ZU DEN KURSEN!

Volks- und Betriebswirtschaftslehre - Kommanditgesellschaft

Kursangebot | Volks- und Betriebswirtschaftslehre | Kommanditgesellschaft

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

Kommanditgesellschaft

wiwiweb JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Komplettpaket für wiwi-Studenten


1743 Lerntexte mit den besten Erklärungen

470 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

3817 Übungen zum Trainieren der Inhalte

2142 informative und einprägsame Abbildungen

Die KommanditGesellschaft (KG) ist eine Gesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts bzw. auf die Verwaltung eigenen Vermögens unter gemeinschaftlicher Firma bezogen ist. Der Unterschied zur OHG ist allerdings, dass manche Gesellschafter, die sog. Kommanditisten, den Gläubigern gegenüber nur beschränkt haften, nämlich mit ihrer Haftsumme. Der sog. Komplementär haftet unbeschränkt, d.h. mit seinem gesamten Vermögen.

Wir reden im Folgenden über

  • die Gründung einer KG

  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter

  • die laufende KG

  • besondere Gestaltungen der KG.

Gründung KG

Wir reden über

  • Gesellschafter

  • Firma der KG (= Name)

  • Kommanditeinlage

Bei den Gesellschaftern unterscheidet man

  • Komplementär und

  • Kommanditisten.

Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem Komplementär, dem vollhaftenden Gesellschafter und einem oder mehreren Kommanditisten, die nur mit der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Haftsumme (meistens identisch mit der Einlage) haften (§§ 161-177a HGB), soweit sie ins Handelsregister als Kommanditisten eingetragen sind.

Zur Kommanditeinlage: der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG gegenüber höchstens mit seiner Kommanditeinlage (= Haftsumme). Sie ist im Handelsregister eingetragen. Die Haftsumme ist nicht identisch mit der Einlage, die der Kommanditist bei Gründung der Gesellschaft geleistet hat.  

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

 Dies bedeutet, dass aus der Haftsumme nicht ersichtlich ist, ob dieses Geld wirklich ins Gesellschaftsvermögen geflossen ist (anders hingegen bei der GmbH...)  

Rechte und Pflichten

Der Komplementär vertritt die Gesellschaft alleine. Die KG entsteht durch einen Vertrag der Gesellschafter, sie muss zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Komplementäre und Kommanditisten haben unterschiedliche Rechte und Pflichten.

  • Komplementär

    • Rechte

      • Geschäftsführung

      • Privatentnahme

      • Einsichtnahme

      • Gewinnanteil

    • Pflichten

      • Einlagepflicht

      • Haftpflicht

      • Arbeitspflicht

      • Beachtung des Wettbewerbsverbot

  • Kommanditist

  • Rechte

    • Gewinnanteil

    • Information, § 166 HGB

    • Widerspruchsrecht, § 164 HGB

    • Kündigungsrecht, §§ 161, 132 HGB

  • Pflichten

  • Einlagepflicht, § 161 II HGB

  • Haftpflicht, § 171 HGB

  • keine Arbeitspflicht

  • kein Wettbewerbsverbot

Laufende KG

Wir behandeln Fragen der

  • Vertretung der KG

  • Haftung der Kommanditisten

  • Eintritt und Ausscheiden eines Kommanditisten

  • Tod eines Kommanditisten

Zur Vertretung: Die Kommanditisten sind von der Vertretung der KG grundsätzlich ausgeschlossen (§ 170 HGB). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der oder die Komplementäre die KG vertreten.

Allerdings gibt es Möglichkeiten, diese gesetzliche Bestimmung zu umgehen. So kann der Kommanditist eine Handlungsvollmacht erhalten bzw. auch zum Prokuristen bestellt werden (was wiederum ins Handelsregister einzutragen ist).

Video