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Eine Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung. Dies bedeutet, dass sie lediglich in einem außerplanmäßigen Fall anzuwenden ist, wie z.B.
- Katastrophenfall,
- sinkende Wiederbeschaffungswerte usw.
Expertentipp
Beispiel
Die Abschreibungsbeträge liegen bei 120.000/6 = 20.000 €. Nach drei Jahren liegt daher der Restbuchwert bei gewöhnlicher Absetzung für Abnutzung bei 120.000 - 3∙20.000 = 60.000 €.
Dieser Restbuchwert von 60.000 € ist nun mit dem niedrigeren Wert von 50.000 € zu vergleichen. Da es sich um eine dauernde Wertminderung handelt, ist eine Teilwertabschreibung am Ende des Jahres 2017 zwingend vorzunehmen. Diese liegt bei 10.000 €.
Merke
Abnutzbares und nichtabnutzbares Anlagevermögen
Bei einer Teilwertabschreibung muss die Wertminderung dauerhaft sein. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung unterscheidet sich, je nachdem ob
- abnutzbares Anlagevermögen oder
- nichtabnutzbares Anlagevermögen
vorliegt.
Bei abnutzbarem Anlagevermögen ist die Wertminderung dann dauerhaft , wenn der verbleibende Restbuchwert kleiner als der planmäßige für mindestens die Hälfte der verbleibenden Restnutzungsdauer ist.
Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen müssen die Gründe für einen niedrigeren Wert voraussichtlich anhalten. So ist z.B. eine Kursschwankung börsennotierter Anlagegegenstände nur als vorübergehende Wertminderung anzusehen, welche also keine Abschreibung auf diesen niedrigeren Teilwert begründet.
Expertentipp
Kapitel 4: Bewertung > Teilwert
Teilwertabschreibung Anlagevermögen
Teilwertabschreibung Umlaufvermögen
Zusammenfassung Teilwertabschreibung
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