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Recht und Steuern für Fachwirte - Kaufmannsbegriff und Arten von Kaufleuten

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Recht und Steuern für Fachwirte

Kaufmannsbegriff und Arten von Kaufleuten

Inhaltsverzeichnis

Zunächst ist also zu klären, ob die beteiligten Personen Kaufleute i.S.d. HGB sind.

Kaufmannsbegriff

Überblick

Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 II HGB).

Wir unterscheiden

  • Vollkaufleute

  • nicht eingetragene Kleingewerbetreibende

    • kleiner Handelsvertreter

    • kleiner Handelsmakler

    • kleiner Kommissionär

  • Kannkaufleute

  • Kaufleute kraft Eintragung

  • Kaufleute kraft Rechtsform

  • Formkaufleute.

Ein Vollkaufmann hat die o.e. Eigenschaft, nämlich nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zu erfordern. Die Eintragung ins Handelsregister hat für Vollkaufleute nur deklaratorische Wirkung, d.h. rechtsbezeugende Wirkung, keine konstitutive.

Art von Kaufleuten

Wir reden über

  • Kleingewerbetreibende

  • Kaufmann kraft Eintragungsfähige

  • Kaufmann kraft Rechtsschein

  • Formkaufmann.

Ein Kleingewerbetreibender ist zunächst nicht Kaufmann. Er kann aber einer werden, und zwar durch Eintragung ins Handelsregister! Die Eintragung ist dann konstitutiv (= rechtsbegründend). Durch die Eintragung gelten dann alle Vorschriften des HGB für ihn.

Wenn sich der Kleingewerbetreibende wieder aus dem Handelsregister löschen lässt, verliert er die Kaufmannseigenschaft (§ 2 S. 3 HGB). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn er zwischenzeitlich ein vollkaufmännisches Unternehmen betreibt, so ist dieser Schritt weg von der Kaufmannseigenschaft – klarerweise – nicht mehr möglich (§ 2 S. 3 Alt. 2 HGB).

Wenn allerdings ein ursprünglich vollkaufmännisches Unternehmen lediglich noch kleingewerblichen Umfang hat, so ist der Schritt weg von der Kaufmannseigenschaft doch möglich.

Zum Kaufmann kraft Eintragung. Ein Gewerbetreibender, welcher ins Handelsregister eingetragen ist, gilt als Kaufmann (§ 5 HGB).

Zum Kaufmann kraft Rechtssein. Wenn jemand nicht ins Handelsregister eingetragen ist und gegenüber Dritten eine Kaufmannseigenschaft vortäuscht, so muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen, man redet von einem sog. Scheinkaufmann.

Schließlich zum Formkaufmann.

Juristische Personen (AG, GmbH, KGaA) sind kraft Rechtsform stets Kaufleute (§ 6 II HGB), egal ob ein Gewerbe besteht und egal wie groß der Betrieb ist.

 

Beispiel

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Die Friedel-GmbH hat einen Jahresumsatz von 10.000 € erzielt. Sie gilt kraft Rechtsform als Kaufmann, nämlich Formkaufmann.