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Buchführung

Handelsrechtliche Buchführungspflicht

Die Handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 Abs. 1 HGB.

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(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Buchführungspflicht nach Handelsrecht

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen. Damit stellt sich die Frage nach der Kaufmannseigenschaft. Mit Hilfe der Kaufmannseigenschaft erfolgt die Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Privatleuten. Das HGB ergänzt oder ersetzt damit die allgemeingültigen Rechtsnormen des BGB.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht
Buchführungspflicht nach HGB

Daher muss nun zunächst die Frage geklärt werden, wer ein Kaufmann ist. Das beantwortet § 1 HGB:

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(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Ist-Kaufmann und Kann-Kaufmann

Wenn ein Unternehmen betrieben wird, das nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so stellt dieser Gewerbebetrieb aufgrund der ausgeübten Tätigkeit ein Handelsgewerbe dar. Der Betreiber des Handelsgewerbes ist damit Kaufmann (aufgrund der Tätigkeit des Gewerbebetriebs so genannter Ist-Kaufmann).

Auch für einen Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, kann sich eine Buchführungspflicht ergeben. Denn nach § 2 HGB gilt ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (aufgrund der konstitutiv wirkenden Eintragung so genannter Kann-Kaufmann).

Form-Kaufmann

Kaufmann ist auch stets jede Personenhandelsgesellschaft (OHG) und Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), weil sie kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreiben (aufgrund der Rechtsform des Gewerbebetriebs so genannter Form-Kaufmann). 

Prinzipiell muss also jedes Unternehmen und jeder Unternehmer Bücher führen, außer er betreibt kein Handelsgewerbe oder der Umfang des Handelsgewerbes ist so gering, dass es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Wann ein solch geringer Umfang besteht, ist im HGB nicht geregelt. Die Abgabenordnung führt dies für steuerrechtliche Zwecke jedoch aus. Aber dazu näheres im nächsten Abschnitt!

Zum Gewerbebegriff

Der Begriff des Gewerbes wird vom HGB nicht definiert. Es gibt im deutschen Recht keine einheitliche Definition. Kennzeichen für ein handelsrechtliches Gewerbe:

  • selbständige Tätigkeit,
  • entgeltliche Tätigkeit (Absicht der Gewinnerzielung, keine private Liebhaberei),
  • auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet (planmäßig und auf Dauer ausgerichtet),
  • nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit,
  • auf wirtschaftlichem Gebiet (kein freier Beruf) tätig.

Kein Handelsgewerbe sind Kleingewerbe, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die Tätigkeit freier Berufe.

Erleichterungen bei Buchführungspflicht für Einzelkaufleute (EÜR)

Kommen wir nun noch zu einer Ausnahme, die nur für Einzelkaufleute gilt:
Mit dem BilMoG wurde mit Wirkung ab 31.12.2007 in § 241a HGB der "nicht buchführungspflichtige Kaufmann" geschaffen.

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Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars


"Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als EUR 600.000 Umsatz und EUR 60.000 Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die § 238 - 241 nicht anzuwenden. (...)"

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde eine Erleichterung bei der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für nach dem 31.12.2007 beginnende Geschäftsjahre in Kraft gesetzt, um für "kleine" Einzelkaufleute den Verwaltungsaufwand zu minimieren.

Einzelkaufleute sind von der Verpflichtung, Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als
  • 600.000 € Umsatzerlöse und 
  • 60.000 € Jahresüberschuss 
erwirtschaften. Die Regelungen gelten nicht für Personengesellschaften (also GbR u.a.).

Was bedeutet das? Ein Einzelkaufmann bzw. eine Einzelkauffrau kann ihren Jahresüberschuss durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermitteln und muss keine Bilanz erstellen, wenn er/sie die Voraussetzungen des § 241a HGB erfüllt. Eine Buchführung nach § 238 HGB, § 239 HGB, § 240 HGB und § 241 HGB ist nicht erforderlich!

Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Formular zur Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

Sobald der Einzelkaufmann einen der beiden Schwellenwerte (EUR 600.000 Umsatz bzw. EUR 60.000 Jahresüberschuss) an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen überschreitet, wird er im folgenden Geschäftsjahr buchführungspflichtig.

Diese Regelung wurde geschaffen, um für "kleine" Einzelkaufleute den Verwaltungsaufwand zu minimieren.