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Rechnungswesen für Wirtschaftsfachwirte - Grundlagen des Rechnungswesens

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Rechnungswesen für Wirtschaftsfachwirte

Grundlagen des Rechnungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens

Abgrenzung von Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Auswertung und Planungsrechnung

 

01. Welche Aufgaben hat das Rechnungswesen?

Das Rechnungswesen ist die mengen- und wertmäßige Erfassung, Überwachung und Auswertung aller betrieblichen Vorgänge. Daraus lassen sich folgende Einzelaufgaben ableiten:

  • Dokumentation: Aufzeichnung aller Geschäftsfälle nach Belegen

  • Rechenschaftslegung, Information: Erstellen des Jahresabschlusses aufgrund gesetzlicher Vorschriften und Information der Unternehmenseigner, Kreditgeber und der Finanzbehörde

  • Kontrolle: Überwachung der Wirtschaftlichkeit, Rentabilität und Liquidität

  • Disposition: Aufbereitung des Zahlenmaterials als Basis für Planungen und Entscheidungen.

 

02. In welche Teilgebiete wird das Rechnungswesen gegliedert und wie ist die Abgrenzung?

 

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  1. Buchführung:

    • Zeitrechnung: Alle Aufwendungen und Erträge sowie alle Bestände der Vermögens- und Kapitalteile werden für eine bestimmte Periode erfasst (Monat, Quartal, Geschäftsjahr).

    • Dokumentation: Aufzeichnung aller Geschäftsfälle nach Belegen; die Buchführung liefert damit das Datenmaterial für die anderen Teilgebiete des Rechnungswesens.

    • Rechenschaftslegung: Nach Abschluss einer Periode erfolgt innerhalb der Buchführung ein Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), der die Veränderung des Vermögens und des Kapitals sowie des Unternehmenserfolges darlegt.

  2. Kosten- und Leistungsrechnung (KLR):

    • Stück- und Zeitrechnung: Erfasst pro Kostenträger (Stückrechnung) und pro Zeitraum (Zeitrechnung) den Werteverzehr (Kosten) und den Wertezuwachs (Leistungen), der mit der Durchführung der betrieblichen Leistungserstellung und Verwertung entstanden ist.

    • Überwachung der Wirtschaftlichkeit: Die Gegenüberstellung von Kosten und Leistungen ermöglicht die Ermittlung des Betriebsergebnisses und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit innerhalb einer Abrechnungsperiode.

  3. Statistik:

    • Auswertung: Verdichtet Daten der Buchhaltung und der KLR und bereitet diese auf (Diagramme, Kennzahlen).

    • Vergleichsrechnung: Über Vergleiche mit zurückliegenden Perioden (innerbetrieblicher Zeitvergleich) oder im Vergleich mit anderen Betrieben der Branche (Betriebsvergleich) wird die betriebliche Tätigkeit überwacht (Daten für das Controlling) bzw. es werden Grundlagen für zukünftige Entscheidungen geschaffen.

  4. Planungsrechnung:

    Aus den Ist-Daten der Vergangenheit werden Plan-Daten (Sollwerte) für die Zukunft entwickelt. Diese Plan-Daten haben Zielcharakter. Aus dem Vergleich der Soll-Werte mit den Ist-Werten der aktuellen Periode können im Wege des Soll-Ist-Vergleichs Rückschlüsse über die Realisierung der Ziele gewonnen werden bzw. es können angemessene Korrekturentscheidungen getroffen werden.

 

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)

01. Wann ist eine Buchführung ordnungsgemäß?

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Eine Buchführung gilt dann als ordnungsmäßig, wenn sie gemäß § 238 Abs. 1 HGB und § 145 AO einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

 

02. Wie lauten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)?

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) sind (nach §§ 138 – 246 HGB):

  1. Verständlichkeit:

    Jeder sachverständige Dritte muss sich zurechtfinden.

  2. Kopien:

    Von abgesandten Handelsbriefen muss der Kaufmann Kopien anfertigen.

  3. Sprache der Buchführung:

    Handelsbücher und Aufzeichnungen müssen in lebender Sprache abgefasst sein (z. B. nicht in Latein).

  4. Vollständigkeit:

    Alle Kontierungen und Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein; also: keine fiktiven Konten, kein Weglassen, keine falsche zeitliche Erfassung, Belegnummerierung.

  5. Änderungen:

    Korrekturen nur mit Stornobuchungen (kein Radieren oder Überschreiben).

  6. Dv-gestützte Systeme:

    Grundsätze ordnungsmäßiger dv-gestützter Buchführungssysteme (GoBS): Vorgeschrieben sind: Beschreibung der Software, jederzeitiger und sicherer Zugriff, Schutz vor unbefugtem Zugriff.

