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Konzernabschluss nach IFRS - Einführung in die Konzernthematik

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Konzernabschluss nach IFRS

Einführung in die Konzernthematik

Ein Konzern ist ein Zusammenschluss von wirtschaftlich selbstständigen Unternehmen, die von einem Unternehmen - dem Mutterunternehmen - beherrscht werden.

Der Konzernabschluss stellt alle Vermögenswerte und Schulden sowie das Eigenkapital, die Erträge, die Aufwendungen sowie die liquiden Mittel der im Konzern zusammengeschlossenen Unternehmen dar. Somit werden diese Unternehmen als ein einziges Unternehmen behandelt - siehe hierzu IFRS 10 Anhang A.

Merke

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Der Konzernabschluss nach IFRS beruht auf der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit der in den Konzernabschluss einbezogenen rechtlich selbstständigen Unternehmen, hier spricht man von der sogenannten Einheitstheorie.

Grundsätzlich ist jedes Mutterunternehmen nach IFRS 10.4 zur Vorlage eines Konzernabschlusses verpflichtet!

Ausnahmen zu dieser Regel findet man in IFRS 10.4A und IFRS 10.4B. Zudem sind Unternehmen die vollständig im Besitz eines übergeordneten Mutterunternehmens oder bei Verzicht der übrigen Anteilseigner im nicht vollständigen Besitz des übergeordneten Mutterunternehmens stehen generell von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ausgenommen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Eigenkapital- und die Fremdkapitalanteile des Mutterunternehmens nicht öffentlich gehandelt werden und auch die Absicht zum öffentlichen Handel nicht besteht. Zudem muss ein übergeordnetes Mutterunternehmen einen konsolidierten IFRS-Abschluss veröffentlichen. Diese gerade beschriebene Befreiungsvorschrift bezeichnet man als Befreiung nach dem Tannenbaumprinzip (siehe auch 2.2. Ausnahmen von der Verpflichtung).

Nach IFRS 10 bestehen keine größenabhängigen Erleichterungen oder Befreiungen, dass bei Unterschreiten bestimmter Größenkriterien (wie im beispielsweise im HGB: Umsatz, Bilanzsumme, Mitarbeiter) die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses entfällt. Darüber hinaus kann sich eine faktische Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht ergeben, wenn für ausnahmslos alle Tochterunternehmen ein Konsolidierungswahlrecht besteht.