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Recht und Steuern für Fachwirte - Definition und Betriebsverfassungsrecht

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Recht und Steuern für Fachwirte

Definition und Betriebsverfassungsrecht

Inhaltsverzeichnis

Teile des Kollektivarbeitsrechts sind

  • Koalitionsfreiheit

  • Arbeitskampfmittel

  • Tarifverträge und

  • Betriebsverfassungsrecht.

Wir gehen im Folgenden nur auf letzteres ein.

Betriebsverfassungsrecht

Nach dem Betriebsverfassungsrecht bestehen

  • Mitwirkungsrechte und Beschwerderechte

  • Mitbestimmungsrecht

  • Gestaltungsrecht

  • Anhörungsrecht

  • Beratungsrecht.

Mitwirkung und Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat bei einigen betrieblichen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht, d.h. das Recht auf Beratung und Information. Der Betriebsrat darf sich also zu bestimmten Sachen äußern. Die Maßnahme selbst kann er allerdings nicht verhindern, sondern lediglich verzögern.

Bei Informations- und Anhörungsrechten muss er lediglich von bestimmten Maßnahmen unterrichtet werden.

Mitbestimmung hingegen besagt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in manchen Dingen einvernehmlich handeln müssen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in folgenden Angelegenheiten (§§ 87-89 BetrVG):

  • Fragen der Ordnung des Betriebs

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit inkl. der Pausen

  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte

  • Aufstellung Urlaubsplan

Der Begriff „Mitbestimmung“ besagt hier konkret, dass ohne die Zustimmung des Betriebsrats die genannte Maßnahme unwirksam ist.