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Recht und Steuern für Fachwirte - Schuldrecht - Definition

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Recht und Steuern für Fachwirte

Schuldrecht - Definition

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Das Schuldrecht ist im 2. Buch des BGB geregelt. Wir unterscheiden

  • allgemeines Schuldrecht und

  • spezielles Schuldrecht

Grundsätze

Unterschiedliche Schuldverhältnisse lassen sich differenzieren, nämlich

  • rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse

  • gesetzliche Schuldverhältnisse als auch

  • rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse.

Beispiel

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Mietvertrag, Darlehensvertrag, Kaufvertrag.

Die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse entstehen jeweils durch einen Vertrag (§ 311 I BGB).

Beispiel

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Ein Rowdy zerkratzt den Lack bei fremden Autos. Die zuständige Versicherung wird Regress nehmen.

Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen sind Ansprüche gesetzlich begründet, welche durch ein bestimmtes Verhalten der Beteiligten zusätzlich entstehen (§§ 823 ff., 677 ff., 812 ff. BGB).

Beispiel

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Wenn Vertragsverhandlungen zum Abschluss eines Kaufvertragsabschlusses aufgenommen wurden, aber nicht zu Ende geführt werden, so muss bei die Pflicht zur Rücksichtnahme beachtet werden. Möglicherweise muss ein Vertrauensschaden ersetzt werden.

Bei rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen erwächst keine konkrete Leistungspflicht, allerdings entsteht die Pflicht zur Rücksichtnahme.