Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Ein Gewerbe ist eine auf Gewinn gerichtete, zusätzlich auf eine gewisse Dauer angelegte, selbständige und planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit. Ein Gewerbetreibender ist nicht immer auch Kaufmann, hierzu muss einer der §§ 1 – 6 HGB einschlägig sein.
Die freien Berufe und der öffentliche Dienst zählen nicht zu den Gewerbebetrieben (§ 6 GewO).
Bestimmungen
Die Gewerbeordnung, zahlreiche Sondergesetze und landesrechtliche Regulierungen sind relevant fürs Gewerberecht.
Wir unterscheiden
Gewerbefreiheit und
Gewerbeanmeldung.
Zunächst zur Gewerbefreiheit.
Nach Art. 12 GG besteht Gewerbefreiheit, d.h. jeder kann ein Gewerbe im Rahmen der Gesetze (!) betreiben. Die Formulierung „im Rahmen der Gesetze“ sagt, dass es offensichtlich Ausnahmen von dieser Gewerbefreiheit gibt (§ 1 GewO). Diese lassen sich finden in der Gewerbeordnung (GewO), der Handwerksordnung (HandwO) und in anderen Gesetzen (z.B. im Gaststättengesetz).
Manchmal besteht für das Ausüben eines Gewerbes eine Genehmigungspflicht, d.h. man benötigt eine (staatliche) Konzession.
Beispiel
Zum Betreiben einer Spielbank als auch einer Gastwirtschaft benötigt man die Erlaubnis zum Ausüben dieses Gewerbebetriebes.
Dann zur Gewerbeanmeldung.
Grundsätzlich ist zu betrachten:
Gewerbefreiheit
Gewerbeanmeldung
Genehmigungszwang für einige Gewerbearten
Gewerbeuntersagung
Die Ausübung eines Gewerbebetriebs bedarf in der Regel keiner Zulassung wegen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit. Sie muss lediglich bei der örtlich zuständigen Behörde angezeigt, also angemeldet, werden (§ 14 GewO). Diese Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tagen den Empfang der Anzeige (§ 15 GewO).
Allerdings gibt es sehr wohl einige Arten von Gewerbebetrieben, die wegen einer gefürchteten Gefahr für die Allgemeinheit einem Genehmigungszwang unterliegen.
Bei Handwerksbetrieben muss zusätzlich beachtet werden, dass nicht nur die Anzeige bei der zuständigen Behörde durchzuführen ist (§ 14 GewO), sondern zusätzlich noch die Eintragung in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer (§ 6 HandwO).
Für das sog. Reisegewerbe gelten spezielle Regelungen. Man versteht unter dem Wort Reisegewerbe das persönliche Anbieten von Waren und Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und zusätzlich ohne vorherige Bestellung.
Für ein Reisegewerbe benötigt man eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte (§ 55 GewO).
Beispiel
Der Verkauf von Waren an der Haustür fällt unter das Reisegewerbe.
Gewerbeuntersagung
Das Ausüben eines Gewerbebetriebs ist dann zu untersagen, wenn auf Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person geschlossen werden kann. Speziell muss also eine Gefährdung für die Allgemeinheit, mindestens aber für die im Gewerbe beschäftigten Personen, befürchtet werden (§ 35 GewO). Die zuständige IHK soll gehört werden vor der Untersagung. Diese wird sodann im Gewerbezentralregister eingetragen (§§ 149 ff. GewO). Es steht der Verwaltungsrechtsweg offen, um gegen die Untersagung gerichtlich vorzugehen (§ 151 GewO).
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