  7. Aufbewahrung:

    • 10 Jahre: Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, GuV-Rechnungen, Buchungsbelege.

    • 6 Jahre: Handelsbriefe.

    Fristbeginn ist der Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen entstanden sind.

  8. Belegprinzip:

    Keine Buchung ohne Beleg (Fremd-, Eigen-, Notbelege).

  9. Behandlung der Belege:

    • Vorbereitung: ordnen, prüfen, vorkontieren

    • Buchen

    • Ablage

    • Aufbewahrung.

Seit 2015 gelten strengere Regeln für die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für das Steuerrecht – GoBS:

Einige wichtige Neuerungen sind:

  • Unveränderbarkeit von Buchhaltungsaufzeichnungen

    Sicherstellung, dass bei nachträglichen Veränderungen der Daten die Erkennbarkeit der Veränderungen gewährleistet wird.

  • Bankkontoauszüge sind zu konkretisieren

    Wenn bei der Buchung von Geschäftsvorfällen lediglich auf die Nummer des Kontoauszugs Bezug genommen wird, ohne diesen Vorgang näher zu konkretisieren (z. B. durch das Datum), verstößt dies gegen den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Zuordnung von Belegen.

  • Keine Buchung ohne Beleg

    Der bekannte Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“ wird erstmals von der Finanzverwaltung bezüglich des Mindestinhalts sogar tabellenmäßig gefordert: Unbare Geschäftsvorfälle sind innerhalb von 10 Tagen zu erfassen. Die Journalfunktion wird sehr detailliert festgeschrieben.

  • Internes Kontrollsystem (IKS) des Unternehmers

    • Hier ist im Einzelnen vom Steuerpflichtigen anlassbezogen zu prüfen, ob das eingesetzte DV-System tatsächlich dem dokumentierten System entspricht.

    • Diese verschärfte Prüfungspflicht des Unternehmers gilt auch, wenn er die Aufzeichnungsaufgaben an einen Steuerberater oder an ein Rechenzentrum ausgelagert hat.

  • Datensicherheit

    Nachweis durch den Unternehmer, welche Maßnahmen er zur Gewährleistung der Datensicherheit ergriffen und wie er sie im Einzelnen eingesetzt hat.

  • Aufbewahrung der elektronischen Daten

    • Aufbewahrung der nach den GoB erforderlichen Daten kann nur dann auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten jederzeit verfügbar sind sowie unverzüglich lesbar gemacht und ausgewertet werden können.

    • Auch Handels- und Geschäftsbriefe sind in Papierform aufzubewahren, wenn die elektronische Änderung in einem Textverarbeitungsprogramm nachträglich möglich ist.

  • Datenzugriff des Finanzamts

    • In welcher Form die Daten für die Ausübung des sog. Datenzugriffs bei Prüfungen des Finanzamts usw. zu speichern sind, wird ausführlich geregelt und steht ausdrücklich im freien Ermessen des Finanzamts.

    • Bei unmittelbarem Datenzugriff durch das Finanzamt muss der Unternehmer die Unveränderbarkeit des Datenbestands und des DV-Systems durch die Finanzbehörde gewährleisten, d. h. der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass das Finanzamt – versehentlich – keine Daten verändern kann.

  • Zertifikat und Testat eines DV-Systems

    • Künftig gibt es keine Bescheinigung durch die Finanzbehörde, ob das vom Unternehmer eingesetzte DV-System den Anforderungen der GoBD entspricht.

    • Von einer Verletzung der GoBD-Grundsätze erfährt der Unternehmer erst bei einer Betriebsprüfung. Der Unternehmer kann sich gegenüber dem Finanzamt nicht auf ein ihm erteiltes Zertifikat oder Testat von Dritten (z. B. vom Verkäufer der EDV-Anlage oder dessen Wirtschaftsprüfer) bezüglich der GoBD-Konformität seiner DV-Anlage berufen.

    • Der Unternehmer trägt gegenüber dem Finanzamt also die alleinige Verantwortung.

Verstöße gegen die Buchführungspflicht und -vorschriften werden je nach Schwere mit Geldbußen und Freiheitsstrafen geahndet. Außerdem ist die Finanzbehörde bei Verstößen berechtigt, eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (Umsatz, Gewinn) vorzunehmen.

 

 

03. Welche Neuerungen enthalten die GoBDs?

Neben den allgemeinen Regeln der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung HGB (GoB) gelten seit 2015 strengere Regeln für das Steuerrecht als Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff.

Wichtige Neuerungen der GoBD sind:

Unveränderbarkeit von Buchhaltungsaufzeichnungen

  • Sicherstellung, dass bei nachträglichen Veränderungen der Daten die Erkenntlichkeit der Veränderungen gewährleistet wird.

