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Recht und Steuern für Fachwirte - Leistungsstörungen

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Recht und Steuern für Fachwirte

Leistungsstörungen

Wir reden über

  • Unmöglichkeit der Leistung

  • Schadenersatz durch Pflichtverletzung

  • Rücktritt

  • und

  • Widerrufsrecht.

Unmöglichkeit der Leistung

Wenn ein Vertrag wirksam geschlossen wurde, so können bei seiner Erfüllung Fehler passieren, die sog. Leistungsstörungen können passieren.

Grob gesprochen, geht es um folgendes:

Der Schuldner ...

  • kann nicht leisten

    • Unmöglichkeit, Nichterfüllung

  • leistet zu spät

    • Verzug

  • leistet schlecht

    • Schlechtleistung

  • verletzt nicht-leistungsbezogene Nebenpflichten

    • Nebenpflichtverletzung

Bei der Unmöglichkeit (= Nichterfüllung) ist die Leistungserbringung ganz oder teilweise unmöglich, es besteht keine Erfüllungspflicht (§ 275 BGB). Gesetzlich möglich ist der Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB) und der Schadenersatz (§ § 82, 20. 70,278).

Beispiel

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Eine bestimmte Golduhr wird dem A gestohlen.

Beim Verzug könnte der Schuldner noch leisten, seine Erfüllungspflicht besteht weiter. Möglich ist der Rücktritt vom Vertrag als auch der Schadenersatz (§§ 280, 281, 286 , 323, 346 ff. BGB).

Beispiel

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B bestellt beim A am 20.12.2013 einen hochwertigen Weihnachtsbaum für 1.000 €. A hat Schwierigkeiten in seiner Logistik und liefert deswegen den Weihnachtsbaum erst am 2.1.2014.

A ist in Verzug geraten, seine Erfüllungspflicht besteht weiter, B könnte aber vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.

Bei der Schlechterfüllung erbringt der Schuldner seine Leistung schlecht. Nacherfüllung bzw. Nachbesserung ist möglich. Die gesetzliche Regelung besteht in einem Schadenersatz bei Verschulden (§ 280 BGB).

Beispiel

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Anton soll dem Bernd dessen Auto reparieren. Allerdings bleibt der ursprünglich vorhandene Schaden weiterhin bestehen.

Wir unterscheiden mehrere Möglichkeiten der Unmöglichkeit der Leistung:

  • objektive Unmöglichkeit

  • faktische Unmöglichkeit und

  • persönliche Unmöglichkeit.

Bei der objektiven Unmöglichkeit kann weder der Schuldner noch ein anderer die Leistung erbringen.

Beispiel

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Ein vermietetes Auto wird bei einem Unfall vollkommen zerstört.

Bei der faktischen Unmöglichkeit ist die Leistung noch möglich, aber unzumutbar.

Beispiel

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Anton fährt mit dem Schiff von Hamburg nach New York. Während der Überfahrt zeigt er der schönen Carla seine Golduhr an der sehr hängt. Durch ein Missgeschick fällt dieses diese Golduhr über die Reling ins Meer.

Die persönliche Unmöglichkeit bedeutet, dass die Leistung noch grundsätzlich möglich ist, aber nicht zumutbar.

Schadenersatz durch Pflichtverletzung

Wenn der Schuldner einer Leistung seine Leistung anders oder nicht rechtzeitig erbringt bzw. wenn die Leistung hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt, sei es wegen einer zu geringen Menge, einer zu schlechten Qualität bzw. aus anderen Gründen), so liegt eine sog. Pflichtverletzung vor.

In diesen genannten Fällen kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen.

Rücktritt

Ein Rücktritt bedeutet, dass die Wirkungen des Geschäfts aufgehoben werden, dass eventuell bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden müssen. Man unterscheidet unterschiedliche Rücktrittsgründe:

  • die Leistung wurde nicht erbracht (§ 323 I BGB),

  • eine Herausgabe ist nicht mehr möglich (§ 346 II BGB).

  • eine offensichtliche Nichterbringung (§ 323 IV BGB).

Widerrufsrecht

Bei Verbraucherverträgen existiert ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Diese beginnt, sobald dem Verbraucher die nötige Belehrung schriftlich mitgeteilt worden ist. Sie erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.

Rechtsfolge eines Widerrufs ist (§ 357 BGB), dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Die erhaltene Ware muss zurückgegeben werden.