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Recht und Steuern für Fachwirte - Definition, Bürgschaft und Pfandrechte

Kursangebot | Recht und Steuern für Fachwirte | Definition, Bürgschaft und Pfandrechte

Recht und Steuern für Fachwirte

Definition, Bürgschaft und Pfandrechte

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Inhaltsverzeichnis

Wir unterscheiden:

  • Bürgschaft

    • gewöhnlich

    • selbstschuldnerisch

  • Pfandrechte

    • rechtsgeschäftlich

gesetzlich

Grundpfandrechte

  • Hypothek

  • Grundschuld

Eigentumsvorbehalt

Sicherungsübereignung

Zession

  • Globalzession

  • Mantelzession

Bürgschaft

Nach § 765 ff. BGB ist die Bürgschaft ein Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Sie gehört zu den akzessorischen Sicherheiten. Der Umfang der Haftung ist abhängig vom jeweiligen Stand der Hauptschuld. Wenn der Bürge den Kreditgeber befriedigt und also die Schuld zurückzahlt, so geht die Forderung auf ihn über. Dies bedeutet, dass er sich den Kreditbetrag vom Kreditnehmer zurückholen kann.

Merke

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Häufig verlangen Kreditinstitute eine sog. selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei dieser verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage.

Er verzichtet also auf das ihm ansonsten zustehende Recht, die Befriedigung des Kreditgebers zu verweigern, wenn dieser nicht die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Kreditnehmer erfolglos versucht hat.

Eine Ausfallbürgschaft ist nur für Verluste, die nach erfolgter Zwangsvollstreckung noch bestehen.

Eine Bürgschaft muss schließlich schriftlich abgegeben werden.

Pfandrechte

Wir unterscheiden ein

Ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht (§ § 1204 ff. BGB) erfordert die Einigung als auch die Übergabe der verpfändeten Sache.

Beispiel 23:

Der Schuldner Kalle aus Braunschweig übergibt sein sehr wertvolles Fahrrad einem Pfandhaus, um damit ein Darlehen zu erhalten.

Ein gesetzliches Pfandrecht soll einen Gläubiger in den Fall in den Fällen von Vorleistungen schützen. Es besteht praktisch ein Zurückbehaltungsrecht. U.A. folgende Personengruppen sind durch gesetzliche Pfandrechte in den Fällen von Vorleistungen geschützt:

  • Gastwirte (§ 704 BGB),

  • Kommissionäre (§ 397 HGB),

  • Spediteure (§ 464 HGB),

  • Vermieter und Verpächter (§ 562 BGB).

Das Pfändungspfandrecht hingegen entsteht bei der Zwangsvollstreckung. Die Verwertung erfolgt dann im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung.