Inhaltsverzeichnis
Wir reden über
Unmöglichkeit der Leistung
Schadenersatz durch Pflichtverletzung
Rücktritt
und
Widerrufsrecht.
Unmöglichkeit der Leistung
Wenn ein Vertrag wirksam geschlossen wurde, so können bei seiner Erfüllung Fehler passieren, die sog. Leistungsstörungen können passieren.
Grob gesprochen, geht es um folgendes:
Der Schuldner ...
kann nicht leisten
Unmöglichkeit, Nichterfüllung
leistet zu spät
Verzug
leistet schlecht
Schlechtleistung
verletzt nicht-leistungsbezogene Nebenpflichten
Nebenpflichtverletzung
Bei der Unmöglichkeit (= Nichterfüllung) ist die Leistungserbringung ganz oder teilweise unmöglich, es besteht keine Erfüllungspflicht (§ 275 BGB). Gesetzlich möglich ist der Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB) und der Schadenersatz (§ § 82, 20. 70,278).
Beispiel
Eine bestimmte Golduhr wird dem A gestohlen.
Beim Verzug könnte der Schuldner noch leisten, seine Erfüllungspflicht besteht weiter. Möglich ist der Rücktritt vom Vertrag als auch der Schadenersatz (§§ 280, 281, 286 , 323, 346 ff. BGB).
Beispiel
B bestellt beim A am 20.12.2013 einen hochwertigen Weihnachtsbaum für 1.000 €. A hat Schwierigkeiten in seiner Logistik und liefert deswegen den Weihnachtsbaum erst am 2.1.2014.
A ist in Verzug geraten, seine Erfüllungspflicht besteht weiter, B könnte aber vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz verlangen.
Bei der Schlechterfüllung erbringt der Schuldner seine Leistung schlecht. Nacherfüllung bzw. Nachbesserung ist möglich. Die gesetzliche Regelung besteht in einem Schadenersatz bei Verschulden (§ 280 BGB).
Beispiel
Anton soll dem Bernd dessen Auto reparieren. Allerdings bleibt der ursprünglich vorhandene Schaden weiterhin bestehen.
Wir unterscheiden mehrere Möglichkeiten der Unmöglichkeit der Leistung:
objektive Unmöglichkeit
faktische Unmöglichkeit und
persönliche Unmöglichkeit.
Bei der objektiven Unmöglichkeit kann weder der Schuldner noch ein anderer die Leistung erbringen.
Beispiel
Ein vermietetes Auto wird bei einem Unfall vollkommen zerstört.
Bei der faktischen Unmöglichkeit ist die Leistung noch möglich, aber unzumutbar.
Beispiel
Anton fährt mit dem Schiff von Hamburg nach New York. Während der Überfahrt zeigt er der schönen Carla seine Golduhr an der sehr hängt. Durch ein Missgeschick fällt dieses diese Golduhr über die Reling ins Meer.
Die persönliche Unmöglichkeit bedeutet, dass die Leistung noch grundsätzlich möglich ist, aber nicht zumutbar.
Schadenersatz durch Pflichtverletzung
Wenn der Schuldner einer Leistung seine Leistung anders oder nicht rechtzeitig erbringt bzw. wenn die Leistung hinter der geschuldeten Leistung zurückbleibt, sei es wegen einer zu geringen Menge, einer zu schlechten Qualität bzw. aus anderen Gründen), so liegt eine sog. Pflichtverletzung vor.
In diesen genannten Fällen kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen.
Rücktritt
Ein Rücktritt bedeutet, dass die Wirkungen des Geschäfts aufgehoben werden, dass eventuell bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden müssen. Man unterscheidet unterschiedliche Rücktrittsgründe:
die Leistung wurde nicht erbracht (§ 323 I BGB),
eine Herausgabe ist nicht mehr möglich (§ 346 II BGB).
eine offensichtliche Nichterbringung (§ 323 IV BGB).
Widerrufsrecht
Bei Verbraucherverträgen existiert ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Diese beginnt, sobald dem Verbraucher die nötige Belehrung schriftlich mitgeteilt worden ist. Sie erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Rechtsfolge eines Widerrufs ist (§ 357 BGB), dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist. Die erhaltene Ware muss zurückgegeben werden.
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