Inhaltsverzeichnis
Die KommanditGesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts bzw. auf die Verwaltung eigenen Vermögens unter gemeinschaftlicher Firma bezogen ist. Der Unterschied zur OHG ist allerdings, dass manche Gesellschafter, die sog. Kommanditisten, den Gläubigern gegenüber nur beschränkt haften, nämlich mit ihrer Haftsumme. Der sog. Komplementär haftet unbeschränkt, d.h. mit seinem gesamten Vermögen.
Wir reden im Folgenden über
die Gründung einer KG
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
die laufende KG
besondere Gestaltungen der KG.
Gründung KG
Wir reden über
Gesellschafter
Firma der KG (= Name)
Kommanditeinlage
Bei den Gesellschaftern unterscheidet man
Komplementär und
Kommanditisten.
Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem Komplementär, dem vollhaftenden Gesellschafter und einem oder mehreren Kommanditisten, die nur mit der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Haftsumme (meistens identisch mit der Einlage) haften (§§ 161-177a HGB), soweit sie ins Handelsregister als Kommanditisten eingetragen sind.
Zur Kommanditeinlage: der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG gegenüber höchstens mit seiner Kommanditeinlage (= Haftsumme). Sie ist im Handelsregister eingetragen. Die Haftsumme ist nicht identisch mit der Einlage, die der Kommanditist bei Gründung der Gesellschaft geleistet hat.
Merke
Dies bedeutet, dass aus der Haftsumme nicht ersichtlich ist, ob dieses Geld wirklich ins Gesellschaftsvermögen geflossen ist (anders hingegen bei der GmbH...)
Rechte und Pflichten
Der Komplementär vertritt die Gesellschaft alleine. Die KG entsteht durch einen Vertrag der Gesellschafter, sie muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Komplementäre und Kommanditisten haben unterschiedliche Rechte und Pflichten.
Komplementär
Rechte
Geschäftsführung
Privatentnahme
Einsichtnahme
Gewinnanteil
Pflichten
Einlagepflicht
Haftpflicht
Arbeitspflicht
Beachtung des Wettbewerbsverbot
Kommanditist
Rechte
Gewinnanteil
Information, § 166 HGB
Widerspruchsrecht, § 164 HGB
Kündigungsrecht, §§ 161, 132 HGB
Pflichten
Einlagepflicht, § 161 II HGB
Haftpflicht, § 171 HGB
keine Arbeitspflicht
kein Wettbewerbsverbot
Laufende KG
Wir behandeln Fragen der
Vertretung der KG
Haftung der Kommanditisten
Eintritt und Ausscheiden eines Kommanditisten
Tod eines Kommanditisten
Zur Vertretung: Die Kommanditisten sind von der Vertretung der KG grundsätzlich ausgeschlossen (§ 170 HGB). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der oder die Komplementäre die KG vertreten.
Allerdings gibt es Möglichkeiten, diese gesetzliche Bestimmung zu umgehen. So kann der Kommanditist eine Handlungsvollmacht erhalten bzw. auch zum Prokuristen bestellt werden (was wiederum ins Handelsregister einzutragen ist).
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