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Bilanz nach Steuerrecht - Berechnung der Abschreibung - Abschreibungszeitraum und Abschreibungshöhe (AfA)

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Bilanz nach Steuerrecht

Berechnung der Abschreibung - Abschreibungszeitraum und Abschreibungshöhe (AfA)

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Für die Berechnung der Abschreibung ist es wichtig zu wissen,

  • wann die AfA beginnt und
  • in welcher Höhe sie vorzunehmen ist.

Die AfA beginnt mit der Anschaffung oder Fertigstellung, nicht erst mit der Ingebrauchnahme.

Expertentipp

Wenn also ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft wird und erst sehr viel später verbraucht wird, so wird es trotzdem schon ab der Anschaffung abgeschrieben und nicht erst später.

Beispiel

Eine Maschine wird vom Steuerpflichtigen am 1.3.2017 angeschafft und zunächst auf Lager gelegt. Erst ab dem 1.7.2017 beginnt die Nutzung der Maschine.

Die Maschine wird ab dem 1.3.2017 abgeschrieben, nicht erst ab dem 1.7.2017.

Zeitanteilige Abschreibung

Schließlich ist eine AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen (§ 7 I 4 EStG). Dies bedeutet, dass zunächst der Abschreibungsbetrag für ein ganzes Jahr zu berechnen ist und danach geschaut werden muss, in welchem Monat das Wirtschaftsgut angeschafft wurde. Dieser Monat wird für die Abschreibung in vollem Umfang mitgerechnet.

Beispiel

Eine Maschine wird am 18.8.2017 für 500 € angeschafft und hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren.

Berechnung des Abschreibungsbetrags

Der Abschreibungsbetrag für ein volles Jahr liegt bei 500/5 = 100 €. Da die Maschine im August angeschafft wurde, erfolgt eine zeitanteilige Abschreibung für die Monate August, September, Oktober, November und Dezember in Höhe von 5/12 = 41,67 % von 100 €, also in Höhe von 41,67 €. Die Höhe der Absetzung ist abhängig von der

  • Bemessungsgrundlage, der
  • Nutzungsdauer und der
  • AfA-Methode.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich durch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet. Dies bedeutet insbesondere auch, dass nicht mehr abgeschrieben werden kann und darf als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dies ist dann ein Problem, wenn die Wiederbeschaffungspreise zwischenzeitlich gestiegen sind. Dann wird nicht die Substanz erhalten, sondern lediglich dem Gläubigerschutz Rechnung getragen.

Von der Regel, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage bilden, existieren folgende Ausnahmen:

  • Einlage von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen,
  • Wirtschaftsgüter, die vor der Währungsreform vom 21.6.1948 angeschafft oder herstellt wurden,
  • Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.7.1990 in der ehemaligen DDR angeschafft oder hergestellt wurden,
  • Übertragung von stillen Reserven auf andere Wirtschaftsgüter.

Wenn Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, so werden diese mit dem Teilwert angesetzt (§ 6 I Nr. 5 EStG). Wenn ein abnutzbares Wirtschaftsgut, welches zur Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 I Nr. 4 - 7 EStG) verwendet wurde, in ein Betriebsvermögen eingelegt wird und schon teilweise abgeschrieben wurde, so erfolgt die Bewertung mit dem Restwert als Abschreibungsvolumen (§ 7 I 5 EStG).

Abschreibung von Wirtschaftsgütern und Währungsreform

Bei Wirtschaftsgütern, welche vor der Währungsreform angeschafft oder hergestellt wurden, werden Hilfswerte angesetzt, bei Gebäuden z.B. der Einheitswert (§§ 10, 10a EStDV). Bei solchen Wirtschaftsgütern, welche in der ehemaligen DDR angeschafft wurden, existiert ein ähnliches Problem. Hier gelten die angesetzten Werte der Eröffnungsbilanz als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 I 5 DMBilG).