Unter Kapitalkonsolidierung versteht man die Aufrechnung des Buchwertes der Beteiligung bei der Mutter mit dem anteiligen Eigenkapital bei der Tochter, die konsolidiert werden soll. Dies bedeutet also, dass der Buchwert der Beteiligung aus der Einzelbilanz der Mutter und das anteilige Eigenkapital der Tochter in der Konzernbilanz beide nicht mehr auftauchen.
Beispiel
In der Einzelbilanz der Mutter beträgt der Beteiligungsbuchwert 500 € in der Einzelbilanz der Tochter steht das Eigenkapital mit 500 € zu Buche. Beides bedeutet inhaltlich dasselbe – und wird später im Rahmen der Kapitalkonsolidierung „wegkonsolidiert“.
Ein Konsolidierungsausgleichsposten stellt die Differenz zwischen dem Buchwert einer Konzernbeteiligung und dem auf die Beteiligung entfallenden konsolidierungspflichtigen Kapital des in Beteiligungsbesitz stehenden Konzern Unternehmens.
Ist der Beteiligungswertansatz größer als das anteilige konsolidierungspflichtige Kapital, entsteht ein aktiver KAP; ist der Beteiligungswertansatz kleiner als das anteilige konsolidierungspflichtige Kapital, entsteht ein passiver KAP.
Andere Bezeichnungen für aktive und passive Konsolidierungsausgleichsposten:
- Ausgleichsposten aus der Kapitalkonsolidierung,
- Ausgleichsposten gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 AktG 1965 oder
- Unterschiedsbetrag gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 AktG.
Speziell für einen passiven Konsolidierungsausgleichsposten gibt es noch alternative Bezeichnungen wie:
- Konsolidierungsrücklage,
- Rücklage aus der Konsolidierung.
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