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Externes Rechnungswesen - Bewertung des Umlaufvermögens

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Externes Rechnungswesen

Bewertung des Umlaufvermögens

Definition Umlaufvermögen

Das Umlaufvermögen wird im HGB nicht ausdrücklich definiert. Aus § 247 Abs. 1 und 2 kann allerdings der Umkehrschluss gezogen werden, dass als Umlaufvermögen alle Vermögensgegenstände definiert werden, die bestimmt sind nicht dauernd dem Unternehmen zu dienen. Analog zum Anlagevermögen wird hier im Allgemeinen von einer Nutzungsdauer unter 1 Jahr ausgegangen.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDas Unternehmen XY produziert eine Maschine in Höhe von 150.000 € (zzgl. USt) für einen Kunden.

Die Maschine mit Herstellungskosten in Höhe von 150.000 € gehört dem Umlaufvermögen an, da diese nicht bestimmt ist dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie wird demnach mit 150.000 € unter den fertigen Erzeugnissen aktiviert.

Bewertung des Umlaufvermögens

Nach § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Auf Grund der nur kurzen Nutzungsdauer erfolgt keine planmäßige Abschreibung von abnutzbaren Vermögengegenständen des Umlaufvermögens.

Anders als das Anlagevermögen, unterliegt das Umlaufvermögen dem strengen Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass nicht nur bei einer dauerhaften Wertminderung, sondern auch bei einer nicht dauerhaften Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung durchzuführen ist (§ 253 Abs. 4 HGB).Dies beruht ebenfalls auf der nur kurzen Nutzungsdauer von unter 1 Jahr.

Merke

Hier klicken zum AusklappenBeim Umlaufvermögen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Es muss eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei einer nicht dauerhaften Wertminderung durchgeführt werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie zuletzt gekauften Aktien unterliegen einer großen Schwankung und sind am Stichtag jeweils 100 € weniger Wert. Es ist aber davon auszugehen, dass die Aktien sich auf langer Sicht wieder erholen.

Bei Aktien des Umlaufvermögens müssen die Aktien auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Bei Aktien des Anlagevermögens (Finanzanlagevermögen) können die Aktien auf Grund der vermuteten Wertaufholung abgeschrieben werden, müssen aber nicht.