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Bei den nachträglichen Anschaffungskosten nach § 255 I 2 HGB handelt es sich um Kosten, die nach dem Kauf entstehen (im Gegensatz zu den Anschaffungsnebenkosten die mit dem Kaufakt verbunden sind). Wichtig ist aber, dass die nachträglichen Anschaffungskosten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Akt der Anschaffung stehen.
Beispiel
Da die Anschaffung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Kauf steht und sie die Gebrauchsfähigkeit des Computers, d.h. dessen Substanz, drastisch erhöht, ist die Grafikkarte im Rahmen nachträglicher Anschaffungskosten zu buchen.
Nachträgliche Anschaffungskosten (und auch nachträgliche Herstellungskosten !) sind dem letzten Buchwert hinzuzurechnen, wenn es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt. Man erhält also einen neuen Restwert, welcher dann über die noch verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen ist (R 7.4 IX 1 EStR).
Merke
Beispiel
Am 2.1.2004 wird eine Maschine angeschafft für Anschaffungskosten in Höhe von 5.000 €. Die Abschreibung erfolgt über zehn Jahre. Am 5.4.2005 wird ein Zusatzteil für 900 € angeschafft, wobei die Kosten hierfür als nachträgliche Anschaffungskosten anzusehen sind.
Anfänglich berechnen sich die Abschreibungsbeträge als 5.000/10 = 500 €. Der vorläufige Restbuchwert am 31.12.04 liegt damit bei 4.500 €. Die nachträglichen Anschaffungskosten von 900 € sind nun diesem Restbuchwert zuzurechnen, die Abschreibungsbasis für die verbleibenden neun Jahre lautet damit 4500 + 900 = 5.400 €. Man erhält also in den letzten neun Jahren eine Abschreibung von 5.400/9 = 600 €.
Zusammenfassung Anschaffungskosten
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