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Volks- und Betriebswirtschaftslehre - Offene Handelsgesellschaft

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Volks- und Betriebswirtschaftslehre

Offene Handelsgesellschaft

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Inhaltsverzeichnis

Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und wird von mindestens zwei Gesellschaftern unter gemeinsamer Firma betrieben (§§ 105-160 HGB).  

Methode

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 Merken Sie sich also direkt einen entscheidenden Unterschied zur GbR: die OHG kann nur für eine gewerbliche (!) Tätigkeit ausgeübt werden!

Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Privatvermögen als Gesamtschuldner.

Die OHG entsteht durch Vertrag, der formfrei ist. Es herrscht Vertragsfreiheit, d.h. die Gesellschafter dürfen bei der OHG-Gründung abweichende Regelungen treffen. Tun sie dies nicht, so gelten die Regelungen des HGB. Sollte auch dort keine Regelung einschlägig sein, so greifen die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft, § 105 II HGB.

Wir diskutieren im Folgenden

Bei der Gründung einer OHG reden wir über

  • Gesellschafter einer OHG

  • Gründungsvoraussetzungen

  • Firma (= Name) der OHG

  • Wirksamwerden nach außen

  • Eintragung ins Handelsregister

Rechte und Pflichten der OHG-Gesellschafter sind wie folgt.

  • Rechte

    • Geschäftsführung

    • Privatentnahme

    • Einsichtnahme

    • Gewinnanteile

  • Pflichten

    • Einlagepflicht

    • Haftpflicht

    • Arbeitspflicht

    • Beachtung des Wettbewerbsverbots

Einlagepflicht bedeutet, dass eine bestimmte Summe in Geld oder Sachen zu leisten ist. Haftpflicht meint, dass man den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch zu haften hat. Arbeitspflicht wiederum heißt, dass man der Gesellschaft die eigene Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Wettbewerbsverbot beachten bedeutet, dass ein Gesellschafter nicht in einer anderen Unternehmung derselben Branche beteiligt sein darf oder allein Geschäfte aus dem Geschäftszweig der OHG tätigen darf.  

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