Ein Bilanzansatz ist unzulässig, wenn er objektiv, also dem Grunde oder der Höhe nach gegen zwingende einkommensteuerliche oder handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften verstößt (= objektiver Fehlerbegriff). Insofern kommt es auch bei Verstößen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), die nach § 5 I EStG zu beachten sind zu fehlerhaften Bilanzansätzen, welche zu berichtigen sind. Es kommt zu einer Bilanzberichtigung, wenn Bilanzpositionen überhaupt nicht oder aber falsch angesetzt wurden. Der Bilanzierungsfehler kann darin bestehen, dass
- ein Wirtschaftsgut in der Bilanz zu hoch oder zu niedrig ausgewiesen wird,
- dass ein Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens als Betriebsvermögen ausgewiesen wird,
- dass ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens nicht in der Bilanz ausgewiesen wird.
Die Bilanz des Friedel zum 31.12.2016 muss berichtigt werden:
Der Warenbestand muss um 60.000 € höher angesetzt werden. Die Gewinnerhöhung beträgt also 60.000 €. Das im Eigentum der Ehefrau ist erfolgsneutral auszubuchen: Gewinnauswirkung 0 €. Der im Eigentum des Friedel stehende Lagerplatz ist mit seinen Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € zu aktivieren, die Gewinnauswirkung liegt bei 0 €.
Insgesamt war die Position „Grundstücke“ in der eingereichten Bilanz zwar zutreffend, trotzdem lagen zwei fehlerhafte Bilanzansätze vor.
Expertentipp
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - Definition & Erklärung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - Definition & Erklärung (Wirtschaftsgut) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.