Der Mieter ist wirtschaftlicher Eigentümer, wenn eine Betriebsvorrichtung nach R 7.1 III EStR eingebaut wird, da solche Einbauten häufig wesentliche Gebäudebestandteile werden. Sie ist, genau wie der Scheinbestandteil, nach der Mietdauer bzw. nach der kürzeren Nutzungsdauer als bewegliches Wirtschaftsgut linear oder degressiv abzuschreiben. Auch erfolgt im ersten Jahr stets eine zeitanteilige Abschreibung.
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