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Konzernabschluss nach IFRS - Konsolidierungspflicht

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Konzernabschluss nach IFRS

Konsolidierungspflicht

Ein Konzern ist ein Verbund wirtschaftlich selbständiger Unternehmen, die von einem Unternehmen (Mutterunternehmen) beherrscht werden.

Der Konzernabschluss ist nach IFRS 10 derjenige Abschluss, in dem

  • die Vermögenswerte,
  • die Schulden,
  • das Eigenkapital,
  • die Erträge und
  • die Aufwendungen
  • sowie Zahlungsmittelströme

der im Konzern zusammengeschlossenen Unternehmen so abgebildet werden, als ob es sich bei diesen Unternehmen wirtschaftlich um ein einziges Unternehmen handelt.

Der Konzernabschluss nach IFRS beruht auf der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit der in den Konzernabschluss einbezogenen rechtlich selbständigen Unternehmen - dies nennt man auch die sogenannte Einheitstheorie.

Konsolidierungspflicht

Nach IFRS 10.4 ist grundsätzlich jedes Mutterunternehmen zur Vorlage eines Konzernabschlusses verpflichtet (die Ausnahmen der IFRS 10.4 a und 10.4 b werden im Folgenden nicht weiter behandelt). Weiterhin ausgenommen von der generellen Konzernrechnungslegungspflicht sind Mutterunternehmen, die vollständig im Besitz eines übergeordneten Mutterunternehmens oder bei Verzicht der übrigen Anteilseigner im nicht vollständigen Besitz des übergeordneten Mutterunternehmens stehen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Eigenkapital- und die Fremdkapitalpapiere des Mutterunternehmens nicht öffentlich gehandelt werden und auch die Absicht zum öffentlichen Handel nicht besteht und dass irgendein übergeordnetes Mutterunternehmen einen konsolidierten IFRS-Abschluss veröffentlicht (IFRS 10.4 a). Diese Befreiungsvorschriftbezeichnet man als Befreiung nach dem Tannenbaumprinzip.

IFRS 10 enthält keine größenabhängige Befreiung, dass bei Unterschreiten bestimmter Größenkriterien (z. B. Umsatz, Bilanzsumme oder Beschäftigtenzahl) die Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses entfällt. Darüber hinaus kann sich eine faktische Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht ergeben, wenn für sämtliche Tochterunternehmen ein Konsolidierungswahlrecht besteht.