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Konzernabschluss nach IFRS - Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in die funktionale Währung

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Konzernabschluss nach IFRS

Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in die funktionale Währung

Auf Basis, der im ersten Schritt festgelegten funktionalen Währung sind, sämtliche Transaktionen, die in einer anderen Währung als der funktionalen Währung erfolgen, in die funktionale Währung umzurechnen. Eine in Fremdwährung erfolgende Transaktion ist bei erstmaliger Erfassung nach IAS 21.21 zu dem (Kassa-)Kurs, welcher zum Zeitpunkt der Transaktion herrscht bzw. herrschte, umzurechnen.

Bei der Folgebewertung von Transaktionen in Fremdwährung ist zu unterscheiden, ob es sich um

  • monetäre Vermögenswerte und Schulden oder
  • nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden handelt.

Monetäre Vermögenswerte und Schulden sind stets nach IAS 21.23 a zum Stichtagskurs am Bilanzstichtag umzurechnen; die dabei entstehenden Umrechnungsdifferenzen sind grundsätzlich erfolgswirksam zu behandeln (IAS 21.28).

Einzige Ausnahme hinsichtlich der erfolgswirksamen Behandlung von Währungsumrechnungsdifferenzen sind die Währungsumrechnungsdifferenzen, die bei Umrechnung der sog. „Nettoinvestition der berichtenden Einheit in einen ausländischen Geschäftsbetrieb” entstehen. Hierbei handelt es sich neben den die gesellschaftsrechtliche Beteiligung repräsentierenden Anteile um langfristige

  • Ausleihungen,
  • Forderungen und
  • Darlehen (IAS 21.15 und 21.15A),

die zwischen Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen und ausländischer Einheit bestehen. Die Umrechnungsdifferenzen, die aus diesen monetären langfristigen Fremdwährungsposten im Konzernverbund entstehen, werden nur im Einzelabschluss erfolgswirksam behandelt, im Konzernabschluss dagegen erfolgsneutral über das sonstige Gesamtergebnis (IAS 21.32). Im Konzernabschluss erfolgt erst dann eine erfolgswirksame Erfassung der Währungsumrechnungsdifferenz aus den sogenannten net investments in foreign operations (Reklassifizierung des sonstigen Gesamtergebnisses), wenn der ausländische Geschäftsbetrieb aufgegeben oder verkauft wird (IAS 21.32 i. V. m. 21.48).

Bei nicht monetären Vermögenswerten und Schulden sind zwei Gruppen zu unterscheiden, nämlich

  • nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden, welche zu historischen Kosten nach IFRS bewertet werden (IAS 21.23 b),
  • und nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden, bei denen ein Zeitwertansatz erfolgt (IAS 21.23 c).

Nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden sind zum historischen Umrechnungskurs im Zeitpunkt der zugrunde liegenden Fremdwährungstransaktion umzurechnen (z. B. Umrechnung von Abschreibungen, Wertaufholungen auf Sachanlagen, die zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. IAS 16.30 bewertet sind).

Dagegen sind nicht monetäre Abschlussposten, die zu beizulegenden Zeitwerten angesetzt sind, zum Stichtagskurs umzurechnen, der im Zeitpunkt der Feststellung des beizulegenden Zeitwerts herrscht (z. B. Grundstücke und Gebäude, die als Finanzinvestitionen klassifiziert sind und für die das Zeitwertbewertungsmodell zur Anwendung kommt; IAS 40.33).

Merke

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Die Erfolgswirksamkeit der Umrechnungsdifferenzen hängt von der Behandlung der der Währungsumrechnung zugrunde liegenden Gewinne und Verluste ab.

Werden diese erfolgsneutral über das sonstige Gesamtergebnis gebucht - wie dies beispielsweise bei der Neubewertung von Sachanlagen der Fall ist nach IAS 16.31, dann sind auch die darauf zurückzuführenden Währungsumrechnungsdifferenzen erfolgsneutral über das sonstige Gesamtergebnis zu erfassen.

Andernfalls sind nach IAS 21.30 die Währungsumrechnungsdifferenzen erfolgswirksam in der IFRS-GuV-Rechnung abzubilden.

Falls die Währung, in der die Buchhaltung und der Einzelabschluss erstellt werden, von der funktionalen Währung abweicht, ist der Einzelabschluss zunächst in die funktionale Währung umzurechnen. Für die Umrechnung in die funktionale Währung gelten die gleichen Grundsätze wie für Geschäftsvorfälle, die in einer anderen Währung abgewickelt werden (IAS 21.34 i. V. m. IAS 21.20 – 21.26).

Die Umrechnung eines Einzelabschlusses in die funktionale Währung folgt damit den Grundsätzen der Zeitbezugsmethode, nach der sämtliche Geschäftsvorfälle mit ihrem jeweiligen Transaktionskursumgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen werden in der Praxis zumeist jedoch nur das langfristige Vermögen und das Eigenkapital, in eher seltenen Fällen das Vorratsvermögen, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge zu historischen Umrechnungskursen umgerechnet. Die restlichen Bilanzposten werden zu Stichtagskursen und die übrigen Posten der Gesamtergebnisrechnung zu Durchschnittskursen umgerechnet.