Inhaltsverzeichnis
Teile des Kollektivarbeitsrechts sind
Koalitionsfreiheit
Arbeitskampfmittel
Tarifverträge und
Betriebsverfassungsrecht.
Wir gehen im Folgenden nur auf letzteres ein.
Betriebsverfassungsrecht
Nach dem Betriebsverfassungsrecht bestehen
Mitwirkungsrechte und Beschwerderechte
Mitbestimmungsrecht
Gestaltungsrecht
Anhörungsrecht
Beratungsrecht.
Mitwirkung und Mitbestimmung
Der Betriebsrat hat bei einigen betrieblichen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht, d.h. das Recht auf Beratung und Information. Der Betriebsrat darf sich also zu bestimmten Sachen äußern. Die Maßnahme selbst kann er allerdings nicht verhindern, sondern lediglich verzögern.
Bei Informations- und Anhörungsrechten muss er lediglich von bestimmten Maßnahmen unterrichtet werden.
Mitbestimmung hingegen besagt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in manchen Dingen einvernehmlich handeln müssen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in folgenden Angelegenheiten (§§ 87-89 BetrVG):
Fragen der Ordnung des Betriebs
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit inkl. der Pausen
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte
Aufstellung Urlaubsplan
Der Begriff „Mitbestimmung“ besagt hier konkret, dass ohne die Zustimmung des Betriebsrats die genannte Maßnahme unwirksam ist.
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