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Bilanz nach Steuerrecht - Gewinn- oder Verlustanteil und Sondervergütungen für Gesellschafter

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Bilanz nach Steuerrecht

Gewinn- oder Verlustanteil und Sondervergütungen für Gesellschafter

Der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft erhält nicht immer nur Gelder, die offiziell als Gewinn- und Verlustanteile deklariert werden. Oftmals erhält er auch Mietzinsen für von ihm an die Gesellschaft vermietete Grundstücke oder Darlehenszinsen für von ihm an die Gesellschaft geliehene Gelder. Hierbei ist es zusätzlich möglich, dass die Miete bzw. der Darlehenszins überhöht sind, dass der Gesellschafter also mehr Gelder erhält als ein fremder Dritter erhalten hätte.

Wichtig ist, dass es keine Rolle spielt, wie die Gelder genannt werden, sie sind in jedem Falle eine Zahlung oder eine Vorauszahlung auf den Gewinn. Ein Gesellschafter erhält, kurz gesprochen,

  • Gewinn- oder Verlustanteile und
  • Sondervergütungen.

Sondervergütungen und Sonderbetriebsausgaben

Bei Sondervergütungen handelt es sich um Vergütungen, welche der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. Diese Sondervergütungen dürfen das steuerliche Ergebnis der Mitunternehmerschaft und also die Einkünfte des Mitunternehmers nicht mindern. Sollten sie das handelsrechtliche Ergebnis gemindert haben, weil handelsrechtlich ein Aufwand vorliegt, so muss für die Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsbasis die Sondervergütung gewinnerhöhend berücksichtigt werden. Wichtig ist allerdings, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Mitunternehmerschaft und der Leistung gegeben ist.

Beispiel

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Der Rechtsanwalt Christoph Z. ist an der Rechtsverdreher-KG beteiligt. Ihr gegenüber erbringt der Anwalt des öfteren Beratungsleistungen, welche mit dem üblichen Gebührensatz vergütet werden. Im letzten Quartal hat Christoph Z. hierfür insgesamt 2.000 € erhalten.

Die Beratungsleistungen stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Mitunternehmerschaft. Diese Honorare sind eine Sondervergütung der KG an den Rechtsanwalt Z. Sie sind bei Christoph Z. nicht als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erfassen, sondern bilden Einkünfte aus seiner Beteiligung an der KG. Sollten die 2.000 € handelsbilanziell als Aufwand berücksichtigt worden sein, so müssen sie einkommensteuerlich wieder hinzugerechnet werden.

Beispiel

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Rechtsanwalt Christoph Z. erhält ein Mandat von der Rechtsverdreher-KG, an welcher er beteiligt ist.

Es handelt sich in diesem Fall nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 I Nr. 2, 2. Halbsatz EStG, denn die Mitunternehmerschaft und die Leistung des Anwalts treffen nur zufällig aufeinander. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist damit ausgeschlossen.

Insgesamt ist also die Mitunternehmerschaft ähnlich zum gewerblichen Einzelunternehmer. Alle steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben mindern also den Gewinn der Mitunternehmerschaft, egal ob die Gesellschaft selbst oder ein Gesellschafter die Aufwendungen bestritten hat. Wenn der Gesellschafter die Aufwendungen selbst getragen hat, aber für die Gesellschaft getätigt hat, so spricht man von Sonderbetriebsausgaben.

Beispiel

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Christoph Z., Anwalt in der oben erwähnten Rechtsverdreher-KG aus Beispiel 67, hat seinen Wohnsitz in Essen. Für ein Mandat reist er nach München und trägt die Aufwendungen für die Bahnfahrt selbst. Z. bezahlt für die Bahnfahrt insgesamt 200 €.

Es handelt sich um Sonderbetriebsausgaben des Z., welche seinen steuerlichen Gewinnanteil mindern.

Es ist insgesamt für die Frage, ob es sich bei Zahlungen um Betriebsausgaben oder um Vorabvergütung handelt unerheblich , ob ein Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (§ 15 I Nr. 2, S. 2 EStG). Der mittelbar beteiligte Gesellschafter einer Personengesellschaft wird insofern dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt.