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Buchführungspflicht
Nach dem Steuerrecht ist gemäß § 140 AO zunächst jeder Unternehmer buchführungspflichtig, der nach dem Handelsrecht § 238 HGB oder nach anderen Gesetzen zur Buchführung verpflichtet ist (derivative Buchführungspflicht).
Ergibt sich eine Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht aus § 140 AO, kann ggf. eine Buchführungspflicht aus § 141 AO abgeleitet werden (originäre Buchführungspflicht). Unter die Vorschrift fallen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte. Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater, Architekten) sind keine Gewerbetreibende und aufgrund dessen weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht buchführungspflichtig.
Die Voraussetzungen der Buchführungspflicht nach § 141 AO sind:
Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr oder
selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € oder
Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr oder
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr.
Merke
Buchführungspflichtig ist nach dem Steuerrecht wer bereits laut anderer Gesetze buchführungspflichtig ist (derivativ) oder wer die Voraussetzungen des § 141 AO erfüllt (originär).
Befreiung
Freiberufler (z.B. Ärzte, Heilpraktiker, Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte)
sind keine Gewerbetreibende und aufgrund dessen weder nach Handelsrecht noch
nach Steuerrecht buchführungspflichtig. Sie können allerdings freiwillig Bücher führen und Bilanzen erstellen.
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