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Recht und Steuern für Fachwirte - Definition und verschiedene besondere Arbeitsverhältnisse

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Recht und Steuern für Fachwirte

Definition und verschiedene besondere Arbeitsverhältnisse

Manche speziellen Arbeitsverhältnisse sind durch Spezialvorschriften geregelt, so z.B.

  • die Berufsausbildung,

  • Arbeitsverhältnisse mit minderjährigen Arbeitnehmern

  • befristete Arbeitsverhältnisse.

Wir beleuchten diese in den folgenden Kapiteln.

Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes liegt nur dann vor, wenn sie in (staatlich) anerkannten Ausbildungsberufen vorgenommen wird.

Ausbildereignung hat nur, wer persönlich und fachlich hierzu geeignet ist und zusätzlich über geeignete Ausbildungsstätten verfügt.

Für den Ausbildungsvertrag, auf den die Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung finden, gelten zusätzlich jene des Berufsbildungsgesetzes. So schreibt z.B. § 4 dieses Gesetzes vor, dass der Ausbildungsvertrag schriftlich abzufassen ist.

Merke

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Ein Arbeitsvertrag kann generell auch mündlich abgefasst werden. Diese Formfreiheit gilt für den Ausbildungsvertrag nicht.

Ein Ausbildungsvertrag kann während der Probezeit jederzeit gekündigt werden. Nach deren Abschluss allerdings ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Auszubildende kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen.

Zuständige Stellen für die Berufsausbildung sind die IHK, die Handwerkskammern und die Kammern (wie Steuerberaterkammer) für die freien Berufe.

Minderjährige Arbeitnehmer

Nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter kann ein minderjähriger Arbeitnehmer oder ein Geschäftsunfähiger ein Arbeitsverhältnis eingehen (§§ 104 ff. BGB). Deshalb müssen die Eltern beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrages mitwirken, wenn der Auszubildende noch minderjährig ist. Eine Ausnahme hiervon liegt im Fall des § 113 BGB vor.

Wenn die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter bei einem minderjährigen Arbeitnehmers nicht vorliegt, so ist der Arbeitsvertrag nicht wirksam zustandegekommen. Es kann sich dann allerdings um ein faktisches Arbeitsverhältnis handeln.

Befristete Arbeitsverhältnisse

Zeitarbeitsverträge können geschlossen werden

  • bei sachlichem Grund

  • ohne sachlichen Grund

Arbeitsverträge können auf Zeit geschlossen werden (§ 620 BGB), wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt.

Beispiel

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Mutterschaftsvertretung oder Saisonarbeit.

Wenn kein sachlicher Grund vorliegt, so kann trotzdem ein Zeitarbeitsvertrag geschlossen werden, sofern die Befristung – oder eine max. dreimalige Verlängerung - nicht eine Gesamtdauer von zwei Jahren übersteigt (§ 14 TzBfG).

Schließlich ist eine Befristung zulässig, wenn bei Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung bedarf allerdings der Schriftform.