Bankkontoauszüge sind zu konkretisieren

  • Wenn bei der Buchung von Geschäftsvorfällen lediglich auf die Nummer des Kontoauszugs Bezug genommen wird, ohne diesen Vorgang näher zu konkretisieren (z. B. durch das Datum), verstößt dies gegen den Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Zuordnung von Belegen.

Keine Buchung ohne Beleg

  • Der bekannte Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“ wird erstmals von der Finanzverwaltung bezüglich des Mindestinhalts sogar tabellenmäßig gefordert: Unbare Geschäftsvorfälle sind innerhalb von 10 Tagen zu erfassen. Die Journalfunktion wird sehr detailliert festgeschrieben.

Internes Kontrollsystem (IKS) des Unternehmers

  • Hier ist im Einzelnen vom Steuerpflichtigen anlassbezogen zu prüfen, ob das eingesetzte DV-System tatsächlich dem dokumentierten System entspricht.

  • Diese verschärfte Prüfungspflicht des Unternehmers gilt auch, wenn er die Aufzeichnungsaufgaben an einen Steuerberater oder an ein Rechenzentrum ausgelagert hat.

Datensicherheit

  • Nachweis durch den Unternehmer, welche Maßnahmen er zur Gewährleistung der Datensicherheit ergriffen und wie er sie im Einzelnen eingesetzt hat.

Aufbewahrung der elektronischen Daten

  • Aufbewahrung der nach den GoB erforderlichen Daten kann nur dann auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten jederzeit verfügbar sind sowie unverzüglich lesbar gemacht und ausgewertet werden können.

  • Auch Handels- und Geschäftsbriefe sind in Papierform aufzubewahren, wenn die elektronische Änderung in einem Textverarbeitungsprogramm nachträglich möglich ist.

Datenzugriff des Finanzamts

  • In welcher Form die Daten für die Ausübung des sog. Datenzugriffs bei Prüfungen des Finanzamts usw. zu speichern sind, wird ausführlich geregelt und steht ausdrücklich im freien Ermessen des Finanzamts.

  • Bei unmittelbarem Datenzugriff durch das Finanzamt muss der Unternehmer die Unveränderbarkeit des Datenbestands und des DV-Systems durch die Finanzbehörde gewährleisten, d. h. der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass das Finanzamt – versehentlich – keine Daten verändern kann.

Zertifikat und Testat eines DV-Systems

  • Künftig erteilt die Finanzbehörde keine Bescheinigung, ob das vom Unternehmer eingesetzte DV-System den Anforderungen der GoBD entspricht.

  • Von einer Verletzung der GoBD-Grundsätze erfährt der Unternehmer erst bei einer Betriebsprüfung. Der Unternehmer kann sich gegenüber dem Finanzamt nicht auf ein ihm erteiltes Zertifikat oder Testat von Dritten (z. B. vom Verkäufer der EDV-Anlage oder dessen Wirtschaftsprüfer) bezüglich der GoBD-Konformität seiner DV-Anlage berufen.

  • Der Unternehmer trägt gegenüber dem Finanzamt also die alleinige Verantwortung.

Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht

 

01. Welche gesetzlichen Grundlagen der Buchführung sind zu beachten?

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Man unterscheidet die Pflicht zur Buchführung nach Handelsrecht und Steuerrecht. Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, über die Buchführung und den Jahresabschluss enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) in seinem dritten Buch („Handelsbücher“). Rechtsformspezifische Vorschriften, die sich auf die verschiedenen Rechtsformen beziehen, sind im Aktiengesetz, im GmbH-Gesetz und im Genossenschaftsgesetz geregelt.

  • Handelsgesetzbuch: 3. Buch des HGB:

    1. Abschnitt – gilt für alle Kaufleute:

    § 238Buchführungspflicht
    § 240Pflicht zur Aufstellung des Inventars
    § 242Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
    §§ 252 ff.Bewertungsgrundsätze und -vorschriften
    § 257Aufbewahrungsfrist

    2. Abschnitt – ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften:

    § 266Gliederung der Bilanz
    § 275Gliederung der GuV-Rechnung
    §§ 284 ff.Anhang
    § 289Lagebericht
    § 325Offenlegung

     

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    Gesetzestexte bitte lesen!

    3. Abschnitt – ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften:

    • Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

    • Vorschriften zur Bilanz und zum Anhang

    • Vorschriften zur Offenlegung.

  • Steuerrecht:

    • Die Abgabenordnung (AO) enthält ergänzende Vorschriften zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und das Recht des Finanzamtes zur Betriebsprüfung.

    • Das Einkommensteuergesetz (EStG) enthält Vorschriften zur Besteuerung natürlicher Personen.

    • Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) enthält Vorschriften zur Besteuerung juristischer Personen.

    • Das Umsatzsteuergesetz (UStG) enthält Vorschriften zur Ermittlung der Umsatzsteuer.

 

02. Welche deutschen Rechnungslegungsstandards gibt es?

Die Internationalisierung und Harmonisierung der Rechnungslegung und Prüfung in Deutschland basiert auf folgenden Gesetzen:

  • Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) von 1985

  • Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (KapAEG) von 1998

  • Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) von 1998

  • Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009

  • Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz von 2015 (BilRUG).

Seit 1998 ist das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) als Gremium anerkannt. Es verabschiedete eine Reihe von Standards der Konzernrechnungslegung.

 

03. Welche internationalen Rechnungslegungsstandards gibt es?

  1. Rechnungslegungsnormen IAS/IFRS:

    IAS: International Accounting Standards

    IFRS: International Financial Reporting Standards

  2. Rechnungslegungsnormen US-GAAP: 

    US-Generally Accepted Accounting Principles.

 

04. Welche Aufgaben hat die Buchführung?

In der Buchführung müssen alle Geschäftsvorfälle laufend, lückenlos und sachlich geordnet nach Materialeinkauf, Verkaufserlösen, Verbindlichkeiten, Forderungen usw. aufgezeichnet werden. Die Buchungen erfolgen aufgrund von Belegen, die über Vorgang, Datum und Betrag Auskunft geben. Dadurch wird gewährleistet, dass jederzeit ein Überblick über die Vermögens- und Schuldenwerte sowie über die Ertragslage gegeben werden kann. Des Weiteren dienen die Zahlen als Grundlage für alle Planungen, Entscheidungen und Kontrollen.

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze

01. Was sind die wesentlichen Bestandteile eines Jahresabschlusses und welche Steuerpflichtigen sind verpflichtet, Bücher zu führen?

Bestimmte Steuerpflichtige (gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte) sind lt. § 141 AO (Abgabenordnung) verpflichtet Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie eine der folgenden Feststellungen erfüllen:

1.

Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4  Nr. 8 bis 10 UStG (des Umsatzsteuergesetzes), von mehr als

im Kalenderjahr oder

600.000 €

2.

selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als

oder

25.000 €

 
3.

einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als

im Wirtschaftsjahr

oder

60.000 €

 
4.

einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als

im Kalenderjahr.

60.000 €

 

Hinweis

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Gemäß § 241a HGB sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen, nicht verpflichtet, Bücher zu führen.

Während Einzelkaufleute und Personengesellschaften den Jahresabschluss nach § 242 HGB aufstellen, werden Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter verpflichtet, einen erweiterten Jahresabschluss zu erstellen:

 

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02. Welchen Inhalt haben die Bestandteile des Jahresabschlusses und der Lagebericht?

  • Bilanz:

    Zusammengefasste Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital

    Aktivseite: Vermögen

    Passivseite: Eigenkapital und Verbindlichkeiten (Schulden)

  • GuV-Rechnung:

    Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen, zeitraumbezogene Darstellung der erfolgswirksamen Wertbewegungen des Geschäftsjahres

  • Anhang:

    Ergänzung und Erläuterungen zur Bilanz und GuV; zu erläutern sind z. B.: Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, Aufgliederung der Umsatzerlöse, angewandte Abschreibungsmethode

  • Lagebericht:

    Darstellung des Geschäftsverlaufs (z. B. Investitionen, Kosten- und Umsatzentwicklung, Kapazitätsauslastung) und die Lage der Gesellschaft (z. B. Marktstellung, Auftragsbestand, Aussagen über Rentabilität, Liquidität, Finanzierung). Es muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden.

 

03. Wie lauten die Vorschriften zur Jahresabschlusserstellung nach HGB?

  • Die Bilanz ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu erstellen,

    • in einer angemessenen Frist nach dem Stichtag,

    • in deutscher Sprache und in Euro sowie

    • klar und übersichtlich.

  • Vermögen, Eigenkapital und Verbindlichkeiten sind gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

Merke

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Eine Bilanz muss immer ausgeglichen sein!

 

04. Welche Grundsätze sind bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses zu beachten?

 

Grundsatz der
Bilanzidentität
§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB
Alle Bilanzpositionen einer Schlussbilanz müssen mit ihren Wertansätzen in die Eröffnungsbilanz des nächsten Wirtschaftsjahres unverändert übernommen werden.
Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern)
§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
Es ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.
Grundsatz der
Einzelbewertung
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
Die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden müssen grundsätzlich einzeln bewertet werden. Ist aus praktischen Gründen eine Einzelbewertung nicht möglich, darf bei der Bilanzierung von Erleichterungen Gebrauch gemacht werden, die bei der Inventur (§ 240 Abs. 3 und 4 HGB) zugelassen sind.
Grundsatz der
Vorsicht
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind vorsichtig zu bewerten, Ansatz auf der Aktivseite eher niedriger und auf der Passivseite eher höher. Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip). Nicht realisierte Verluste sind jedoch zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip). (Ausnahme bei Umrechnung von auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger (§ 256a HGB)
Grundsatz der
Periodenabgrenzung
§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB
Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie verursacht wurden.
Grundsatz der
Bewertungsstetigkeit
§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB
Es darf zwischen verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber zulässt, nicht willkürlich gewechselt werden. 

