Da die zu zahlende Miete kein Beitrag zum Unternehmenserfolg ist, muss hierfür in der Handelbilanz nach § 249 I 1, 2. Alt. HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gebildet werden.
Es handelt sich um einen schwebenden Vertrag, was zur Folge hat, dass diese Rückstellung in der Steuerbilanz nach § 5 IVa EStG nicht zulässig ist. Steuer- und Handelsbilanz fallen also zwingend auseinander. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss ist also niedriger als der steuerliche Gewinn.
Dieser Unterschied gleicht sich nach 15 Jahren aus.
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