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Recht und Steuern für Fachwirte - Fähigkeiten

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Recht und Steuern für Fachwirte

Fähigkeiten

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Man unterscheidet

  • Rechtsfähigkeit

  • Geschäftsfähigkeit und

  • Deliktsfähigkeit.

Rechtsfähigkeit

Ein Mensch ist ab Vollendung (!) der Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Dies bedeutet, dass er dann Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

Beispiel

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Der vierjährige Lothar erbt ein Haus von seinem Onkel.

Die Erbschaft ist wirksam, Lothar wird rechtlich gesehen Eigentümer des Hauses. Unbenommen bleibt allerdings, dass bis zu Lothars Volljährigkeit die gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern) die Verpflichtung der Verwaltung des Vermögens trifft.

Geschäftsfähigkeit

Man unterscheidet

  • Geschäftsunfähigkeit

  • beschränkte Geschäftsfähigkeit

  • volle Geschäftsfähigkeit.

Man ist geschäftsunfähig (§ 104 BGB)

  • wenn man das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  • bei Störung der Geistestätigkeit.

Wenn ein Geschäftsunfähiger eine Willenserklärung abgibt, so ist diese nichtig (§ 105 BGB), d.h. von Anfang an unwirksam. Sie wird so behandelt, als wäre sie niemals abgegeben worden.

Beschränkt geschäftsfähig ist man zwischen dem vollendeten siebten und dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr (§§ 2, 106 BGB). Dies heißt, dass diese Personen in bestimmten Fällen (!) wirksame Willenserklärungen abgeben können. Es kommt für die Wirksamkeit der Willenserklärung des Minderjährigen darauf an, ob es sich um

  • ein zustimmungsfreies oder

  • ein zustimmungsbedürftiges

Rechtsgeschäft handelt. Die Konsequenz der Rechtsgeschäfte, die durch beschränkt geschäftsfähige Personen abgeschlossen werden, ist, dass diese schwebend unwirksam sind. Sie bedürfen also zu ihrer Wirksamkeit des Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters. Hiervon existieren zwei Ausnahmen:

  • Geschäfte, die lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen und

  • Geschäfte, welche mit Mitteln bewirkt werden, die dem beschränkt Geschäftsfähigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder aber von Dritten mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters überlassen wurden (§ 110 BGB, sog. Taschengeldparagraph).

Beispiel

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Der achtjährige Torsten erhält pro Woche 5 € Taschengeld. Hiervon kauft er sich eine Tafel Schokolade.