 

 

05. Was bedeutet die „Maßgeblichkeit“ der Handelsbilanz für die Steuerbilanz?

  • Die Handelsbilanz wird erstellt unter der Beachtung handelsrechtlicher Vorschriften.

  • Für die Erstellung der Steuerbilanz gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.

  • Die Wertansätze der Handelsbilanz sind grundsätzlich maßgebend für die Steuerbilanz . Dieser Maßgeblichkeitsgrundsatz erstreckt sich sowohl auf die Bilanzierung als auch auf die Bewertung .

Die folgende Übersicht zeigt anhand von Beispielen, dass

  • handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte in der Steuerbilanz zu Aktivierungsgeboten führen und

  • handelsrechtliche Passivierungswahlrechte jedoch zu steuerlichen Passivierungsverboten führen.

BeispieleHandelsbilanzSteuerbilanz
Entgeltlich erworbener Geschäfts- und FirmenwertAktivierungs- gebotAktivierungs- gebot
Nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des AnlagevermögensAktivierungs- wahlrechtAktivierungs- verbot
Nachholen unterlassener Reparaturen innerhalb von drei Monaten im folgenden GeschäftsjahrPassivierungs- gebotPassivierungs- gebot
Andere als im § 249 HGB aufgeführte RückstellungenPassivierungs- verbotPassivierungs- verbot

Handels- und Steuerbilanz können übereinstimmen. In diesem Falle spricht man von der Einheitsbilanz.

 

06. Welche Wertansätze gelten für das Anlage- und Umlaufvermögen?

GegenstandBewertung
HandelsrechtSteuerrecht
AnlagevermögenAK/HK
(Obergrenze)
bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
Abschreibungspflicht auf niedrigen beizulegenden Wert
Ausnahme:
Finanzanlagen; hier auch Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung
Wahlrecht: Abschreibung auf Teilwert
UmlaufvermögenAK/HK
(Obergrenze)
bei vorübergehender Wertminderung:
Abschreibungspflicht auf niedrigen beizulegenden Wert
(Niederstwertprinzip)

 

07. Wie sind die Haftungsverhältnisse in der Bilanz nach Handelsrecht darzustellen?

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellungsgrundsätze der Bilanz umfassen auch die Rechnungslegung der Haftungsverhältnisse. Nach Handelsrecht sind folgende Haftungsverhältnisse zu vermerken:

Verbindlichkeiten

  • aus der Begebung und Übertragung von Wechseln

  • aus Bürgschaften

  • Wechsel- und Scheckbürgschaften

  • aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Der § 251 HGB lässt zur Angabe der Haftungsverhältnisse ein Wahlrecht zu: Danach kann die Angabe in der Bilanz (auf der Passivseite) oder im Anhang erfolgen.

 

08. Was versteht man unter dem Prinzip der Einzelbewertung und welche Ausnahmen gibt es?

  • Nach § 240 Abs. 1 HGB muss jedes Wirtschaftsgut und jede Schuld einzeln bewertet werden.

  • Auch im Steuerrecht wird die Einzelbewertung im § 6 Abs. 1 des EStG ausdrücklich verlangt.

  • Das bedeutet, dass nicht mehrere Wirtschaftsgüter eines Unternehmens zusammengefasst werden dürfen. Weiterhin wird im § 246 Abs. 2 HGB ein Verrechnungsverbot festgeschrieben, wonach die Posten der Aktivseite nicht mit der Passivseite verrechnet werden dürfen.

  • Das bisher geltende handelsrechtliche Saldierungsverbot erhält durch die Ergänzung des § 246 Abs. 2 HGB eine Aufweichung. Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen, sollen mit diesen Schulden verrechnet werden.

  • Der allgemeine Bewertungsmaßstab sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei durch das BilMoG für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente (z. B. Aktien, Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Swaps usw.) mit dem Verkehrswert anzusetzen sind.

  • Da die Einzelbewertung in den Unternehmen oft zu erheblichem organisatorischen Aufwand führen kann (z. B. schwankende Einkaufspreise), sind bestimmte Vereinfachungsmethoden in der Bewertung für diese Fälle zulässig. Das sind die Gruppen- oder Sammelbewertung, die Festwertbewertung, die Durchschnittsbewertung und die Bewertung nach der Verbrauchsfolge.

 

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09. Wie werden die Anschaffungskosten nach Handels- und Steuerrecht ermittelt?

Laut § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten sämtliche Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen:

 Anschaffungspreis
+Anschaffungsnebenkosten
(Frachten, Provisionen, Versicherungen, Montage)
Anschaffungspreisminderungen
(Skonti, Rabatte, Boni, Preisnachlässe)
+/–Nachträgliche Anschaffungskosten
= Anschaffungskosten
  • Der steuerliche Anschaffungskostenbegriff stimmt mit dem handelsrechtlichen überein.

  • Die anrechenbare Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten (bei vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen).

 

10. Welche Wertansätze gelten für die Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht?

Die Bewertung der Herstellungskosten wird bei allen selbst hergestellten aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen verlangt. Bei der Bewertung gibt es für das Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Ansatzgrenzen, die in der Übersicht dargestellt sind:

KostenartBewertung nach
HandelsbilanzSteuerbilanz
+Fertigungseinzelkosten

Pflicht

Pflicht

+Sondereinzelkosten der Fertigung
Materialgemeinkosten

Pflicht

Untergrenze

Pflicht 

Untergrenze

+Fertigungsgemeinkosten
+Werteverzehr des Anlagevermögens
Allgemeine Verwaltungskosten

Wahlrecht 

Obergrenze

Pflicht

Untergrenze

+Aufwendungen für soziale Einrichtungen
+Freiwillige soziale Leistungen
+ Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge
+Fremdkapitalzinsen: Nur, wenn für die Finanzierung dieses Vermögensgegenstandes verwendet und nur für den Zeitraum der Herstellung (§ 255 Abs. 3 HGB).
Vertriebskosten Verbot
  • Nach R 6.3 Abs. 1 EStÄR 2012 sind in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes auch Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung (vgl. R 6.3 Abs. 3 EStR) einzubeziehen.

  • Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es nicht beanstandet, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwandes, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuerrichtlinien, bei der Ermittlung der Herstellungskosten nach der Richtlinie R 6.3 Abs. 4 EStR 2008 verfahren wird.

 

11. Wann wird nach dem Börsen- oder Marktpreis, dem beizulegenden Wert und dem steuerlichen Teilwert bewertet?

  • Börsen- oder Marktpreis:

    Bewertung der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, wenn der Preis am Bilanzstichtag auch tatsächlich festgestellt worden und niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist.

  • Beizulegender Wert:

    Bewertung der Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, wenn für die Bewertung der Beschaffungsmarkt maßgeblich (Wiederbeschaffungswert) und dieser Wert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist.

  • Steuerlicher Teilwert:

    Im Steuerrecht ist eine abweichende Bewertung nur auf den niedrigeren Teilwert möglich. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG handelt es sich um den Wert, den ein Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bei Fortführung des Betriebes ansetzen würde.

    • Der Teilwert kann nur geschätzt werden.

    • Er kommt auch bei der Bewertung von Einlagen und Entnahmen infrage.

 

12. Wie werden die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nach Handels- und Steuerrecht bewertet?

Handelsrecht
§ 253 Abs. 1 HGB
Steuerrecht
§ 6 Abs. Nr. 1 EStG
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vermindert um die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert,
vermindert um die
  • Abschreibungen
  • Absetzung für Abnutzung (AfA)
  • erhöhten Absetzungen
  • Sonderabschreibungen
  • Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge

 

13. Welche Methoden werden bei der planmäßigen Abschreibung unterschieden?

Voraussetzungen für die Abschreibungen sind

  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,

  • die der Abnutzung unterliegen,

  • der Erzielung von Einkünften dienen und

  • deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt.

Da der Gesetzgeber inzwischen mehrfach die zulässigen AfA-Methoden geändert hat, wird nachfolgend ein Überblick über den derzeit gültigen Stand gegeben; die degressive Methode ist im Steuerrecht zzt. nicht zugelassen. Dies kann sich jedoch erneut ändern, da die Methoden/Verfahren der Abschreibung jederzeit im Wege der Verordnung geändert werden können:

AfA-Methoden (Stand 01.01.2018)

  • Lineare AfA

  • Ausnahmen:

    1. Leistungs-AfA
    2.  GWG:

      Kaufpreis netto

      bis 250 €

      250,01 € bis 800 €

      250,01 € bis 1.000 €

      Kaufpreis

      Sofortabzug als Betriebsausgaben

      Sofortabzug als Betriebsausgaben oder Bildung eines Sammelpostens

      Bildung eines Sammelpostens, der gleichmäßig über 5 Jahre abgeschrieben wird

      Aufzeichnungen

      keinerlei Aufzeichnungspflichten

      Aufzeichnung in einem Verzeichnis (Kaufpreis, Bezeichnung, Tag des Kaufs)

      keinerlei Aufzeichnungspflichten

Prüfungstipp

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Das Wahlrecht über Poolbildung oder Sofortabschreibung bzw. Abschreibung über die Laufzeit darf innerhalb eines Jahres nur einheitlich ausgeübt werden.

