Im dritten Schritt erfolgt ggfs. eine Umrechnung des in funktionaler Währung erstellten Abschlusses in eine von der funktionalen Währung abweichende Berichtswährung.
Sofern es sich bei der funktionalen Währung nicht um die Währung einer Hyperinflationsökonomie handelt, gelten für die Umrechnung folgende Regeln:
Die Vermögens- und Schuldposten sind mit dem jeweiligen Stichtagskurs, die Aufwands- und Ertragsposten mit den Wechselkursen am Tag der Geschäftsvorfälle bzw. aus Praktikabilitätsgründen mit Durchschnittskursen umzurechnen (IAS 21.39 und 21.40).
Zur Vermeidung von Aufrechungsdifferenzen bei der Kapitalkonsolidierung wird das bei Erwerb des Konzernunternehmensvorhandene Eigenkapital (historisches Kapital) mit dem historischen Umrechnungskurs, d. h. mit dem Umrechnungskurs, der zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt herrschte, umgerechnet (modifizierte Stichtagskursmethode).
Im Rahmen der Einbeziehung ausländischer Konzernunternehmen können folgende Umrechnungsdifferenzen auftreten:
- Umrechnungsdifferenzen aufgrund der unterschiedlichen Umrechnung des Ergebnisses in der Gesamtergebnisrechnung (Durchschnittskurs) und in der Bilanz (Stichtagskurs) sowie
- Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung des historischen Eigenkapitals und des während der Konzernzugehörigkeit des Konzernunternehmens erwirtschafteten Gesamtergebnisses zu den jeweiligen (historischen) Kursen anstelle zum aktuellen Stichtagskurs.
Hinweis
Sämtliche Umrechnungsdifferenzen sind erfolgsneutral im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen; eine Reklassifizierung über die GuV-Rechnung findet statt, wenn das Tochterunternehmen veräußert wird oder anderweitig abgeht.
In bilanzieller Hinsicht werden die Umrechnungsdifferenzen als separater Posten innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen (IAS 21.39 c i. V. m. 21.41).
Auf die sogenannte Translationsanpassung sind nach IFRS grundsätzlich auch latente Steuern abzugrenzen, da bei Anwendung des Stichtagskurses aufsämtliche Bilanzpositionen zum Bilanzstichtag gerade die Translationsanpassung als Differenz verbleibt. Diese löst sich zu dem Zeitpunkt auf, zu dem das Konzernunternehmen verkauft oder liquidiert wird oder anderweitig abgeht.
Merke
Einschränkungen bei der Abgrenzung gibt es nach IAS 12.39 und IAS 12.44
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