnach nicht abgeschrieben.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Grundstück mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € ist demnach in jedem Jahr mit 100.000 € zu bilanzieren.

Im Falle von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind diese mit den fortgeführte AK/HK abzüglich planmäßiger Abschreibungen zu bewerten. Die Begründung für eine planmäßige Abschreibung liegt darin, dass sich die abnutzbaren Vermögensgegenstände mit der Zeit und dem Gebrauch nach abnutzen. Dieser Werteverzehr wird durch die Abschreibungen ausgedrückt.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEine Maschine mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren verliert (bei linearer Abschreibung) jedes Jahr 10.000 € an Wert. So ist diese z.B. am Ende des 5. Jahres mit einem Wert von 50.000 € zu bilanzieren.

dauerhafte Wertminderungen

Das Anlagevermögen unterliegt dem (gemilderten) Niederswertprinzip. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei dauerhafter Wertminderung (neben den planmäßigen Abschreibungen auch) außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert durchzuführen. Dabei ist primär auf den Zeitwert abzusehen, der durch ein Markt (z.B. Börse) ermittelt werden kann. Dabei stellen die fortgeführten AK/HK keine Untergrenze dar, sondern der niedrigere beizulegende Wert.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas oben genannte Grundstück hat aufgrund des Baus einer Autobahn in unmittelbarer Nähe einen Marktwert in Höhe von 80.000 €. Da es sich hierbei um eine dauerhafte Wertminderung handelt, muss das Grundstück mit 80.000 € statt 100.000 € bilanziert werden.

Sollte die Wertminderung nicht dauerhaft sein so besteht für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen ein Wertminderungsverbot, für Finanzanlagen eine Wertminderungswahlrecht. 

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEin Grundstück mit Anschaffungskosten von 120.000 € hat aufgrund einer Baustelle einen Marktwert von 80.000 €. Hierbei handelt es sich um eine nicht dauerhafte Wertminderung, weshalb das Grundstück weiterhin mit 120.000 € zu bilanzieren ist.

Wertaufholung

Sollten sich die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung aufgehoben haben, so ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung durchzuführen (Zuschreibungsgebot). Einzige Ausnahme ist hier der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (GoF). Die Zuschreibung darf allerdings nur bis zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgen.