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Recht und Steuern für Fachwirte - Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

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Recht und Steuern für Fachwirte

Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung

Inhaltsverzeichnis

Bei einem Eigentumsvorbehalt behält der Verkäufer das Eigentum an einer beweglichen Sache, bis diese vollständig durch den Käufer bezahlt wird.

Beispiel 24:

Die X-AG liefert eine Maschine an den A. Die Rechnung lautet über einen Betrag von 5.000 € zzgl. USt. Es wird vereinbart, dass bis zur vollständigen Bezahlung die X-AG Eigentümer der Maschine bleibt.

Nun sind zwei Fälle möglich:

  • der Kunde bezahlt

    • die Ware geht dann in sein Eigentum über

  • der Kunde bezahlt bei Fälligkeit nicht

    • Kunde gerät in Verzug

    • Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten

    • Verkäufer kann Herausgabe der Ware verlangen, denn er ist die ganze Zeit Eigentümer geblieben.

Sicherungsübereignung

Wenn das Sicherungsgut weiterhin im Umsatzprozess des Unternehmens benötigt wird, so ist die Sicherungsübereignung besser geeignet als die Verpfändung. Sie vermeidet den Nachteil, den die Verpfändung hat. Bei der Sicherungsübereignung ist nämlich lediglich die Einigung erforderlich, nicht hingegen die Übertragung. Genauer gesagt ist bei der Sicherungsübereignung die Einigung erforderlich, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer übergeht, das Sicherungsgut hingegen bleibt weiterhin im Besitz des Sicherungsgebers zur weiteren Benutzung.

Auf der anderen Seite besitzt die Sicherungsübereignung einen Nachteil gegenüber der Verpfändung. Wenn nämlich der Sicherungsgeber das Sicherungsgut mehrfach übereignet, verpfändet oder unberechtigt veräußert, so hat der Sicherungsnehmer gegenüber dem gutgläubigen (!) Erwerber keinen Herausgabeanspruch.

Eine Sicherungsübereignung kann ausschließlich an beweglichen Sachen durchgeführt werden.

Wir unterscheiden folgende Verträge bei einer Sicherungsübereignung:

  • Kreditvertrag (§ 607 BGB),

  • Besitzkonstitut (§ 930 BGB).

Durch ein Besitzkonstitut geht lediglich das Eigentum über, nicht aber der Besitz. Der Kreditnehmer, also der Sicherungsgeber, bleibt unmittelbarer Besitzer des Sicherungsgegenstandes. Der Kreditgeber, also der Sicherungsnehmer, wird Eigentümer und mittelbarer Besitzer.