Inhaltsverzeichnis
Für die Berechnung der Abschreibung ist es wichtig zu wissen,
- wann die AfA beginnt und
- in welcher Höhe sie vorzunehmen ist.
Die AfA beginnt mit der Anschaffung oder Fertigstellung, nicht erst mit der Ingebrauchnahme.
Expertentipp
Beispiel
Die Maschine wird ab dem 1.3.2017 abgeschrieben, nicht erst ab dem 1.7.2017.
Zeitanteilige Abschreibung
Schließlich ist eine AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen (§ 7 I 4 EStG). Dies bedeutet, dass zunächst der Abschreibungsbetrag für ein ganzes Jahr zu berechnen ist und danach geschaut werden muss, in welchem Monat das Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Dieser Monat wird für die Abschreibung in vollem Umfang mitgerechnet.
Beispiel
Berechnung des Abschreibungsbetrags
Der Abschreibungsbetrag für ein volles Jahr liegt bei 500/5 = 100 €. Da die Maschine im August angeschafft wurde, erfolgt eine zeitanteilige Abschreibung für die Monate August, September, Oktober, November und Dezember in Höhe von 5/12 = 41,67 % von 100 €, also in Höhe von 41,67 €. Die Höhe der Absetzung ist abhängig von der
- Bemessungsgrundlage, der
- Nutzungsdauer und der
- AfA-Methode.
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet. Dies bedeutet insbesondere auch, dass nicht mehr abgeschrieben werden kann und darf als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies ist dann ein Problem, wenn die Wiederbeschaffungspreise zwischenzeitlich gestiegen sind. Dann wird nicht die Substanz erhalten, sondern lediglich dem Gläubigerschutz Rechnung getragen.
Von der Regel, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage bilden, existieren folgende Ausnahmen:
- Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen,
- Wirtschaftsgüter, die vor der Währungsreform vom 21.6.1948 angeschafft oder herstellt wurden,
- Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.7.1990 in der ehemaligen DDR angeschafft oder hergestellt wurden,
- Übertragung von stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter.
Wenn Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, so werden diese mit dem Teilwert angesetzt (§ 6 I Nr. 5 EStG). Wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut, welches zur Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 I Nr. 4 - 7 EStG) verwendet wurde, in ein Betriebsvermögen eingelegt wird und schon teilweise abgeschrieben wurde, so erfolgt die Bewertung mit dem Restwert als Abschreibungsvolumen (§ 7 I 5 EStG).
Abschreibung von Wirtschaftsgütern und Währungsreform
Bei Wirtschaftsgütern, welche vor der Währungsreform angeschafft oder hergestellt wurden, werden Hilfswerte angesetzt, bei Gebäuden z.B. der Einheitswert (§§ 10, 10a EStDV). Bei solchen Wirtschaftsgütern, welche in der ehemaligen DDR angeschafft wurden, existiert ein ähnliches Problem. Hier gelten die angesetzten Werte der Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 I 5 DMBilG).
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