Merke
- Bilanzberichtigung und
- Bilanzänderung
Man spricht von einer Bilanzberichtigung, wenn ein falscher Bilanzansatz durch einen richtigen ersetzt wird (§ 4 II 1 EStG in Verbindung mit R 4.4 I EStR). Wenn wegen eines fehlerhaften Bilanzansatzes Steuern verkürzt wurden, so ist die Berichtigung für den Steuerpflichtigen zwingend (§ 153 I Nr. 1 AO). Zeitlich kann die Bilanz jederzeit berichtigt werden, bis die Veranlagung, welche auf der (fehlerhaften) Bilanz beruht, rechtskräftig ist. Wenn die Bilanzberichtigung eines Jahres nach AO nicht mehr möglich ist, muss der falsche Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz des ersten Jahres, das berichtigt werden kann, erfolgswirksam richtig gestellt werden (R 4.4 I 9 EStR).
Beispiel
Der Buchhalter muss jene Bilanzen ändern, zu denen die Veranlagung noch nicht bestandskräftig sind. Dies bedeutet also, dass er die Bilanz für 2016, welche schon erstellt wurde, zu berichtigen hat, indem er die erforderliche Teilwertabschreibung gewinnmindernd vornimmt (R 4.4 I 9 EStR). Es handelt sich um einen falschen Bilanzansatz in der Bilanz 2016, welcher durch einen richtigen Bilanzansatz ersetzt wird, mithin um eine Bilanzberichtigung.
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