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Die Gesamtheit aller Wirtschaftsgüter, welche in die steuerliche Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich einzubeziehen sind, bilden das Betriebsvermögen der Persongesellschaft (= Mitunternehmerschaft). Zum Betriebsvermögen der Persongesellschaft zählen daher
- das Gesamthandvermögen der Persongesellschaft und
- die Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.
Unter dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter versteht man deren Privatvermögen, und zwar insoweit, als es der Personengesellschaft für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird (R 4.2 II EStR).
Wenn ein Wirtschaftsgut beim gewerblichen Einzelunternehmer Betriebsvermögen darstellt, so ist es auch im Falle einer Mitunternehmerschaft Betriebsvermögen. Die Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen wirken sich auf die Höhe der Einkünfte des betreffenden Gesellschafters aus.
Beispiel
A ist Komplementär der A-KG, B ist ihr Kommanditist. Der B als Eigentümer eines Grundstücks vermietet dieses für 30.000 € pro Jahr an die KG.
Da das Grundstück zivilrechtlich der Kommanditgesellschaft nicht gehört, kann sie dieses auch nicht bilanzieren. Vielmehr ist das Grundstück Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters B. Dieser erzielt mit der Vermietung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern vielmehr stellt die Vermietung eine Sondervergütung nach § 15 I Nr. 2 EStG dar. Das Entgelt für die Miete ist also Einkunft aus Gewerbebetrieb und nicht Einkunft aus Vermietung und Verpachtung. Sofern die Miete im handelsrechtlichen Jahresabschluss der KG als Aufwand gebucht worden ist, muss dieser Aufwand außerbilanziell wieder hinzugerechnet werden, um das steuerliche Ergebnis zu erhalten.
Sonderbetriebsvermögen I und II
Das Sonderbetriebsvermögen gliedert sich wiederum auf in
- Sonderbetriebsvermögen I und
- Sonderbetriebsvermögen II.
Zum Sonderbetriebsvermögen I gehören all jene Wirtschaftsgüter, welche unmittelbar dem Betrieb der Persongesellschaft dienen (R 4.2 II 2, 1. HS EStR). Zum Sonderbetriebsvermögen II hingegen zählen solche Wirtschaftsgüter, welche unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen (R 4.2 II 2, 2. HS EStR).
Sonderbetriebsvermögen, das nicht zum Gesamthandvermögen der Mitunternehmerschaft gehört, gleichgültig ob Sonderbetriebsvermögen I oder II, zählt zum notwendigen Betriebsvermögen.
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