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Recht und Steuern für Fachwirte - Produkthaftung

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Recht und Steuern für Fachwirte

Produkthaftung

Die Produkthaftung tritt neben die vertragliche Haftung des Verkäufers nach dem BGB. Sie ist auch nicht mit der Garantie und der Gewährleistung zu verwechseln. Die Produkthaftung ist konkret als Gefährdungshaftung zu verstehen.

Beispiel

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Die Produkthaftung ist kodifiziert in § 1 I ProdHaftG:

„Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Der Sinn der Produkthaftung ist es, dass der Abnehmer vor einem fehlerhaften Produkt selbst dann geschützt wird, wenn sich der Schaden erst nach der Nutzung des jeweiligen Produkts zeigt. Voraussetzung ist lediglich, dass das Produkt im privaten Bereich bestimmungsgemäß eingesetzt wurde.

Die Haftung ist allerdings ausgeschlossen, wenn beispielsweise

  • der Fehler durch Beachtung zwingenden Rechts entstand,

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat

    • beispielsweise bei Diebstahl

  • der Fehler erst nach dem in den Verkehr bringen entstand

    • wenn beispielsweise das Produkt unsachgemäß repariert wurde

Hingegen ist nicht Voraussetzung der Produkthaftung, dass ein Vertrag zwischen dem Hersteller und dem Endabnehmer zustande kam bzw. dass ein Verschulden zu erkennen ist. Ebenfalls sind Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht entscheidend, der Hersteller haftet auch, wenn bei Einzelstücken der Fehler nicht vermeidbar war.