Ebenfalls sind nach IFRS 10.21 i. V. m. IFRS 10 Anhang B 86 c Satz 1 Aufwendungen und Erträge aus Geschäften zwischen Konzernunternehmen sowie konzerninterne Dividenden infolge des Einheitsgrundsatzes vollständig zu eliminieren.
In der Konzern-GuV-Rechnung bzw. Konzern-Gesamtergebnisrechnung sind Aufwendungen und Erträge so zu erfassen, wie dies aus Sicht der fiktiven wirtschaftlichen Einheit (Konzern) sachgerecht wäre.
Gegenstand der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind insbesondere:
- die Konsolidierung der Umsatzerlöse gegenüber Konzernunternehmen (Innenumsatzerlöse),
- die Konsolidierung sonstiger betrieblicher Erträge und sonstiger betrieblicher Aufwendungen gegenüber verbundenen Unternehmen (z. B. Vermietung zwischen Konzernunternehmen oder Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Konzerns),
- die Konsolidierung von Erträgen aus Beteiligungen (z. B. Konsolidierung von Dividenden oder Ergebnisabführungen bei Vorhandensein eines Gewinnabführungsvertrags),
- die Konsolidierung von Zinsaufwendungen und -erträgen zwischen Konzernunternehmen.
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