Methoden der planmäßigen Abschreibung
Lineare AfA
§ 7 Abs. 1 EStG
gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (minus evtl. Restwert) nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ND)

Abschreibungsbetrag =

$\large \frac{Anschaffungswert – Restwert} {Nutzungsdauer}$

Leistungs-AfA
§ 7 Abs. 1
Satz 5 EStG nur für bewegliche Wirtschaftsgüter
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach der Leistung (Beispiel: Maschinen oder Fuhrpark); das Verfahren muss begründet werden.

Abschreibungsbetrag =

 

$\large \frac{Anschaffungskosten \cdot IstLeistung p. a.} {Soll-Gesamtleistung}$ 

 

 

14. Wer legt die Nutzungsdauer für die einzelnen Wirtschaftsgüter fest?

  • Das Handelsrecht

    schreibt planmäßige Abschreibungen vor. Der Plan muss die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen die Wirtschaftsgüter voraussichtlich genutzt werden können (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB).

    Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert gilt nach BilMoG eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Entscheidet sich der Unternehmer für eine andere Nutzungsdauer hat er dies im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB).

  • Im Steuerrecht

    sind die lineare Abschreibung, die Leistungsabschreibung und Sonderabschreibungen zulässig.

    Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert gilt eine Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) – abweichende Abschreibung für Handels- und Steuerrecht.

    Für Gebäude und selbstständige Gebäudeteile (unbewegliche Wirtschaftsgüter) ist in dem Sinne keine Nutzungsdauer vorgeschrieben, sondern es gelten hierfür gesetzliche Abschreibungssätze, § 7 Abs. 4 und 5 EStG.

Ansonsten gelten die vom Bundesminister für Finanzen amtlichen AfA-Tabellen. Sie sind nach verschiedenen Wirtschaftszweigen gegliedert und geben Anhaltslie für die Schätzung der Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter.

 

15. Wann und warum werden Ansparabschreibungen vorgenommen?

Die Ansparabschreibung (neu: Investitionsabzugsbetrag) stellt eine Abschreibungsmöglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dar. Die nachfolgende Übersicht zeigt das neue Recht:

Ansparabschreibung – Investitionsabzugsbetrag (neues Recht)
Betriebsvermögen ,
Bilanzierende
235.000 €
Gewinn ,
Einnahmen-Überschussrechnung
100.000 €
Rücklagenhöchstbetrag/ Investitionsabzugsbetrag200.000 €
Sonderabschreibungenmax. 20 % der um den Abzugsbetrag verminderten Anschaffungskosten
Begünstigte Wirtschaftsgüterbewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter, die ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich gebraucht werden
(Anm.: also auch gebrauchte)
InvestitionsbeschreibungBenennung der Funktion des Wirtschaftsgutes ist ausreichend; Angabe der Höhe der geplanten Investition ist zwingend; Anschaffungsjahr ist nicht erforderlich.
Investitionsfrist3 Jahre
geplante Investition unterbleibtrückwirkende Auflösung des Abzugsbetrages auch bei Bestandskraft und Zinsen nach § 233 a AO
Sonderregelungen für Existenzgründerentfallen
Berechnung40 % der AK/HK

Prüfungstipp

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Die Bildung des Investitionsabzugsbetrages erfolgt außerbilanziell.

 

16. Unter welchen Voraussetzungen können Sonderabschreibungen vorgenommen werden?

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und mindestens ein Jahr in der inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleiben, kann neben der Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

  

17. Was beinhaltet das Imparitätsprinzip?

Das Imparitätsprinzip gehört zu dem Grundsatz der Vorsicht (Gläubigerschutz). Danach sind bei der Bewertung alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Das Imparitätsprinzip wird durch die Bewertungsvorschriften im HGB (§§ 252 ff.) ergänzt.

 

18. Wie wird das Anlagevermögen bewertet?

Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip. Das bedeutet, dass für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer dauernden Wertminderung unterliegen, der niedrigere Wert in der Bilanz auszuweisen ist (§ 253 Abs. 3 HGB). Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

 

19. Nach welchem Prinzip wird das Umlaufvermögen bewertet?

Für das Umlaufvermögen gilt grundsätzlich das strenge Niederstwertprinzip. Nach § 253 Abs. 4 HGB sind Börsen- oder Marktpreise, oder wenn diese nicht festzustellen sind, der beizulegende Wert anzusetzen, wenn diese am Abschlussstichtag unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sind. Dieser Pflichtansatz gilt wegen der Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz.

