Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Ziele und Aufgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung

Rechtsbewusstes Handeln

Ziele und Aufgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung

 01. Welche Merkmale gelten für die soziale Pflegeversicherung (PV, SGB XI)?

  • Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden.

  • Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung müssen bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten.

  • Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer (voraussichtlich: mind. sechs Monate) in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.

  • Bis zum 31.12.2016 gab es folgende Pflegestufen (die Einteilung erfolgte durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen):

    • Pflegestufe 0: Menschen, denen bei der Begutachtung eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ bescheinigt wurde können ab 2008 bis zu 2.400 € pro Jahr für die Nutzung gerontopsychiatrischer Zusatzangebote in Anspruch nehmen – auch wenn sie nicht die Pflegestufe I zugesprochen bekommen haben. Diese Leistung wird in der Öffentlichkeit häufig als „Pflegestufe 0“ bezeichnet.

    • Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftige, d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.

    • Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige, d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mehr als 120 Minuten täglich.

    • Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige, d. h. durchschnittlicher Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss mehr als 240 Minuten täglich betragen.

  • Leistungen:

    Die Pflegeversicherung bezahlt alle nötigen technischen Hilfen (z. B. Gehhilfen, Pflegebetten, Rollstühle) und bezuschusst den Umbau in eine behindertengerechte Wohnung.

    Alle Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für die Dauer von maximal zehn Tagen, um für einen nahen Angehörigen eine nötige Pflege zu organisieren. Dabei bleibt der Arbeitnehmer in dieser Zeit aber sozialversichert.

    Die wichtigsten Leistungen sind:

    • Bei häuslicher Pflege:

      • Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch selbst beschaffte Pflegepersonen (monatliche Geldleistungen für private und privat organisierte häusliche Pflege beispielsweise durch Angehörige)

      • häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung – ein vom Pflegebedürftigen ausgesuchter ambulanter Pflegedienst kommt zur Pflege ins Haus)

      • Kombinationsleistung aus den beiden vorgenannten Möglichkeiten

      • teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege)

    • Bei Unterbringung in einem Heim: Leistungen für die Dauerpflege (vollstationäre Versorgung).

  • Langfristige Pflege eines nahen Angehörigen:

    Sollte es zu einer langfristigen Pflege eines nahen Angehörigen kommen, dann kann ein Arbeitnehmer der in einem Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern arbeitet, eine teilweise oder sogar vollständige Freistellung oder Pflegezeit beantragen. Bei einer vollständigen Freistellung muss der Arbeitnehmer allerdings selbst für seine Sozialversicherung aufkommen. Entgeltersatzleistungen und Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Sozialversicherung der pflegenden Personen zahlt die Pflegekasse.

  • Am 1. Januar 2013 ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz in Kraft getreten. Das Gesetz soll auch den besonderen Bedürfnissen von Demenz-Patienten gerecht werden.

Überblick:

Merkmale der sozialen Pflegeversicherung (PV, SGB XI)
TrägerPflegekassen der Krankenkassen
BeiträgeIm Regelfall:
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50 % (+ sonstige Einnahmen)
  • Rentner zahlen den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung selbst.
  • Kinderlose zwischen 22 und 65 Jahren zahlen einen Sonderzuschlag zur PV i. H. v. 0,25 %.
Sätze2,55 % der Beitragsbemessungsgrenze (Stand: 2018)
Der Beitragssatz steigt um 0,25 Prozentpunkte auf 2,8 % für Kinderlose.
LeistungenHäusliche Pflege:
  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld für Pflegehilfen
  • Pflegehilfsmittel
Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege:
  • Tages-/Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege:
  • Pflege in vollstationären Einrichtungen
Versicherungspflichtig sindArbeiter, Angestellte, Auszubildende, Arbeitslose, Landwirte, selbstständige Künstler, behinderte Menschen
Versicherungsfrei sindFreiwillig Versicherte haben ein Wahlrecht zur privaten Pflegeversicherung

 

02. Welchen Inhalt hat das Pflegezeitgesetz?

  • Das PflegeZG ermöglicht Arbeitnehmern bis zu sechs Monaten unbezahlten Urlaub zu nehmen, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.

  • Bei einer kurzzeitige Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer bis zu zehn Tagen das Recht auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, um die Pflege zu eines Angehörigen zu organisieren.

 

03. Welche Kernaussage trifft das Familienpflegegesetz?

Arbeitnehmer können mit dem Arbeitgeber freiwillig eine staatlich geförderte zweijährige Familienpflegezeit vereinbaren (Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Mindestumfang von 15 Stunden). Es besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch. Bei der Pflegereform geht es vor allem um bessere Leistungen für demenzkranke Menschen.

 

04. Welche Änderungen ergeben sich aus dem Pflegestärkungsgesetz?

  • Durch das erste Pflegestärkungsgesetz wurden seit dem 01.01.2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht. Außerdem wurde ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet.

  • Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden.

 

05. Welche Änderungen erfolgten durch die Reform der Pflegestufen ab 2017?

Im Jahr 2017 erfolgte eine Reform der Pflegestufen. Diese führt ezu folgenden Änderungen:

  • stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse von Demenzkranken

  • höhere Leistungen (im Durchschnitt)

  • neue Begutachtungskriterien

  • Angleichung der Leistungen an die Preisentwicklung

  • höhere Ausgaben für die Pflege.

Seit 2017 heißen die Pflegestufen Pflegegrade. Die Abstufungen werden neu vorgenommen, um den Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden:

Pflegestufe 0→ Pflegegrad 1
Pflegestufe 1→ Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 + eingeschränkte Alltagskompetenz→ Pflegegrad 3
Pflegestufe 2→ Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 + eingeschränkte Alltagskompetenz→ Pflegegrad 4
Pflegestufe 3→ Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 + eingeschränkte Alltagskompetenz→ Pflegegrad 5
Härtefall→ Pflegegrad 5