Mietereinbauten oder Mieterumbauten sind solche Baumaßnahmen, die ein Mieter oder Pächter im eigenen Namen und für eigene Rechnung, aber auf fremdem Grund und Boden bzw. in einem ihm nicht gehörenden Gebäude durchführt. Weiterhin darf keine Verrechnung mit der monatlich zu zahlenden Miete oder Pacht erfolgen, die Ein- oder Umbauten müssen auf Rechnung des Mieters oder Pächters vorgenommen worden sein und die Aufwendungen dürfen nicht Erhaltungsaufwand sein. Der Mieter oder Pächter muss außerdem mit der Baumaßnahme ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut geschaffen haben.
Der Mieteinbautenerlass vom 15.1.1976 regelt die Grundsätze, die auf Mietereinbauten und -umbauten anzuwenden sind. Dieser ist auf alle Gewinnermittlungsarten anzuwenden, also auf den Betriebsvermögensvergleich als auch auf die Einnahmenüberschussrechnung. Man unterscheidet
- Scheinbestandteile,
- Betriebsvorrichtungen und
- sonstige Mietereinbauten.
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