ZU DEN KURSEN!

Konzernabschluss nach IFRS - Immaterielle Vermögenswerte

Kursangebot | Konzernabschluss nach IFRS | Immaterielle Vermögenswerte

Konzernabschluss nach IFRS

Immaterielle Vermögenswerte

Wir unterteilen in

  • Erstbewertung und
  • Folgebewertung.

Die Erstbewertung umfasst die Einbuchung des Assets, die Folgebewertung hingegen beschreibt die Höhe des Ansatzes in den Folgejahren, d.h. es geht um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen als auch um Zuschreibungen im Rahmen der Wertaufholung.

Erstbewertung

Die Erstbewertung immaterieller Vermögenswerte erfolgt mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, je nachdem, ob der Vermögensgegenstand selbst erstellt wurde oder fremdbeschafft ist. Hier ist IAS 38 zu beachten.

Merke

Hier klicken zum AusklappenEs treten beim Ansatz selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte im Anlagevermögen in der IFRS-Bilanz latente Steuern auf, denn § 5 Abs. 2 EStG verbietet den Ansatz eines solchen Postens. Insofern entsteht eine zeitliche Gewinndifferenz, denn das Ergebnis des Handelsrechts ist zunächst höher als das steuerrechtliche, was sich in den Folgejahren umkehrt.

Folgebewertung

Möglich sind zwei Arten der Bewertung in den Jahren nach der Anschaffung:

  • Anschaffungskostenmodell und
  • Neubewertungsmodell.

Anschaffungskostenmodell

Beim Anschaffungskostenmodell sind die historical costs die Wertobergrenze. Es erfolgt keine Zuschreibung über die fortgeführten Anschaffungskosten hinaus.

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

Der Ausdruck „fortgeführte“ Anschaffungskosten ist hierbei ein Terminus technikus, dessen Bedeutung oftmals unterschätzt wird. Er bedeutet nämlich Anschaffungskosten abzgl. planmäßiger Abschreibungen (und nur dieser!). Die erfolgten außerplanmäßigen Abschreibungen gehören nicht zu den „fortgeführten“ Anschaffungskosten. Deshalb darf eine einmal erfolgte außerplanmäßige Abschreibung auch nicht bis auf die historischen Anschaffungskosten zurückgenommen werden, sondern eben nur bis auf die Höhe der fortgeführten. Die einmal erfolgten planmäßigen Abschreibungen bleiben also bestehen und werden nicht revidiert. 

Neubewertungsmodell

Beim Neubewertungsmodell hingegen wird auf den Fair Value aktuell bewertet. Voraussetzung des Neubewertungsmodells ist allerdings, dass ein aktiver Markt vorliegt. Dieser ist charakterisiert durch

  • homogene Produkte,
  • auf dem vertragswillige Käufer und Verkäufer
  • jederzeit gefunden werden und
  • auf welchem die Preise direkt zur Verfügung stehen.

Wir unterscheiden hier

  • immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer (finite useful life)
  • immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer (indefinite useful life).

Bei jenen mit unbegrenzter Nutzungsdauer erfolgt keine planmäßige Abschreibung.

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

Wenn überhaupt, wird also lediglich außerplanmäßig (!) abgeschrieben. Dies erfolgt im Rahmen eines jährlichen Impairment Tests ( = Werthaltigkeitstest). Es erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung, wenn der recoverable amount < Buchwert. Zudem besteht eine Zuschreibungspflicht.

Bei den Assets mit begrenzter Nutzungsdauer ist es ähnlich. Man schreibt allerdings planmäßig über die Laufzeit ab und zusätzlich außerplanmäßig, wenn der recoverable amount < Buchwert. Es besteht eine Zuschreibungspflicht (= Wertaufholung).