Kursangebot | Bilanz nach Steuerrecht | Teilwertabschreibung

Bilanz nach Steuerrecht

Teilwertabschreibung

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Eine Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung. Dies bedeutet, dass sie lediglich in einem außerplanmäßigen Fall anzuwenden ist, wie z.B.

  • Katastrophenfall,
  • sinkende Wiederbeschaffungswerte usw.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Teilwertabschreibung ist seit dem 1.1.1999 nur noch bei dauernder Wertminderung möglich (§ 6 I Nr. 1, S. 2 EStG). Bei einer lediglich vorübergehenden Wertminderung darf also nicht auf den Teilwert abgeschrieben werden.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Weiß AG kauft am 2.1.2015 eine Maschine mit betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer von sechs Jahren und Anschaffungskosten von 120.000 €. Der Teilwert liegt am Bilanzstichtag 31.12.2017 bei 50.000 €, wobei von einer dauernden Wertminderung auszugehen ist. Die Weiß AG schrieb ihre Maschinen immer linear ab.

Die Abschreibungsbeträge liegen bei 120.000/6 = 20.000 €. Nach drei Jahren liegt daher der Restbuchwert bei gewöhnlicher Absetzung für Abnutzung bei 120.000 - 3∙20.000 = 60.000 €.

Dieser Restbuchwert von 60.000 € ist nun mit dem niedrigeren Wert von 50.000 € zu vergleichen. Da es sich um eine dauernde Wertminderung handelt, ist eine Teilwertabschreibung am Ende des Jahres 2017 zwingend vorzunehmen. Diese liegt bei 10.000 €.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDie Teilwertabschreibung erfolgt also stets zusätzlich zu der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung.

Abnutzbares und nichtabnutzbares Anlagevermögen

Bei einer Teilwertabschreibung muss die Wertminderung dauerhaft sein. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung unterscheidet sich, je nachdem ob

  • abnutzbares Anlagevermögen oder
  • nichtabnutzbares Anlagevermögen

vorliegt. 

Bei abnutzbarem Anlagevermögen ist die Wertminderung dann dauerhaft , wenn der verbleibende Restbuchwert kleiner als der planmäßige für mindestens die Hälfte der verbleibenden Restnutzungsdauer ist.

Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen müssen die Gründe für einen niedrigeren Wert voraussichtlich anhalten. So ist z.B. eine Kursschwankung börsennotierter Anlagegegenstände nur als vorübergehende Wertminderung anzusehen, welche also keine Abschreibung auf diesen niedrigeren Teilwert begründet.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenWichtiges zu Teilwertabschreibungen siehe auch in der Kursübersicht:
Kapitel 4: Bewertung > Teilwert

Teilwertabschreibung Anlagevermögen

Teilwertabschreibung Umlaufvermögen

Zusammenfassung Teilwertabschreibung