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Bilanz nach Steuerrecht

Arten von Personengesellschaften

Eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (= Mitunternehmer) anzusehen sind, nennt man eine Mitunternehmerschaft (§ 15 I Nr. 2 EStG).

Das Steuersubjekt für die Einkommensteuer ist nicht die Gesellschaft, sondern lediglich der einzelne Gesellschafter. Er ist Mitunternehmer, weil er in der Regel am Gewinn und Verlust als auch an den stillen Reserven beteiligt ist. Ein Mitunternehmer

  • trägt Mitunternehmerrisiko und
  • zeigt Mitunternehmerinitiative.

Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative

Mitunternehmerrisiko bedeutet, dass der Steuerpflichtige den Betrieb zumindest teilweise auf seine Rechnung und Gefahr mitführt, am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt ist und regelmäßig auch am Vermögen als auch an den stillen Reserven.

Mitunternehmerinitiative hingegen bedeutet, dass der Betrieb durch den Mitunternehmer mitgestaltet wird, so etwa durch Ausübung von Stimmrechten oder der Geschäftsführung.

Merke

Hier klicken zum AusklappenFür die Mitunternehmerschaft ist das zivilrechtliche Gesellschaftsverhältnis nicht notwendige Voraussetzung. So kann ein Steuerpflichtiger Mitunternehmer sein, ohne dass er Gesellschafter ist. Ebenso ist es möglich, dass er zwar Gesellschafter ist, aber nicht Mitunternehmer.

Überblick über die Personengesellschaften

Folgende Arten von Personengesellschaften existieren:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • Partnerschaftsgesellschaft und
  • stille Gesellschaft.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)/ BGB-Gesellschaft

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= BGB-Gesellschaft = GbR) bildet einen Zusammenschluss von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient besonders als Rechtsform für Zusammenschlüsse kleinerer Gewerbebetriebe, welche einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigen. Auch Freiberufler schließen sich häufig in der Rechtsform der GbR zusammen, sofern sie nicht eine Partnerschaftsgesellschaft gründen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sie lebt von der persönlichen Mitwirkung ihrer Gesellschafter.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Zusammenschluss eines Komplementärs und eines oder mehrerer Kommanditisten. Ihr Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Der Komplementär haftet unbeschränkt für die Gesellschaftsschulden, ein Kommanditist haftet lediglich in Höhe seiner Einlage. Der Kommanditist ist deswegen auch von der Leitung der Gesellschaft ausgeschlossen, der Komplementär leitet die Gesellschaft.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Praxis sieht hierbei jedoch oft anders aus. Da häufig auch Ehepaare Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sind, wobei dann der Ehemann Komplementär und die Ehefrau Kommanditistin ist oder umgekehrt, wird die Gesellschaft nur offiziell lediglich durch den Komplementär geleitet. In Wahrheit hat der Kommanditist oft ein erhebliches Mitspracherecht bei der Leitung der Gesellschaft, wenn nicht sogar oftmals die faktische Leitung selbst.

Spezialfall: Die GmbH & Co. KG

Einen Spezialfall der KG stellt die GmbH & Co. KG dar. Hierbei ist der persönlich haftende Komplementär eine Kapitalgesellschaft, nämlich die GmbH. Mehrere Kommanditisten sind dann in dem Zusatz "& Co." vereinigt.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie GmbH & Co. KG höhlt in gewisser Weise die Idee der KG, nämlich der unbeschränkten Haftung des Komplementärs, aus. So haftet zwar der Komplementär (= GmbH) mit seinem Betriebsvermögen unbeschränkt, die Gesellschafter, welche hinter dem Komplementär, also der GmbH, stecken, haften allerdings bei der GmbH nur beschränkt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel:
Die Schlick GmbH & Co. KG wird gebildet durch die Schlick GmbH als Komplementärin und die Kommanditisten Kerstin und Renate. Gesellschafter der GmbH sind wiederum Dieter, Kerstin und Renate zu gleichen Teilen. Das Vermögen der Schlick GmbH liegt bei 500.000 €, die Einlagen der Gesellschafter Dieter, Kerstin und Renate bei der GmbH jeweils bei 100.000 €. Zusätzlich liegt die Kommanditeinlage von Kerstin und Renate bei der KG bei jeweils 500 €.

Die Haftung der GmbH ist bei der KG zunächst unbeschränkt. Dies bedeutet aber lediglich, dass die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Sie haftet also mit 500.000 € Betriebsvermögen. Die eigentlichen Gesellschafter der KG, nämlich Dieter, Kerstin und Renate, haften allerdings bei der GmbH nur in Höhe ihrer Einlage von 100.000 €. Zusätzlich haften Kerstin und Renate mit 500 €, nämlich ihrer Kommanditeinlage.

Partnergesellschaft 

Die Partnerschaftsgesellschaft wiederum ist ausschließlich Freiberuflern vorbehalten. Die Partner haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Typische und atypische stille Gesellschaft

Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person am Geschäft eines anderen. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über, es wird hierbei allerdings kein gemeinsames Vermögen gebildet. Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und gegebenenfalls auch am Verlust beteiligt. Gegenüber Dritten tritt nur der Geschäftsinhaber in Erscheinung, so dass der stille Gesellschafter nicht gegenüber Dritten haftet, der Geschäftsinhaber allerdings sehr wohl.

Die stille Gesellschaft existiert als

  • atypisch stille Gesellschaft und als
  • typisch stille Gesellschaft.

Nur im Falle der atypisch stillen Gesellschaft ist sie auch eine Mitunternehmerschaft. Die Gesellschaft ist atypisch still, wenn der (atypisch) stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt ist. Wenn er also schuldrechtlich so gestellt ist wie ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft, so ist er ein atypisch stiller Gesellschafter. Wenn er hingegen ein typisch stiller Gesellschafter ist, also nicht an den stillen Reserven des Unternehmens beteiligt, so hat er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern lediglich aus Kapitalvermögen.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenNoch einmal zur Wiederholung:
  • Die atypisch stille Gesellschaft beteiligt ihre Gesellschafter am Gewinn und Verlust als auch an den stillen Reserven. Der atypisch stille Gesellschafter erhält Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die atypisch stille Gesellschaft ist Mitunternehmerschaft.
  • Die typisch stille Gesellschaft beteiligt ihre Gesellschafter hingegen zwar am Gewinn und Verlust, nicht jedoch an den stillen Reserven. Der typisch stille Gesellschafter erhält Einkünfte aus Kapitalvermögen.