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Beim Kostenstellenausgleichsverfahren stellt die leistende Kostenstelle der empfangenden Kostenstelle die direkt zurechenbaren Kosten (Einzelkosten) sowie anteilige Gemeinkosten in Rechnung.
Zur Berechnung des Kostenstellenausgleichsverfahrens geht man wie folgt vor:
Expertentipp
2. Lege eine Schwelle (= Abbruchkriterium) für die Verrechnung der Gemeinkosten auf die Hauptkostenstellen fest.
3. Errechne
a) die Summe der primären Gemeinkosten der Hauptkostenstellen und
b) die Summe der primären Gemeinkosten überhaupt. Diese Zahl bleibt immer gleich.
4. Wieviel macht 3a) von 3b) prozentual aus?
5. Brich die Berechnung ab, wenn die auf die Hauptkostenstellen verrechneten Kosten die Schwelle aus 2. überschreiten.
6. Verrechne die primären Gemeinkosten der ersten Hilfskostenstelle auf alle anderen Kostenstellen, und zwar nach Maßgabe der Inanspruchnahme. Berechne anschließend für alle Kostenstellen die Summe der verrechneten Kosten.
7. Gehe zu Schritt 3.
8. Mache mit den Kosten der zweiten Hilfskostenstelle weiter. Lege hier insbesondere auch die sekundären Gemeinkosten um.
Beispiel
Auf Basis der folgenden Ausgangstabelle wird die Berechnung des Verfahrens nun beispielhaft veranschaulicht:
von/an | I | II | III | IV | V | ges. Menge | Primärkosten (€) |
I | 20 | 10 | 70 | 100 | 1.000 | ||
II | 10 | 10 | 40 | 20 | 80 | 1.500 | |
III | 10 | 20 | 70 | 100 | 2.000 | ||
IV | 3.000 | ||||||
V | 4.000 |
Man schreibt also zunächst die primären Gemeinkosten hin und legt ein Abbruchkriterium fest, hier 94 %. Danach werden die 1.000 € der ersten Hilfskostenstelle verteilt, und zwar jeweils nach Beanspruchung auf die Kostenstellen 2, 3 und 4. Damit hat die Hauptkostenstelle 4 bereits 3.700 € an Kosten, nämlich 3.000 € primäre und $\ 70 \cdot 10\ € = 700\ € $ sekundäre Gemeinkosten. Die beiden Hauptkostenstellen tragen damit $\ 3.700\ € + 4.000\ € = 7.700\ € $ von insgesamt 11.500 €. Dies entspricht 66,96 % der primären Gemeinkosten. Das Abbruchkriterium von 94 % ist damit noch nicht überschritten und daher muss man weiterrechnen (s. Tab. 20).
Die (mittlerweile bei 1.700 € liegenden) Kosten der zweiten Kostenstelle werden hiernach verteilt, und zwar wieder auf die Kostenstellen, die Leistungen von ihr in Anspruch genommen haben. Also: $\ {1.700\ € \over 80\ ME} = 21,25\ {€ \over ME} $. Hierdurch werden der Hauptkostenstelle 4 weitere $\ 40\ ME \cdot 21,25 \frac{€}{ME} = 850\ € $ zugeordnet. Der Hauptkostenstelle 5 wird lediglich die Hälfte zugeordnet, nämlich 425 €. Dadurch trägt die Hauptkostenstelle 4 mittlerweile 4.550 € an Gemeinkosten (3.000 € hiervon primär, der Rest sekundär). Hauptkostenstelle 5 wurden 4.425 € zugerechnet, nämlich 4.000 € primär und der Rest sekundär. Dies macht insgesamt 8.975 € an auf die Hauptkostenstellen verrechneten, primären Gemeinkosten. Dies entspricht insgesamt $\ {8.975\ € \over 11.500\ €} = 78,04 % $. Da dies noch unterhalb der Abbruchschwelle liegt, rechnet man weiter und bricht erst ab, nachdem (quasi im zweiten Durchlauf) die erste Kostenstelle nochmals auf alle anderen verteilt wird.
Es resultiert folgende Lösung:
Hilfskostenstellen | Hauptkostenstellen | Vtlg. Kosten Hakos | Vtlg. auf Hakos | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 4 & 5 | % von 11.500 € | |
PK | 1.000 | 1.500 | 2.000 | 3.000 | 4.000 | 7.000 | 60,87 |
von I | -1.000 | 200 | 100 | 700 | - | ||
= | 0 | 1.700 | 2.100 | 3.700 | 4.000 | 7.700 | 66,96 |
von II | 212,5 | -1.700 | 212,5 | 850 | 425 | ||
= | 212,5 | 0 | 2.312,5 | 4.550,00 | 4.425 | 8.975 | 78,04 |
von III | 231,25 | 462,5 | -2.312,5 | - | 1.618,75 | ||
= | 443,75 | 462,5 | 0 | 4.550,00 | 6.043,75 | 10.594 | 92,12 |
von I | -443,75 | 88,75 | 44,375 | 310,625 | |||
= | 551,25 | 44,375 | 4.860,63 | 6.043,75 | 94,82 |
Tab. 20: Kostenstellenausgleichsverfahren.
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