Bedeutung
Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 I BGB).
Merke
Verwechsle nicht den Werkvertrag mit dem Werklieferungsvertrag. Beim Werkvertrag bearbeitet der Unternehmer einen Stoff, den ihm der Besteller zur Verfügung gestellt hat. Hingegen bearbeitet beim Werklieferungsvertrag der Unternehmer einen von ihm selbst (!) gelieferten Stoff.
Wir halten deswegen fest, dass beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet wird, beim Werklieferungsvertrag hingegen der Erfolg und zusätzlich Lieferung und Werkherstellung.
Pflichten
Wir unterscheiden, ähnlich wie schon beim Dienstvertrag,
Pflichten des Unternehmers
Nebenpflichten
Pflichten des Bestellers
Nebenpflichten
Hauptpflicht des Unternehmers ist die rechtzeitige und vertragsgemäße Herstellung des Werks.
Nebenpflicht des Unternehmers ist regelmäßig die Beratung und die Information über das Werk, das erstellt werden soll. Zusätzlich hierzu ergeben sich auch Schutzpflichten wie die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit, z.B. bei Beförderungsverträgen.
Beispiel
Fritz bucht bei der Deutschen Bahn ein Ticket für eine ICE-Fahrt von Düsseldorf nach Frankfurt am Main.
Die Bahn als Unternehmer im vorliegenden Werkvertrag verpflichtet sich nicht nur, den Fritz rechtzeitig nach Frankfurt zu bringen (Hauptpflicht), sondern ihn vielmehr auch heil und sicher ans Ziel zu befördern (Nebenpflicht).
Der Besteller hat die Hauptpflicht der Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Wenn keine Vergütung vereinbart wurde, so wird im Zweifel eine „übliche“ Vergütung geschuldet, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Entgelt zu erwarten ist (§ 632 BGB).
Merke
Zur Sicherung dieses Vergütungsanspruchs erhält der Unternehmer – so wie auch der Vermieter beim Mietvertrag - ein gesetzliches Pfandrecht (§ 647 BGB).
Weitere Hauptpflicht ist noch die Abnahme des vertragsmäßig hergestellten Werks (§ 640 BGB). Von der Abnahme ist abhängig, ob die Vergütung des Unternehmers fällig ist (§ 641 BGB). Nebenpflicht des Bestellers ist die erforderliche Mitwirkung (§ 642 BGB).
Video zu Dienst- und Werkvertrag
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