Inhaltsverzeichnis
Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet und wird von mindestens zwei Gesellschaftern unter gemeinsamer Firma betrieben (§§ 105-160 HGB).
Methode
Merken Sie sich also direkt einen entscheidenden Unterschied zur GbR: die OHG kann nur für eine gewerbliche (!) Tätigkeit ausgeübt werden!
Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Privatvermögen als Gesamtschuldner.
Die OHG entsteht durch Vertrag, der formfrei ist. Es herrscht Vertragsfreiheit, d.h. die Gesellschafter dürfen bei der OHG-Gründung abweichende Regelungen treffen. Tun sie dies nicht, so gelten die Regelungen des HGB. Sollte auch dort keine Regelung einschlägig sein, so greifen die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft, § 105 II HGB.
Wir diskutieren im Folgenden
die Gründung einer OHG
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
die laufende OHG
das Ende der OHG
Bei der Gründung einer OHG reden wir über
Gesellschafter einer OHG
Gründungsvoraussetzungen
Firma (= Name) der OHG
Wirksamwerden nach außen
Eintragung ins Handelsregister
Rechte und Pflichten der OHG-Gesellschafter sind wie folgt.
Rechte
Geschäftsführung
Privatentnahme
Einsichtnahme
Gewinnanteile
Pflichten
Einlagepflicht
Haftpflicht
Arbeitspflicht
Beachtung des Wettbewerbsverbots
Einlagepflicht bedeutet, dass eine bestimmte Summe in Geld oder Sachen zu leisten ist. Haftpflicht meint, dass man den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch zu haften hat. Arbeitspflicht wiederum heißt, dass man der Gesellschaft die eigene Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat. Wettbewerbsverbot beachten bedeutet, dass ein Gesellschafter nicht in einer anderen Unternehmung derselben Branche beteiligt sein darf oder allein Geschäfte aus dem Geschäftszweig der OHG tätigen darf.