 

20. Nach welchen Methoden kann das Umlaufvermögen bewertet werden?

Wie bereits in Frage 08. erwähnt, ist in vielen Unternehmen eine Einzelbewertung nicht möglich. Für diese Fälle sind bestimmte Verfahren der Bewertungsvereinfachung zugelassen:

Bewertung des Umlaufvermögens
VerfahrenVoraussetzungenGesetzliche Grundlagen
Gruppen- oder SammelbewertungGleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände.§ 240 Abs. 4 HGB
§ 256 Satz 2 HGB
R 6.8 EStR
FestwertbewertungSachanlagevermögen, sowie Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe, deren Bestand keinen oder nur sehr geringen Schwankungen unterliegen, die regelmäßig ersetzt werden und im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind.§ 240 Abs. 3 HGB
§ 256 Satz 2 HGB
R 5.4 EStR/H 6.4 EStH
DurchschnittsbewertungGleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht einwandfrei feststellen lassen.§ 240 Abs. 2 HGB
§ 256 Satz 2 HGB
R 6.8 EStR
VerbrauchsfolgeverfahrenHier wird unterstellt, dass bei gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens, die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert werden:
  • Lifo-Verfahren
  • Fifo-Verfahren.

Diese Verbrauchsfolgen sind nur anwendbar, wenn sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen

Bei den Forderungen gilt das strenge Niederstwertprinzip. Bei den Abschreibungen der Forderungen spricht man von Wertberichtigungen. Forderungen werden hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit geprüft und in Gruppen eingeteilt:

  • einwandfreie Forderungen, deren Eingang festzustehen scheint

  • Pauschalwertberichtigung

  • zweifelhafte Forderungen (dubiose) mit erkennbaren Ausfallrisiko

  • Einzelwertberichtigung

  • uneinbringliche Forderungen, die nicht einzutreiben sind – Sofortabschreibung.

 

21. Was bedeuten das Beibehaltungswahlrecht und das Wertaufholungsgebot?

  • Liegt der Wert eines Wirtschaftsgutes am Ende des laufenden Geschäftsjahres über dem des Vorjahres, so besteht nach § 253 Abs. 5 HGB die Pflicht, auf den höheren Wert zuzuschreiben. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

  • Im Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) darf der niedrigere Teilwert beibehalten werden.

 

22. Was ist die Aufgabe der aktiven Rechnungsabgrenzung und wie wird sie bilanztechnisch behandelt ?

Nach den Bewertungsvorschriften im Handelsrecht § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB sind Aufwendungen unabhängig von den Zeitlien der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen (z. B. Mieten, Zinsen, Versicherungen, Kfz-Steuern), die im laufenden Jahr bezahlt, aber ganz oder zum Teil in das folgende oder spätere Wirtschaftsjahr fallen, werden abgegrenzt und in der Bilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt.

Beispiel

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Die Kfz-Versicherung in Höhe von 1.200 € für ein Jahr wird am 01.10. bezahlt:

Buchungen am 01.10.:

KFZ-Versicherung (Aufwand)300 € 
ARA900 € 
an Bank 1.200 €

Die Auflösung des Abgrenzungsposten erfolgt im Folgejahr:

KFZ-Versicherung (Aufwand)900 € 
an ARA 900 €

 

 

23. Welche handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften gelten für die Einstellung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens?

Die handelsrechtliche Verpflichtung ergibt sich aus § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB, die steuerrechtliche aus § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

  • Eine Ausnahme ist im Handelsrecht im § 250 Abs. 3 HGB dargestellt: Für ein Damnum/Disagio gilt es, ein Wahlrecht auszuüben, d. h. es darf für diese Finanzierungskosten ein Aktivposten eingestellt werden.

  • Im Steuerrecht gilt dieses Wahlrecht nicht. Hier muss abgegrenzt werden.

 

24. Welche Fälle der zeitlichen Abgrenzung werden unterschieden?

Fälle der zeitlichen Abgrenzung
AbgrenzungAltes JahrNeues JahrBuchung über KontoWirkung
Antizipative Posten
(lat. vorwegnehmen)
Ertrag Einnahme→ Sonstige ForderungenErfolg ↑
Aufwand Ausgabe→ Sonstige VerbindlichkeitenErfolg ↓
Transitorische Posten
(lat. übertragen)
EinnahmeErtrag→ Passive RechnungsabgrenzungErtrag ↓
AusgabeAufwand→ Aktive RechnungsabgrenzungAufwand ↓